Common use of Sachverhalt Clause in Contracts

Sachverhalt. Auf die Anzeige der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr den Bau des Staukanals D zur Verbesserung des Entwässerungssystems, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassers, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtet. Mit der Planung sollte künftig mind. 90% der bisher in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden und über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt werden. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesucht, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006). Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Hansestadt Lübeck vom 21. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehen. Die Verbände hatten sich im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung im Rahmen dieser Mediation hat sich die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werden.

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Samples: Mediation Agreement, Mediation Agreement

Sachverhalt. Auf Die FMA geht von folgendem Sachverhalt aus: 1. Geschehnisse seit dem Jahr 2007 1) den Verkauf der österreichischen Tochterbank Hypo Alpe-Adria-Bank AG, 2) den Verkauf des SEE-Netzwerks und 3) die Anzeige Abwicklung des Abbauteils. Im Abbauteil werden die als nicht-strategisch identifizierten Ge- schäftsbereiche und Portfolien abgebaut. Zum Zweck eines Gesamtverkaufs des SEE-Netzwerks wurde die SEE-Holding als Tochter der FLG HBInt gegründet. Noch vor Einbringung der SEE-Tochterbanken in die SEE-Holding wurde der Verkaufsprozess durch die HBInt Ende des Jahres 2012 gestartet. In Umsetzung des Restrukturie- rungsplans ermächtigte die Bundesregierung mit Beschluss vom 12.03.2014 den Finanzminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat 2 Abs. 1 FinStaG (BGBl. I Nr. 136/2008 idgF) kapitalstärkende Maßnahmen bei der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr den Bau HBInt unter Beachtung der Obergrenze des Staukanals D zur Verbesserung des Entwässerungssystems, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassers, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtet§ 2 Abs. 4 FinS- taG zu setzen. Mit Ministerratsbeschluss vom 18.03.2014 wurde die Umsetzung der Planung Abwicklungs- lösung unter Vermeidung eines Konkurses beschlossen. Die SEE-Beteiligungen sollten im Zuge dieser Lösung in eine SEE-Holding mit Banklizenz eingebracht und bis Mitte 2015 verkauft wer- den. Die Rest-HBInt mit einer damaligen Bilanzsumme von rund MEUR 18.000 sollte künftig mindals Abbau- vehikel ohne Banklizenz abgewickelt werden. 90% Am 11.06.2014 einigte sich der bisher Ministerrat auf ein Sondergesetz zur Abwicklung der HBInt. Das Gesetz sollte im Interesse des Steuerzahlers a) die bestmögliche Verwertung der Vermögenswerte der Bank sowie b) eine Beteiligung von Alteigentümern und Nachranggläubigern an den Kosten der Hypo-Lösung gewährleisten. Am 01.08.2014 trat das „Hypo-Sammelgesetz“ in den „ChiKraft (BGBl. I Nr. 51/2014). Bestandteile des Hypo-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden und Sammelgesetzes sind das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), das Bundesgesetz über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE ADRIA BANK S.P.A (HBI-Bundesholdinggesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetzes über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) sowie die Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes und des Finanzmarktaufsichts- behördengesetzes. Die Bestimmungen dieser Gesetze enthalten u.a. Vorschriften über die Weiterführung der HBInt als „Abbaueinheit" mit auf die Verwertung von Vermögenswerten eingeschränktem Unternehmenszweck und die gesetzliche Anordnung des Erlöschens bzw. der Stundung bestimmter Verbindlichkeiten der HBInt sowie dafür gewährter Sicherheiten mit Kundmachung einer Verordnung der FMA. Am 07.08.2014 erfolgte die Kundmachung der Verordnung der FMA über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 3 und § 4 Abs. 1 HaaSanG (HaaSanV, BGBl. II Nr. 195/2014). Mit dem Zentralklärwerk Bundesgesetz über die Errichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE ADRIA BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz) wurde der Hansestadt Lübeck zugeführt werdenBundesminister für Fi- nanzen ermächtigt, zur Übernahme der italienischen Tochterbank der HBInt eine eigene Holding- gesellschaft, die HBI-Bundesholding AG, zu gründen. Weiterhin Gemäß § 2 Abs. 1 GSA hat die FLG um FMA unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die erforderliche naturschutz- HBInt kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mehr betreibt und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesuchtkeine qua- lifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Diese Vorausset- zungen erforderten, zunächst dass am 30.10.2014 die Anteile der HBInt an der Hypo SEE Holding AG (HGAA) an die Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft (FIMBAG) und die Anteile der HBInt an der Hypo-Alpe-Adria Bank S.p.A. (HBI) an die HBI-Bundesholding AG veräußert wurden. Mit Bescheid der FMA vom 30.10.2014 wurde festgestellt, dass die HBInt zum 30.10.2014 kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG iVm § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 6 GSA mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma hält sowie, dass mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung Eintritt der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung Rechtskraft dieses Bescheids nach § 35 LWG-SH 2 Abs. 3 GSA eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften endet und die HBInt als Abbaueinheit gemäß § 3 GSA fortgeführt wird. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 29.10.2014 erfolgte eine Neufas- sung der Satzung der HBInt und mit Eintragung in das Firmenbuch vom 31.10.2014 wurde die Firma in HETA ASSET RESOLUTION AG geändert. Am 22.12.2014 wurde zwischen der HETA (treuhändig für die FIMBAG) und der AI Lake (Luxembourg) S.a.r.l. (AI Lake) ein Vertrag über den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006). Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Hansestadt Lübeck vom 21. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser Verkauf sämtlicher Aktien an der Einleitstelle D Holdinggesellschaft des SEE-Netzwerks, der HGAA (ADRIA-Verkaufsvertrag) in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehen. Die Verbände hatten sich im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit Erfüllung der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung im Rahmen dieser Mediation hat sich die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser Vorgaben aus dem Umfeld Beschluss der Kommission vom 03.09.2013 – Staatliche Beihilfe SA.32554 (09/C) – Umstrukturierungsbeihilfe Österreichs für die Hypo Alpe Adria (Commission Decision 2014/341/EU) abgeschlossen. Mit 01.01.2015 trat das BaSAG in Kraft. Dieses setzt die RL 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, L 173/190, (BRRD) um. § 162 Abs. 6 BaSAG regelt dabei Folgendes: „Auf […] die Abbaueinheit gemäß § 2 des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werdenBundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt I Nr. 51/2014, sind die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werden.im

