Haftung für sonstige Schäden Musterklauseln

Haftung für sonstige Schäden. 1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Haftung für sonstige Schäden. 1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Haftung für sonstige Schäden. 1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Haftung für sonstige Schäden. Im Übrigen haftet der VNB nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, oder der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des VNB. Die Haftung ist ebenso wenig bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Schließlich ist die Haftung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit der VNB eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben oder den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird, mit der Ausnahme der Regelung im nachfolgenden Satz, insgesamt ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei Sachschäden nach § 2 Haftpflichtgesetz wird nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt.
Haftung für sonstige Schäden. In allen übrigen Fällen haftet die Reederei nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Reederei, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungs- gehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht für Schäden, die aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Ge- sundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) entstanden sind. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermögli- chen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut hat und auch vertrauen durfte. Soweit die Reederei wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Haftung für sonstige Schäden. 1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt
Haftung für sonstige Schäden. (1) Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Haftung für sonstige Schäden. 1.Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. 2.Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
Haftung für sonstige Schäden. 7.1 Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt 4. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Haftung für sonstige Schäden. 1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sach- mängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. MDV1189-11-0516 MDV1376-04-0516 MDV1189-13-0818