Verjährung von Mängelansprüchen Musterklauseln

Verjährung von Mängelansprüchen. Mängelansprüche verjähren spätestens 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Schadensersatzansprüche im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht (Garantie) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Verjährung von Mängelansprüchen a) Ansprüche des Bestellers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn, (1) bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder (2) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen oder (3) es handelt sich um Ansprüche, die auf einer/einem von uns übernommenen Garantie oder Beschaffungsrisiko beruhen oder (4) es handelt sich um Schadenersatzansprüche oder (5) es handelt sich um Ansprüche gem. § 445a BGB. In den Fällen (1) bis (4) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Fall (5) gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB ist (insbesondere: Letzter Besteller kauft als Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache); andernfalls (also ohne Beteiligung eines Verbrauchers als Letztbesteller) beträgt die Verjährungsfrist 14 Monate. b) Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Beginn und Neubeginn der Verjährung. c) Für Rechtsmängel gelten lit. a) bis c) dieser Ziffer entsprechend.
Verjährung von Mängelansprüchen. Mängelansprüche des AG verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen § 634a BGB. Das bedeutet, dass bei Arbeiten an Gebäuden die Frist 5 Jahre beträgt. Sie beginnt mit der Abnahme (2.7.).
Verjährung von Mängelansprüchen. Mängelansprüche des AG verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen § 634a BGB (Ausnahme wenn die VOB/B vereinbart ist). Das bedeutet, dass bei Arbeiten an Gebäuden die Frist 5 Jahre beträgt. Sie beginnt mit der Abnahme (2.7.). Die Herstellervorgaben zur Pflege und Wartung sind durch den AG einzuhalten. Fehler und Schäden, die aufgrund der Nichteinhaltung der Herstellervor- gaben auftreten, stellen keinen Mangel dar und fallen nicht unter die Gewährleistung.
Verjährung von Mängelansprüchen a. Ist der Kunde Unternehmer, so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in einem Jahr. Veräußert der Geschäftskunde die von TMH gelieferte Sache im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiter, so bleiben seine Rückgriffsansprüche aus § 478 BGB – abweichend von den in Satz 1 genannten Fristen – unberührt. b. Ist der Kunde Verbraucher, so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in zwei Jahren und bei Lieferung gebrauchter Sachen in einem Jahr.
Verjährung von Mängelansprüchen. 20.1 Die Verjährung bei Sach- und Rechtsmängeln beträgt 30 Monate, gerechnet ab Auslieferung der jeweiligen Ware an den Endkunden. Sie endet jedoch 36 Monate nach Ablieferung an den AUFTRAGGEBER. 20.2 Längere gesetzliche Verjährungsfristen werden durch die vorstehenden Rege- lungen nicht berührt. 20.3 Für im Wege der Nacherfüllung durch den LIEFERANTEN neugelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, soweit der LIEFE- RANT nicht erkennbar aus Kulanz gehandelt hat.
Verjährung von Mängelansprüchen. Mängelansprüche des AG verjähren innerhalb von 5 Jahren nach Abnahme der Bauleistung (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB).
Verjährung von Mängelansprüchen. Hinsichtlich der Verjährung von Mängelansprüchen gilt § 13 Abs. 4 und Abs. 5 VOB/B. Hiervon abweichende Verjährungs- fristen wurden zwischen den Parteien vertraglich nicht verein- bart.
Verjährung von Mängelansprüchen. 7.1 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten ab Abnahme der Waren. 7.2 Das gilt nicht: a) in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel); b) bei Schadensersatzansprüchen,; c) bei einer schriftlichen Garantie durch den Verkäufer; d) bei arglistig verschwiegenen Mängeln. In den in Ziff. 7.2 b) genannten Fällen gilt Ziff. 8.4. In den in Ziff. 7.2 a), c) und d) genannten Fällen gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB zur Verjährung.
Verjährung von Mängelansprüchen. Bestimmungen des Datenschutzes und insbesondere den Schutz personenbezogener Daten zu wahren. Für (1) Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre; Ausnahmen: Betriebsmittel: 6 Monate; motorisch bewegliche Teile u. Verschleißteile: 2 Jahre; Pflanzen und Einsaaten: 1 Jahr. Für alle erforderlichen Abdichtungsarbeiten gegen Bodenfeuchtigkeit und nicht drückendes oder drückendes Wasser, sämtliche Fugenausbildungen sowie die Dichtigkeit des Daches,