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Samples: Mandate Decision

Sachverhalt. Auf die Anzeige der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. Die Hansestadt Lübeck hat der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr den Bau des Staukanals D zur Verbesserung des Entwässerungssystems, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassers, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtet. Mit der Planung sollte künftig mind. 90% der bisher in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden und über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt werden. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesucht, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist 05.09.2005 eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich der Einleitstelle C (Schreiben „Bau von Rückhalteeinrichtungen im Kanal“) erteilt. Mit dieser Maßnahme werden seit dem Winter 2005/2006 mind. 90% der UWB vom 20.09.2006zuvor in den Blankensee eingeleiteten Enteisungsmittelfrachten unterirdisch zurückgehalten und über die öffentliche Schmutzwasserkanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt. Dagegen hat der BUND Klage erhoben (Verwaltungsstreitsache VG Schleswig, 14 A 250/05). Die Streitig sind neben verfahrensrechtlichen Fragen in der Sache die Schadstofffrachten der Einleitungen in den Blankensee. Für die Einleitung von Niederschlagswasser vom Flughafengelände in die Vorfluter Blankensee und über den nicht als Gewässer qualifizierten „Chi-Chi-Teich“ in den Blankenseebach besteht eine bestandskräftige wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Hansestadt Lübeck vom 21. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung ). Danach dient die zugelassene Gewässerbenutzung der schadlosen Ableitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an von den Flugbetriebsflächen. Die Einleiterlaubnis bezieht sich auf das Einzugsgebiet A/B (Vorfelder) mit zwei Einleitstellen A und B in den Blankensee, das Einzugsgebiet C, welches ca. 2/3 der Start- und Landebahn über die Einleitstelle C in den Blankensee entwässert, sowie das Einzugsgebiet D, welches das östliche Teilstück der Start- und Landebahn über die Einleitstelle D in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehenhin entwässert. Die Verbände hatten sich Der weiterhin im Verwaltungsverfahren Zusammenhang mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an dem Bau des Staukanals C erteilte "Genehmigungs- und Gebührenbescheid für eine Grundstücksentwässerungsanlage" (14.09.2005, Reg.- Nr.:8112/2005) für die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken Überleitung von durch Enteisungsmittel verunreinigtes Regenwasser aus dem Einzugsgebiet C in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei Schmutzwasserkanalisation der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf und die Mediation"naturschutzrechtliche Genehmigung" (Schreiben vom 20.09.2005) für den eigentlichen Bau des Staukanals C sind ebenfalls bestandskräftig. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung im Rahmen dieser Mediation hat sich die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser von Auffassung der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll Verbände ist diese naturschutzrechtliche Genehmigung jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werdenrechtswidrig.

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Samples: Mediation Agreement

Sachverhalt. Auf die Anzeige der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz hat der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr den Bau Gesetzgeber zu § 1a des Staukanals D Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz (BetrAVG) den neuen Absatz 1a eingefügt. Dieser verpflichtet den Arbeitgeber, für Entgeltumwandlungen, die nach dem 01.01.2019 vereinbart wurden, zusätzlich 15% des Entwässerungssystemsvom Arbeitnehmer umgewandelten Entgelts an den jeweiligen Versorgungsträger Pensionskasse, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des Pensionsfonds oder Direktversiche- rung als Arbeitgeberzuschuss weiterzuleiten, soweit der Arbeitgeber durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassersdie Entgelt- umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Aufgrund der Übergangvorschrift § 26a BetrAVG soll dies ab dem 01.01.2022 für alle individual- und kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungen gelten, mit (die vor dem 01.01.2019 vereinbart wurden. Nach unseren Recherchen wird in der Praxis die vorherrschende Meinung vertreten, dass dies uneingeschränkt für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtet. Mit der Planung sollte künftig mind. 90% der bisher alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen in den „Chisoge- nannten versicherungsförmigen Durchführungswegen gelten solle. Dabei wird jedoch unseres Erachtens der sachliche Geltungsbereich des § 1a BetrAVG vernachlässigt. Der sachliche Geltungsbereich einer Rechtsvorschrift wird weitgehend durch diese selbst bestimmt und grenzt die geregelten Verhältnisse nach ihrem Gegenstand ab. OPTICURA Pensionsmanagement GmbH, Xxxxxx Xxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxx Telefon: +00 (0)0000 000 0000, Fax: +00 (0)0000 000 0000, E-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden und über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt werden. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesuchtMail: xxxx@xxxxxxxx.xxx, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006). Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Hansestadt Lübeck vom 21. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehen. Die Verbände hatten sich im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung im Rahmen dieser Mediation hat sich die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werden.WEB: xxxx://xxx.xxxxxxxx.xxx

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Samples: Entgeltumwandlung

Sachverhalt. Auf Zur Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen in ihrer Privatwohnung vereinbaren die Anzeige Eheleute E mit der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat (die E eingehend in dieser Finanzierungsfrage beratenden) Bank B am 14.07.2010 einen Darlehensvertrag über 00.000 €, der Landesbetrieb Straßenbau als Ratenkredit eine Laufzeit von 80 Mo- naten zu einem effektiven Jahreszins von 14,9% vorsieht. Gleichzeitig schließen sie – zur Absicherung des Kredits – einen Restschuldversicherungsvertrag bei der als „Partner der B“ bezeichneten Versicherungsgesellschaft V ab, zu dessen Finanzierung die benötigte Darlehens- summe von 00.000 € erklärtermaßen (und Verkehr bei wechselseitiger Bezugnahme beider drucktech- nisch ähnlich gestalteter Verträge) um den Bau selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesenen Versicherungsbeitrag in Höhe von 0.000 € erhöht worden war. Im Vertrag über die Restschuld- versicherung, die den Todesfall, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit des Staukanals D zur Verbesserung des EntwässerungssystemsDarlehensnehmers * TU München, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten RegenwassersPrivatdozentin an der Universität Konstanz, z. Zt. Professurvertreterin an der Humboldt-Universität zu Berlin. ÜBUNGSBLÄTTER STUDENTEN · EXAMINATORIUM XXXXXXX XXXXXXXXXX · VERBUNDENE VERTRÄGE? ÜBUNGSBLÄTTER STUDENTEN xxxxxxxx soll, findet sich der Hinweis, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtetdem gleich- zeitig bei der B aufgenommenen Kredit gelte. Die Versicherungsprämie in Höhe von 0.000 € wurde von B unmittelbar an V gezahlt. Nachdem die Eheleute E mit ihren Tilgungs- wie Zinsraten in Zahlungsrückstand geraten waren, kündigt B am 07.12.2010 schriftlich den Darle- hensvertrag. Mit Schreiben vom 13.04.2011 widerrufen die E ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Sie sind der Planung sollte künftig mind. 90% Auffassung, der bisher in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden Darlehensver- trag und über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt werden. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesuchtRestschuldversicherungsvertrag gehörten sachlich zusammen, zunächst mit Antrag sodass damit auch der (ihrer Meinung nach ohnehin vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006)Darlehensvertrag abhängige) Restschuldversicherungs- vertrag entfalle. Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Hansestadt Lübeck vom 21. Xxxx 2002 ihnen erteilte und ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung habe hierauf (Az. 20023.392.30.22.1 2/00was den Tatsachen entspricht) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehennicht hingewiesen. Die Verbände hatten E sind allenfalls bereit, die Darlehenssumme in Höhe von 42.000 € zurückzuzahlen, nicht aber die ohnehin nicht mehr benötigten 8.000 € für die Versicherungsprämie. Schon gar nicht wollen die E der B die ausstehenden Darlehenszinsen zahlen; sie fordern vielmehr die bereits gezahlten Zinsen zurück. Von dieser Argumentation ungerührt beruft sich im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an B auf ihre Kündigung und nimmt die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken Eheleute auf Rückzahlung des Darlehens zuzüglich der vereinbarten Zinsen in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochenAnspruch. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung im Rahmen dieser Mediation hat sich die FLG entschlossenKann B tatsächlich von E Darlehensrückzahlung nebst Zinsen verlangen, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werden.wenn davon aus- zugehen ist,

