Verjährung von Mängelansprüchen Musterklauseln

Verjährung von Mängelansprüchen. Mängelansprüche verjähren spätestens 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Schadensersatzansprüche im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht (Garantie) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Verjährung von Mängelansprüchen. Mängelansprüche des AG verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen § 634a BGB. Das bedeutet, dass bei Arbeiten an Gebäuden die Frist 5 Jahre beträgt. Sie beginnt mit der Abnahme (2.7.).
Verjährung von Mängelansprüchen. Ansprüche des Bestellers aufgrund von Mängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
Verjährung von Mängelansprüchen. Mängelansprüche des AG verjähren innerhalb der ge- setzlichen Fristen § 634a BGB,(Ausnahme wenn die VOB/B vereinbart ist). Das bedeutet, dass bei Arbeiten an Gebäuden die Frist 5 Jahre beträgt. Sie beginnt mit der Abnahme (2.7.). Soweit Anlagen über funktions- und sicherheitsrelevante Teile verfügen, die regel- mäßig gewartet werden müssen, beträgt die Gewährleistung nur zwei Jahre, soweit mit dem AN oder Ersteller der Anlage kein Wartungsvertrag/-Servicevertrag abgeschlossen worden ist.
Verjährung von Mängelansprüchen. 20.1 Die Verjährung bei Sach- und Rechtsmängeln beträgt 30 Monate, gerechnet ab Auslieferung der jeweiligen Ware an den Endkunden. Sie endet jedoch 36 Monate nach Ablieferung an den AUFTRAGGEBER.
Verjährung von Mängelansprüchen a. Ist der Kunde Unternehmer, so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in einem Jahr. Veräussert der Geschäftskunde die von TMH gelieferte Sache im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiter, so bleiben seine Gewährleistungsansprüche gemäss Art. 197 ff. OR – abweichend von den in Satz 1 genannten Fristen – unberührt.
Verjährung von Mängelansprüchen. Mängelansprüche des AG verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 634a BGB. Kommt der AN einer Aufforderung des AG zur Mängelbeseitigung nach und • gewährt der AG den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder • hat der AG schuldhaft einen objektiv nicht vorhandenen Mangel behauptet, hat der AG die Aufwendungen des AN zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.
Verjährung von Mängelansprüchen. Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von zwölf Monaten
Verjährung von Mängelansprüchen. 7.1 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten ab Abnahme der Waren.
Verjährung von Mängelansprüchen. 2.4.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährungsfrist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.