Sachmängel – Verjährung Musterklauseln

Sachmängel – Verjährung. 1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
Sachmängel – Verjährung. Abstand zu Produktgarantien • Soweit der Vorlieferanten / Hersteller in ihren Produktunterlagen oder in ihren Werbungen Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit ihrer Produkte machen (z.B. Haltbarkeitsgarantien, Laufleistungszusicherungen etc.), werden diese Aussagen ausdrücklich nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages. 25.11.2013 VII.
Sachmängel – Verjährung. Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers (§ 634a Abs.1 Nr.2 BGB) – fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Bau- /Werkvertrages zur Herstellung eines Bauwerks, im Falle der Neuerrichtung - oder in Fällen wesentlicher Reparatur-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten • Verjährung von Mängelansprüche des Verbrauchers (§ 634a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 309 Nr.8b)ff) BGB – in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, die nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben 25.11.2013 VII.
Sachmängel – Verjährung. Schadensfälle ausschließen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß entstanden sind. • Naturbedingte Musterungen, Farbabweichungen oder Systemimmanente, herstellungsbedingte geringe Farbabweichungen und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß. 25.11.2013 VIII.
Sachmängel – Verjährung. 8.1. Soweit MN in ihren Produktunterlagen oder in ihrer Werbung Aussagen zu einer be- sonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit ihres Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer ver- einbarten Beschaffenheit des Vertrages bzw. Angebots.
Sachmängel – Verjährung. 8.1 Für die Beschaffenheit unserer Produkte sind die mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Spezifikationen massgeblich, bei Fehlen einer schriftlich vereinbarten Spezifikation die An- gaben in unseren technischen Datenblättern, Spezifikationen oder Zeichnungen. Ergänzende oder abweichende Vereinba- rungen über die Beschaffenheit bedürfen der Schriftform. Eine die vereinbarte Beschaffenheit ergänzende oder davon abwei- chende Eignung des Produkts zur vorausgesetzten oder ge- wöhnlichen Verwendung kommt nicht in Betracht.
Sachmängel – Verjährung. 1. Für die Rechte des Bestellers bei Sachmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
Sachmängel – Verjährung. 1. Der Kunde hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt dieser als vertragsgemäß geliefert. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur für offensichtliche ohne weiteres erkennbare Mängel. Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nach zu kommen ist.
Sachmängel – Verjährung a) Für Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt:
Sachmängel – Verjährung. 8.1 Für die Beschaffenheit von Agosis Produkten sind die mit dem Kun- den schriftlich vereinbarten Spezifikationen maßgeblich, bei Fehlen einer schriftlich vereinbarten Spezifikation die Angaben in Agosis technischen Datenblättern, Spezifikationen oder Zeichnungen. Er- gänzende oder abweichende Vereinbarungen über die Beschaffen- heit bedürfen der Schriftform. Eine die vereinbarte Beschaffenheit er- gänzende oder davon abweichende Eignung des Produkts zur vo- rausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung kommt nicht in Be- tracht.