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Samples: Darlehens Und Restschuldversicherungsvertrag

Sachverhalt. Auf Die Kl. stellt Treibriemen her, die Anzeige Bekl. Klebstoffe verschiedener Art. Im Jahre 1947 kamen die Parteien in Geschäftsverbindung. Die Kl. teilte der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. Bekl. mit, dass sie laufend und in größeren Mengen Bedarf an Treibriemenkitt habe, die Bekl. antwortete mit Schreiben v. 6. 2. 1947, sie empfehle für den von der Kl. genannten Klebezweck den Klebstoff „Pl.“ zum Kilopreis von 3,95 RM; es handele sich um eine Spezialsorte, welche für die Treibriemenverleimung entwickelt worden sei. Eine erste Lieferung von 300 kg könne jedoch frühestens Ende des Monats Xxxx 1947 erfolgen. Wenn die Kl. eine Probesendung wünsche, bitte sie um diesbezügliche Bestätigung. Die Kl. bat hierauf mit Schreiben v. 10. 2. 1947, die 300 kg „Pl.“ zur Lieferung Ende Xxxx für sie vormerken zu lassen und ihr bereits jetzt möglichst eine Probelieferung zu machen. Die Bekl. ließ der Kl. eine Auftragsbestätigung v. 19. 2. 1947 zugehen, in der sie für den Auftrag v. 10. 2. 1947 dankte und erklärte, dass sie ihn zu ihren Lieferbedingungen vorge- merkt habe. Die Auftragsbestätigung enthält als Mengenangabe 4 kg, die die Kl. von der Bekl. Anfang Xxxx 1947 erhielt. Ob dieser Auftragsbestätigung Lieferungsbedingungen der Bekl. beilagen, ist strei- tig. Die Kl. bestätigte der Bekl. am 21. 3. 1947, dass die Ware ihren Ansprüchen voll genüge, und bat gleichzeitig, die der Bekl. mit Bestellung v. 10. 2. aufgegebenen 300 kg nunmehr zum Versand zu brin- gen. Die Lieferungen erfolgten wegen Produktionsschwierigkeiten der Bekl. erst in der Zeit v. 29. 10. 1947 bis 17. 6. 1948. Die Ware wurde von der Kl. bezahlt und verarbeitet. Am 28. 6. 1948 traf die Kl. die Feststellung, daß ein Teil der nach ihren Angaben mit Pl. geklebten Leimstellen eines Treibriemens sich leicht ablösen ließ, am 29. oder 30. 6. 1948 rügte sie dies fernmündlich gegenüber der Bekl. In der Fol- gezeit kam es zu weiteren Beanstandungen. Die Kl. verlangt Ersatz der ihr entstandenen Schäden und hat einen Betrag von 31 326,92 DM einge- klagt. Sie hat behauptet, die Bekl. habe zumindest seit dem 12. 1. 1948 Klebstoff geliefert, der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr den Bau des Staukanals D zur Verbesserung des Entwässerungssystemsfür die Verleimung von Treibriemen deshalb ungeeignet sei, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassersweil er unter Wärmeeinwirkung, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtetder Treibriemen stets ausgesetzt seien, erweiche. Mit der Planung sollte künftig mindDie Bekl. 90% der bisher in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden und über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt werden. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- Abweisung der Klage beantragt und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesuchteingewandt, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung sie habe auf Grund Xxxxx nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006)Probe geliefert. Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis Probe sei von der Hansestadt Lübeck vom 21Kl. Xxxx 2002 (Azanerkannt worden. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehen. Die Verbände hatten sich im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme Wenn Mängel in der damals beantragten Form ausgesprochenVerkittung aufgetreten seien, so trage daran die Kl. Die bei allein die Schuld. Das LG hat die Schadens- ersatzansprüche der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick Kl. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das OLG hat nach weiterer Be- weisaufnahme die Klage abgewiesen. Der BGH hob das BerUrt. auf und verwies die MediationSache zur erneu- ten Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung im Rahmen dieser Mediation hat sich die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleitenzurück. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werden.Entscheidungsgründe:

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Samples: Auftragsbestätigung

Sachverhalt. 1. Die Beschwerdegegnerinnen reichten am 30. Mai 2016 bei der Gemeinde Vechigen ein Baugesuch ein für den Abbruch der bestehenden Gebäude auf den Parzellen Vechigen Grundbuchblatt (Gbbl.) Nrn. F. und G. und für die Erstellung von drei Mehrfamilienhäusern und sechs Reiheneinfamilienhäusern mit insgesamt 15 Wohneinheiten und einer Einstellhalle. Die Bauparzellen liegen in der Xxxxxxxx X0 an einer Privatstrasse, die in die H. strasse mündet. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Am 26. Januar 2017 reichten die Beschwerdegegnerinnen eine Projektänderung ein, mit der sie das Projekt gemäss den Vorgaben der Fachstelle für Hindernisfreies Bauen des Kantons Bern anpassten. Mit Gesamtentscheid vom 11. Juli 2017 erteilte die Gemeinde Vechigen die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 9. August 2017 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 11. Juli 2017 sowie die Erteilung des Bauabschlags. Er rügt insbesondere, die Erschliessung über seine Privatstrasse sei ungenügend und durch das bestehende Wegrecht nicht abgedeckt. Zudem seien für das Bauvorhaben zu wenig Fahrradabstellplätze vorgesehen und die Flächen für Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche seien zu klein. Schliesslich sei die Pflanzung von Hochstammbäumen vorgesehen, die den Grenzabstand zu seinem Grundstück nicht einhielten, und es seien bauliche Veränderungen auf seinem Grundstück notwendig, mit denen er nicht einverstanden sei. Der Beschwerdeführer stellte zudem den Verfahrensantrag, es sei durch die BVE vorfrageweise die übermässige Belastung des Weg- und Fahrwegrechts, lastend auf den Parzellen Vechigen Gbbl. Nrn. I. und J. festzustellen, eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das Zivilgericht über diese Frage rechtskräftig entschieden habe. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, und die Abweisung der Verfahrensanträge. Die Vorinstanz verwies auf die Begründung ihres Entscheides. Nach dem Schriftenwechsel holte das Rechtsamt einen Fachbericht des Tiefbauamtes des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), zur strassenmässigen Erschliessung des 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) Bauvorhabens ein und führte im Beisein der Parteien und einer Vertretung des TBA OIK II einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern. 4. Am 20. Xxxx 2018 reichten die Beschwerdegegnerinnen eine Projektänderung ein. Das Rechtsamt stellte den Verfahrensbeteiligten die Projektänderungseingabe zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig holte es einen Bericht des TBA OIK II zur strassenmässigen Erschliessung des geänderten Projekts ein. Anschliessend gab es den Parteien Gelegenheit für Schlussbemerkungen. Die Vorinstanz erachtet das geänderte Projekt als bewilligungsfähig. Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auffassung, das Bauvorhaben sei auch nach der Projektänderung nicht bewilligungsfähig. In seinen Schlussbemerkungen hält er ausdrücklich an allen Rügen fest und beantragt, sämtliche Kosten seien den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen in ihren Schlussbemerkungen, die Beschwerde abzuweisen, die Projektänderung zu bewilligen und den vorinstanzlichen Entscheid im Übrigen zu bestätigen. Die Verfahrenskosten seien mit Ausnahme der Kosten für die Behandlung der Projektänderung dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und er sei zu verurteilen, ihnen eine Parteientschädigung zu bezahlen. 5. Auf die Anzeige der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat der Landesbetrieb Straßenbau Rechtsschriften und Verkehr die Fachberichte des TBA OIK II sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Bau des Staukanals D zur Verbesserung des EntwässerungssystemsEntscheid wesentlich, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassers, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtet. Mit der Planung sollte künftig mind. 90% der bisher in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden und über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt werden. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesucht, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006). Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Hansestadt Lübeck vom 21. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehen. Die Verbände hatten sich im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung im Rahmen dieser Mediation hat sich die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werdennachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Samples: Bau Und Genehmigungsbeschwerde

Sachverhalt. Auf Das Formular ist für die Anzeige Vermittlung von Grundstücken, grundstücks- gleichen Rechten und Eigentumswohnungen gedacht. Für den Maklervertrag über Xxxx- wohnungen sind die Bestimmungen des WoVermG, bei Darlehensvermittlung die Bestim- mungen der FLG gemäß §§ 45 LuftVZO a.F. hat 655a ff. BGB, bei Reisevermittlungen die Bestimmungen des § 651v BGB zu beachten. Auch ansonsten gibt es noch zahlreiche weitere Sondervorschriften für die verschiedenen Maklerdienste (vgl. Palandt/Xxxxx BGB Einf. v. § 652 Rn. 16 ff., § 652 Rn. 8). Da Individualvereinbarungen wegen der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Vielzahl der gleichförmig geschlossenen Verträge äußerst selten vorkommen, unterliegt der Maklervertrag zusätzlich regelmäßig den Bau des Staukanals D zur Verbesserung des Entwässerungssystems, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassers, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtet. Mit der Planung sollte künftig mind. 90% der bisher in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden und Regelungen über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt werdenAllgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesucht, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06BGB. Nach Auffassung dem Formular ist der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006)Makler mit Nachweis- und Vermittlungstätigkeiten beauf- tragt. Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis Maklerprovision fällt daher bei Erfolg einer dieser beiden Tätigkeiten an. Da insbesondere Grundstücksmakler zunehmend mit ihrer Kenntnis des lokalen Immobilien- markts werben und die Grundstücksbewertung als Teil ihrer Maklertätigkeit (mit-) anbieten, kommt der Hansestadt Lübeck vom 21Pflicht des Maklers, auf eine angemessene Preisgestaltung hinzuwir- ken (BGH NJW-RR 2000, 432), besondere Bedeutung zu. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D in So droht eine Haftung des Maklers wegen falscher Verkehrswerteinschätzung auf den über vollen Betrag, um den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehen. Die Verbände hatten sich die geschädigte Partei das betreffende Grundstück im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug Vertrauen auf die Unbedenklichkeit Richtigkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chipflichtwidrigen Angaben zu teuer oder zu billig abgegeben hat, ohne dass es auf eine bei Schätzungen hinzunehmende Toleranzschwelle ankommt (BGH NJW-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung im Rahmen dieser Mediation hat sich die FLG entschlossenRR 2016, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werden374).

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Samples: Agency Agreement

Sachverhalt. Auf Für die Anzeige Sammlung von Verkaufsverpackungen sind seit dem Jahr 1991 die Dualen Sys- teme zuständig. Leichtverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen, Metallen, Kunst- und Verbundstoffen werden im Landkreis Karlsruhe seither gemeinsam mit Wertstoffen, für die der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat Landkreis entsorgungspflichtig ist, gemeinsam in einer Wert- stofftonne gesammelt. Glasverpackungen werden im Auftrag der Landesbetrieb Straßenbau Dualen Systeme nach Farben getrennt in Depotcontainern gesammelt. Der Landkreis informiert und Verkehr berät die Bevölkerung gemeinsam mit den Bau des Staukanals D zur Verbesserung des Entwässerungssystems, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassers, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtetStädten und Gemeinden über die Abfallentsorgung. Mit der Planung sollte künftig mind. 90% Nach der bisher in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden und über geltenden Verpackungsverord- nung mussten sich die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation Dualen Systeme an diesen Beratungskosten der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger beteiligen. Auch nach dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt werden. Weiterhin seit dem 01.01.2019 geltenden Verpackungsgesetz hat die FLG um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesucht, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006)sich daran nichts geändert. Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Hansestadt Lübeck vom 21. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser einzelnen Systeme sind weiter verpflichtet, sich entsprechend ih- rem Marktanteil an der Einleitstelle D in den über Kosten zu beteiligen, die den „Chiöffentlich-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehen. Die Verbände hatten sich im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an rechtlichen Entsor- gungsträgern durch die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken Abfallberatung in Bezug auf die Unbedenklichkeit von den Systemen durchgeführ- te Sammlung von Verkaufsverpackungen entstehen. Zur Berechnung der Oberflächeneinleitungen Kosten sind die im Bundesgebührengesetz festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätze anzu- wenden. Xxx xxx Xxxx 0000 xxx xx Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx den Städten und Gemeinden das Ein- sammeln und Befördern der Abfälle und Wertstoffe übertragen, was auch die Abfallbe- ratung umfasst hatte. Seit dem Jahr 2009 hat der Landkreis diese Aufgaben übernom- men. Seither besteht mit dem größten Dualen System, der Duales System Deutschland GmbH (DSD GmbH), eine sogenannte Nebenentgeltvereinbarung über die Kostenbe- teiligung an der Abfallberatung des Landkreises. Mit den übrigen sieben Dualen Sys- temen wurde vertraglich vereinbart, dass sie sich entsprechend ihrem Marktanteil an diesem Nebenentgelt beteiligen. Bisher erhält der Landkreis für die Abfallberatung ein jährliches Nebenentgelt in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochenHöhe von 0,26 Euro pro Einwohner. Die zugehörige Vereinbarung endet zum 31.12.2019. Die DSD GmbH hat nun dem Landkreis, auch im Namen der anderen Dualen Systeme an- geboten, dieses Nebenentgelt für weitere drei Jahre, also bis zum 31.12.2022, zu zah- len. Das zum 01.01.2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz sieht vor, dass die Höhe des Entgelts auf Grundlage der im Bundesgebührengesetz festgelegten Gebührenbe- messungsgrundsätze ermittelt werden muss. Die ECONUM Unternehmensberatung GmbH aus Ludwigsburg hat deshalb für den Landkreis Karlsruhe nach diesen Grund- sätzen eine Kalkulation zur Ermittlung des Entgeltsatzes für die Abfallberatung erstellt. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass der mit der Kalkulation ermittelte Entgeltsatz nahezu dem bisher von den Dualen Systemen für die Abfallberatung gezahlten Nebe- nentgeltsatz von 0,26 Euro pro Einwohner entspricht. Die angebotene Beibehaltung des bisherigen Satzes ist daher angemessen. Die vorgesehene Vereinbarung mit den Dualen Systemen zur weiteren Regelung der Kostenbeteiligung an der Abfallberatung ist als Anlage 1 der Sitzungsvorlage beigefügt. Es wird empfohlen, das Vertragsangebot der Dualen Systeme anzunehmen und den jährlichen Nebenentgeltsatz von 0,26 Euro pro Einwohner für weitere drei Jahre beizu- behalten. Den jeweiligen prozentualen Anteil der einzelnen Dualen Systeme an dem Nebenentgelt legt die Gemeinsame Stelle für die Dualen Systeme in Deutschland nach deren Marktanteil jährlich bundeseinheitlich fest. Die einzelnen Dualen Systeme zahlen nach diesem Verteilungsschlüssel ihren Anteil an dem Nebenentgelt an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger und damit auch an den Landkreis Karlsruhe. Dieses Vorgehen wurde bundeseinheitlich mit den kommunalen Spitzenverbänden abge- stimmt. Für den Landkreis Karlsruhe ergibt sich bei einem Entgelt von 0,26 Euro pro Einwohner und bei derzeit 444.997 Einwohnern eine jährliche Erstattung von rund 115.700 Euro zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Der Landkreis vereinnahmt diesen Betrag als steuerlicher Betrieb gewerblicher Art und führt die erhaltene Umsatzsteuer wieder an das Finanzamt ab. Dies ist erforderlich, weil es sich bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf Beratung und Information für die MediationDualen Systeme um keine hoheitliche, von der Umsatzsteuer befrei- te Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger handelt. Das Entgelt der Dua- len Systeme für die Abfallberatung wurde bei der Kalkulation des Erstattungssatzes des Landkreises für die von ihm beauftragte Abfallberatung durch die Städte und Gemein- den berücksichtigt und kommt damit den Städten und Gemeinden zugute. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung dem Verpackungsgesetz müssen sich die Dualen Systeme auch an den Kosten für die Bereitstellung und Unterhaltung der Standplätze für die Altglascontainer beteili- gen. Im Landkreis Karlsruhe stellen die Städte und Gemeinden die meisten Standplätze zur Verfügung, wofür die Dualen Systeme mit ihnen eigene Nebenentgeltvereinbarun- gen geschlossen haben und für die Städte und Gemeinden je nach Standplatzdichte ein gesondertes jährliches Nebenentgelt von derzeit 0,81 bis 1,15 Euro pro Einwohner erhalten. Der Landkreis hat den Städten und Gemeinden eine Musterkalkulation zur Verfügung gestellt, mit welcher sie die erforderlichen Nebenentgelte nach den im Rahmen dieser Mediation hat sich Bun- desgebührengesetz festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen ermitteln und die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser dafür von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werdenDSD GmbH angebotenen Nebenentgeltsätze überprüfen können.

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Samples: Nebenentgeltvereinbarungen

Sachverhalt. Auf Grundsätzlich muss die Anzeige Pflegeeinrichtung vor Vertragsabschluss mit der FLG zukünftigen Heimbe- wohner*in ihrer vorvertraglichen Informationspflicht nachkommen. Hierbei muss sie u. a. ihr Leistungsangebot und die damit verbundenen Kosten gegenüber der künftigen Vertrags- partner*in darlegen. Im Vorgespräch und im Vertrag müssen die einzelnen Posten gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) gesondert aufgeführt werden. Die Angaben zu den Entgelten für die jeweiligen Leistungen werden getrennt nach: Bei Vertragsbeginn werden immer die Kosten zugrunde gelegt, die der Landesbetrieb Straßenbau Bewohner*in zu diesem Zeitpunkt für die Leistungen der Pflegeeinrichtung insgesamt entstehen. Die Kosten für die Be- wohner*innen können im Laufe des Aufenthaltes steigen. Die Gründe dafür und Verkehr das Verfahren bei Kostensteigerungen werden ab S. 8 dargestellt. Kosten in vollstationären Pflegeeinrichtungen - wer zahlt was? Pflege, Betreuung, medizinische Behandlungspflege & Ausbildungsumlage In der sog. Pflegesatzvereinbarung werden Art, Inhalt, Umfang und Kosten für die Leistungen der Pflegeeinrichtung vereinbart, für welche diese eine Vergütung beansprucht. Diese Verein- barung wird zwischen der jeweiligen Pflegeeinrichtung, den Bau des Staukanals D zur Verbesserung des EntwässerungssystemsPflegekassen und den Sozialhilfe- trägern geschlossen. Die folgenden Leistungen sind Gegenstand der Vereinbarung: Die Pflegesatzvereinbarungen werden in der Regel jährlich neu verhandelt und entsprechend angepasst (§§ 84, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des 85 SGB XI). Sie sind maßgeblich für die Höhe der Kostenübernahme durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassersdie Pflegekassen und die Sozialhilfeträger. Nicht berücksichtigt werden in der Vereinbarung Auf- wendungen, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für die nicht planfeststellungspflichtig erachtetin die Finanzierungszuständigkeit der Pflegeversicherung fallen. Mit der Planung sollte künftig mind. 90% der bisher Gut zu wissen Im Pflegesektor werden, anders als in den „Chimeisten anderen Branchen, die Kosten für die Ausbildung des Personals grundsätzlich auf die einzelnen Bewohner*innen einer Einrichtung umgelegt (§ 82a SGB XI). Einrichtun- gen, die ausbilden, sind entsprechend teurer als Einrichtungen, die dies nicht tun. In Nordrhein-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden Westfalen und einigen anderen Bundesländern wird daher von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kosten aller Aus- zubildenden in der Pflege auf die Bewohner*innen aller Pflegeeinrichtun- gen im entsprechenden Bundesland umzulegen. Alle Bewohner*innen von vollstationären Pflegeeinrichtungen in NRW zahlen daher gleicher- maßen einen vom Land festgelegten Betrag in einen Fonds ein, aus dem die Ausbildungen refinanziert werden. Weil derzeit zwei Systeme der Aus- bildung gleichzeitig existieren, ist es auch möglich, dass zwei Kostenposi- tionen zur Ausbildungsfinanzierung abgerechnet werden. Abhängig vom Pflegegrad leistet die Pflegekasse monatlich folgende Beträge für Pflege, Betreu- ung, medizinische Behandlungspflege und Ausbildungskosten (§§ 43, 84 SGB XI): Stationäre Pflege (§ 43 SGB XI) 125 € Entlastungs- betrag 770 € 1.262 € 1.775 € 0.000 € Früher stieg der über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk Leistung der Hansestadt Lübeck zugeführt werdenPflegeversicherung hinausgehende Anteil der Heimbe- wohner*in an den Pflegekosten mit zunehmendem Pflegegrad stärker als die Leistung der Pfle- geversicherung. Weiterhin hat Zur Abhilfe wurde der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) geschaffen. Der EEE bezeichnet den Anteil an den Pflegekosten in Pflegeheimen, der über die FLG Leistungsbe- träge der Pflegekasse hinausgeht und daher von den Bewohner*innen selbst bezahlt werden muss. Zur Ermittlung des Eigenanteils werden zunächst die Pflegekosten aller Bewohner*innen der Pflegegrade 2 bis 5 um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung Leistung der Pflegeversicherung vermindert. Daraus ergibt sich der für die Pflege zu zahlende Eigenanteil je Bewohner*in. Die Summe der Eigenanteile aller Heimbewohner*innen wird nun durch die Anzahl der Heimbewohner*innen geteilt. Der so er- mittelte Durchschnittswert ist der für alle Heimbewohner*innen der Pflegegrade 2 bis 5 in glei- cher Höhe zu zahlende Eigenanteil. Der EEE variiert zwischen den Einrichtungen. Um pflegebedürftige Personen in der vollstationären Versorgung finanziell zu entlasten, ge- währt die Pflegeversicherung seit dem 01.01.2022 auf der Grundlage des Staukanals D nachgesucht“Gesetzes zur Weiter- entwicklung der Gesundheitsversorgung” (GVWG) einen Zuschuss zum EEE. Dabei handelt es sich um einen Anspruch der pflegebedürftigen Person gegenüber der Pflegekasse. Eine geson- derte Beantragung ist nicht erforderlich, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06da die Pflegeeinrichtung der Pflegekasse den Zuschuss in Rechnung stellt. Nach Auffassung Die Pflegeeinrichtung stellt der Unteren Wasserbehörde pflegebedürftigen Person lediglich den ver- bleibenden Eigenanteil nach Abzug des pflegegradabhängigen Leistungsbetrages (siehe Tabelle S. 3) sowie des Leistungszuschusses zum EEE in Rechnung. Die Höhe des Zuschusses berechnet sich einerseits nach der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung tatsächlichen Dauer der Inanspruch- nahme von Leistungen der stationären Versorgung in der Pflegeeinrichtung nach § 35 LWG-SH für 43 SGB XI und andererseits nach der Höhe des pflegebedingten Eigenanteils einschließlich der Ausbil- dungsumlage. Pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 sowie pflegebedürftige Personen, die in nicht zugelassenen Einrichtungen bzw. Einrichtungen (ohne Versorgungsvertrag gem. § 72 SGB XI) ohne Vergütungsvereinbarung leben, haben keinen Anspruch auf den Staukanal Leistungszu- schuss. Gut zu wissen Die Berechnung des Leistungszuschusses erfolgt nicht erforderlich auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (Schreiben EEE), sondern auf der UWB vom 20.09.2006)Grundlage des Eigenanteils, der sich aus den pflegegrad- abhängigen pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbil- dungsumlage abzüglich des Leistungsbetrages nach § 43 SGB XI ergibt. Hierdurch können sich Abweichungen ergeben, die im Bereich von Cent- beträgen liegen. Bis zu 12 Monaten 5 % Mehr als 12 Monate 25 % Mehr als 24 Monate 45 % Mehr als 36 Monate 70 % Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer sind die tatsächlichen Zeiträume des Leistungsbezu- ges nach § 43 SGB XI in Monaten ausschlaggebend. Monate, in denen nur teilweise Leistungen bezogen wurden, werden als volle Monate angerechnet. Auch Unterbrechungen des Leistungs- bezuges sowie in der Vergangenheit liegende Zeiträume werden auf die Gesamtdauer angerech- net. Ebenso ist es unerheblich, ob zwischenzeitlich die Pflegekasse gewechselt wurde oder ein Umzug in eine andere Pflegeeinrichtung erfolgte. Es gehen alle Monate, in denen ab Erreichen des Pflegegrades 2 Leistungen nach § 43 SGB XI in Anspruch genommen wurden, in die Berech- nung ein. Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis Berechnung der Hansestadt Lübeck vom 21Aufenthaltsdauer geschieht durch die Pflegekasse. Xxxx 2002 Zeiten der Kurzzeitpflege i.S.d. SGB XI (Azbei fehlender Pflegebedürftigkeit, SGB V), Hospizleistun- gen nach § 39a Abs. 20023.392.30.22.1 2/001 SGB V oder außerklinische Intensivpflege in einer vollstationären Pflege- einrichtung nach § 37c Abs. 3 SGB V fließen nicht in die Berechnung der Leistungsdauer ein, da in diesen Zeiten kein pflegebedingter Eigenanteil gezahlt wird. Auszug aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI. Kosten für Pflege + Ausbildungsumlage pro Monat 2.165,90 € 2.658,10 € 3.170,98 € 3.400,96 € Eigenanteil nach Pflegegrad 1.395,90 € 1.396,10 € 1.395,98 € 1.395,96 € 5% 69,80 € 69,81 € 69,80 € 69,80 € 25% 348,98 € 349,03 € 349,00 € 348,99 € 45% 628,16 € 628,25 € 628,19 € 628,18 € 70% 977,13 € 977,27 € 977,19 € 977,17 € Gut zu wissen Beihilfeberechtigte Personen (z.B. nach beamtenrechtlichen Vorschrif- ten) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D in den über Pflegegraden 2-5 erhalten den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehen. Die Verbände hatten sich im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung im Rahmen dieser Mediation hat sich die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werdenLeistungszuschuss zur Hälfte.

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Samples: Beratungsstandpunkt Zu Den Kosten in Vollstationären Pflegeeinrichtungen

Sachverhalt. Auf die Anzeige Aufgrund der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat Lage in unmittelbarer Nachbarschaft zur Stadtbahnendhaltestelle und der Landesbetrieb Straßenbau guten infrastrukturellen Ausstattung des Ortsteiles Stöckheim ist das Baugebiet „Stöckheim- Süd“ für verdichteten Wohnungsbau geeignet. So soll im Bereich der Stadtbahnendhaltestelle Geschosswohnungsbau in Form von Mehrfamilienhäusern und Verkehr den Bau des Staukanals D zur Verbesserung des Entwässerungssystems, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassers, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtet. Mit der Planung sollte künftig mind. 90% der bisher in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden und über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt gereihten Stadthäusern realisiert werden. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- Im westlichen Plangebiet zur offenen Landschaft hin sind freistehende Einfamilienhäuser vorgesehen. Es sind ca. 300 Wohneinheiten (WE) geplant. Ca. 130 bis 150 WE können durch Einfamilienhäuser und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesuchtgereihte Stadthäuser und ca. 150 bis 170 WE durch Geschosswohnungsbau realisiert werden. Der Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift „Stöckheim-Süd“, zunächst mit Antrag vom 13.10.05ST 83, geändert ist am 17.05.066. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006)September 2016 erfolgt. Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis Grundstücksgesellschaft Braunschweig mbH (Grundstücksgesellschaft) beabsichtigt, das Baugebiet „Stöckheim-Süd“ auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu realisieren und die Herstellung der Hansestadt Lübeck vom 21. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehen. Die Verbände hatten sich erforderlichen und im Verwaltungsverfahren kausalem Zusammenhang mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in dem künftigen Wohngebiet stehenden Erschließungs- und Folgemaßnahmen gemäß den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung im Rahmen dieser Mediation hat sich die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleitenfolgenden Vertragsinhalten zu übernehmen. Zur Speisung Regelung aller damit verbundenen Maßnahmen incl. Kostenübernahmen und -erstattungen ist der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werdenhier genannten Vertragsinhalten beabsichtigt.

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Samples: Städtebaulicher Vertrag

Sachverhalt. Auf Die Hardtwaldschule in Trägerschaft des Landkreises Karlsruhe sowie die Anzeige Waldschule, Grundschule in Trägerschaft der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. Stadt Karlsruhe, befinden sich beide in unmittelbarer Nachbarschaft am Rande des Waldgebietes im Ortsteil Neureut. Künftiges Ziel soll sein, die Kooperation beider Schulen intensiv voranzutreiben, um den Inklusionsgedanken auch am Schulstandort Neureut in die Tat umzusetzen. Die unmittelbare Nachbarschaft beider Schulen zueinander, die hervorragenden räumlichen Gegebenheiten sowie die langjährige Einbindung beider Schulen im Ortsteil Neureut bieten hierfür ideale Voraussetzungen. Das angedachte Kooperationsmodell kann am Beispiel der gelungenen Kooperationen der Xxxxxx Xxxxxxxx Schule (LGS) Außenstelle Kronau („Kronauer Modell“) sowie der Außenstelle Gaggenau im „Schulzentrum Dachgrub“ mit allgemeinen Schulen umge- setzt werden. Der bestehende Schulverbund der Xxxxxx Xxxxxxxx Schule Karlsbad, SBBZ mit dem Förderschwerpunkt motorische und körperliche Entwicklung (Mitglieder des Schulver- bundes: Landkreise Karlsruhe, Rastatt und Calw sowie Stadtkreise Karlsruhe und Ba- den Baden), hat der Landesbetrieb Straßenbau bereits zwei erfolgreiche Kooperationsmodelle initiiert und Verkehr den Bau des Staukanals D zur Verbesserung des Entwässerungssystems, also umgesetzt. Insbesondere das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassers, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtet. Mit der Planung sollte künftig mind. 90% der bisher in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden und bis über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk Landesgrenzen hinaus bekannte „Kronauer Modell“ fin- det auch in Fachkreisen große Beachtung. Aber auch das jüngste Kooperationsmodell der Hansestadt Lübeck zugeführt werden. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesuchtLGS Außenstelle Gaggenau ist ein Leuchtturmprojekt, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006)welches seit Ende 2015 erfolgreich besteht. Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis LGS und die EKS, welche über ein gemeinsames Schulgebäude verfügen, koope- rieren beispielsweise in folgenden Bereichen eng miteinander: - gemeinsame Planung und Durchführung von Festlichkeiten (Schulfeste, Weih- nachtsfeiern, Fasching, etc.) - Projekttage - Psychomotorikgruppen - gemeinsame Pausen - gemeinsame Gesamtlehrerkonferenz in Planung Auch mit der Hansestadt Lübeck vom 21Realschule gibt es gemeinsame Projekte und Begegnungen. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser In Anlehnung an diese beispielhaft gelungenen Integrationsprojekte, welche unter Be- teiligung der Stadt Karlsruhe als regionalem Partner des Schulverbundes eingerichtet wurden, haben Stadt- und Landkreis Karlsruhe großes Interesse an der Einleitstelle D Umsetzung eines weiteren integrativen Modellprojektes für die Hardtwaldschule in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehenNeureut. Die Verbände hatten Im aktuellen Schuljahr 2017/18 befinden sich im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme 56 Xxxxxxx in der damals beantragten Form ausgesprochenHardtwaldschule, davon 44 Xxxxxxx aus dem Landkreis und 12 Xxxxxxx aus der Stadt Karlsruhe. Die bei Gemeinsam mit den Schulleitungen von Hardtwaldschule und Waldschule können Stadt- und Landkreis Karlsruhe eine zukunftsorientierte Förderung der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung Schülerinnen und Xxxxxxx beider Schulen im Rahmen dieser Mediation hat einer gemeinsamen Konzeption erreichen. Erste konzeptionelle Überlegungen sehen folgende mögliche gemeinsame Projekte vor: - gemeinsame Projekttage - gemeinsame Nutzung der Werkstätten der HWS - Schulhofgestaltung unter Leitung der technischen Lehrer der HWS - Projekte mit dem Schülerhort der Waldschule am Nachmittag - Schulgartengestaltung - Austausch von Klassenräumen, um Schülerkontakte im Schulalltag zu ermögli- chen Die Verwaltungen von Stadt- und Landkreis Karlsruhe werden gemeinsam mit den Schulleitungen von Hardtwaldschule und Waldschule das angedachte Integrationsmo- dell in die Wege leiten und entwickeln. Ziel dabei ist eine zukunftsorientierte sonderpädagogische Förderung der Schülerinnen und Xxxxxxx im Einzugsgebiet. Basis hierzu ist die bedarfsgerechte innere und äußere räumliche Planung und Umsetzung. Die Angelegenheit wurde in der gemeinsamen Sitzung von Stadt- und Landkreis Karls- ruhe des Jugendhilfe- und Sozialausschusses am 22.02.2018 zur Kenntnis genommen. Durch den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Bau und Be- trieb der Hardtwaldschule Neureut zwischen Stadt- und Landkreis Karlsruhe kann die geplante Kooperation beider Gebietskörperschaften umgesetzt werden. Die Anlage 1 enthält einen Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, welcher sich die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus be- stehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung des Schulverbundes der LGS orientiert. Die Vereinbarung enthält u.a. die Regelung, dass sich der Landkreis Karlsruhe anteils- mäßig an den Sanierungskosten für die Hardtwaldschule beteiligt. Der Vereinbarungsentwurf ist auf Verwaltungsebene zwischen Stadt- und Landkreis Karlsruhe sowie den juristischen Diensten beider Häuser abgestimmt. Die obere Schulaufsichtsbehörde, Abteilung 7 - Schule und Bildung im Regierungsprä- sidium Karlsruhe hat dem Umfeld vorgelegten Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz bereits zugestimmt. Die erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 25 Abs. 5 i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Ostendes Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit wurde vom Regie- rungspräsidium (RP) Karlsruhe unter dem Vorbehalt in Aussicht gestellt, dass die vom RP vorgeschlagenen Änderungen / Ergänzungen in der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet Vereinbarung noch berücksich- tigt werden. Aus Gründen Vorwiegend handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Die Anlage 1 enthält den überarbeiteten Vereinbarungsentwurf (Änderungen rot markiert). Inhaltlich legt die Vereinbarung im Wesentlichen den Schulbezirk, die Mitwirkungs- rechte der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt Beteiligten Stadt- und Landkreis Karlsruhe sowie die FLGAbwicklung der Verwal- tungskosten, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D Investitionskosten und Betriebskosten fest. Die Stadt Karlsruhe wird die Beschlussfassung in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung ihrem zuständigem Gremium voraus- sichtlich im Juni 2018 einholen. Die Angelegenheit wurde in der Start- Sitzung des Verwaltungsausschusses am 19.04.2018 vorberaten und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werdendem Kreistag einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen.

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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung

Sachverhalt. Auf Die drei Landesregierungen Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben die Anzeige früher bilateralen Kooperatio- nen zwischen Hamburg und Niedersachsen sowie zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein zu einer trilateralen Koope- ration in der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat Metropolregion Hamburg zusammengeführt. Die Durchführung konkreter Projekte der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr den Bau des Staukanals D zur Verbesserung des Entwässerungssystems, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassers, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtet. Mit der Planung sollte künftig mind. 90% der bisher Zusammenarbeit erfolgt mittels folgender Finanzinstrumente: – Förderfonds Hamburg/Niedersachsen: in den „Chiletzten Jah- ren 1,432 Mio. Euro pro Jahr, zu jeweils 50 % aus den Haushalten beider Länder zur Finanzierung von Projekten überwiegend in Niedersachsen. – Förderfonds Hamburg/Schleswig-ChiHolstein: 1,742 Mio. Euro pro Jahr, zu jeweils 50 % aus beiden Ländern zur Finanzierung von Projekten überwiegend in Schleswig- Holstein. Schleswig-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten Holstein stellt seinen Anteil vorrangig aus dem Finanzausgleichsgesetz (FAG), im Übrigen, zumindest in Höhe von 104.000 Euro, aus Landesmitteln zur Verfügung. – Finanzierung der laufenden Kosten der Zusammenarbeit: 153.000 Euro pro Jahr, zu jeweils 1/3 aus den drei Län- derhaushalten. Beschluss der Gemeinsamen Kabinetts- ausschusssitzung Hamburg/Niedersachsen/Schleswig-Hol- stein vom 9. Dezember 1996. Die Förderfonds und die Mittel für die Finanzierung der laufenden Kosten der Zusammenarbeit sind die alleinigen finanziellen Instrumente zur Unterstützung des gemeinsamen Entwicklungsprozesses in der Region. Im Rahmen der Neu- organisation der Zusammenarbeit in der Metropolregion findet eine deutlich stärkere Einbeziehung der kommunalen Gebiets- körperschaften (Landkreise, Städte und Gemeinden) statt. Die Landkreise werden neben den Ländern nun auch formal und über finanziell in die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk Trägerschaft der Hansestadt Lübeck zugeführt werdenregionalen Zusammenarbeit einbezogen. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- Um den Kommunen im Zeitpunkt der Über- nahme der Mitverantwortung eine verlässliche Größe und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesuchtden Ländern eine verlässliche Planung für künftige Haushaltsjahre vorzugeben, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006). Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Hansestadt Lübeck vom 21. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehen. Die Verbände hatten sich im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung Festschreibung im Rahmen dieser Mediation hat eines Xxxxxx- vertrages erforderlich. Eckdaten des Staatsvertrages sind: a) die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropol- region Hamburg in Bestätigung des Beschlusses der Gemeinsamen Kabinettsausschusssitzung Hamburg/Nie- dersachsen/Schleswig-Holstein vom 9. Dezember 1996 in Höhe von 51.000 Euro jährlich je Land; b) die Fortführung der in den Jahren 1960 und 1962 eingerich- teten Förderfonds Hamburg/Schleswig-Holstein und Ham- burg/Niedersachsen, an denen sich die FLG entschlossenbeteiligten Länder je zur Hälfte beteiligen; c) Haushaltsbewirtschaftungsmaßnahmen mit mittelbe- schränkendem Charakter oder haushaltswirtschaftlicher Sperren finden nicht auf die Förderfonds Anwendung; d) in einem Haushaltsjahr nicht durch Zuwendungsbescheid in Anspruch genommene Mittel der Förderfonds, langfristig kein Oberflächenwasser von werden in folgende Haushaltsjahre übertragen; e) der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLGStaatsvertrag tritt außer Kraft, wenn er bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des übernächsten Jahres gekündigt wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werden.

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Samples: Staatsvertrag

Sachverhalt. Auf die Anzeige Der Beklagte betreibt ein Abschleppunternehmen und ver- brachte im Auftrag der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Stadt M das vom Kläger verbotswid- rig geparkte Fahrzeug auf den Bau Parkplatz des Staukanals D zur Verbesserung des EntwässerungssystemsOrdnungsamtes. Der Kläger behauptet, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwasserssein Fahrzeug sei bei dem Abschlepp- vorgang beschädigt worden, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtetwodurch ihm ein Schaden in Höhe von 3.356,36 € entstanden sei. Die auf Ersatz seines Schadens gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Planung sollte künftig mindvom Landgericht zugelassenen Revision ver- folgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. 1 Die Entscheidung ist abrufbar unter: xxxx://xxxxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxx- bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr= 67195&pos=0&anz=1 (3.7.2014). 2 Zum Prüfungsschema mit allen wesentlichen Problem- schwerpunkten zu § 823 BGB, siehe Looschelders, Schuld- recht BT, 9. 90% Aufl. 2014, Rn. 1173-1199. 3 So expressis verbis BGH, Urt. v. 18.2.2014 – VI ZR 383/12 Rn. 4. 4 Vgl. hierzu aus der bisher jüngeren Rechtsprechung, BeckRS 2014, 07063. 5 Hierzu grundlegend BGH NJW 2005, 286 (287); Verwal- tungshelfer als sog. verlängerter Arm der Behörde und als deren bloßes Werkzeug, BGH NVwZ 2012, 381, und Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 23 Rn. 60. Mangels entsprechenden Gesetzes kam von vorherein nicht in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten Betracht (und wird deshalb vom BGH auch nicht angespro- chen), dass es sich bei dem Abschleppunternehmer um einen Beliehenen handelt. Beliehene sind gerade solche, die mit der hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut sind. Sie sind und bleiben – status- mäßig – Privatrechtssubjekte; sie können aber – funktionell – in begrenztem Umfang hoheitlich handeln. Da sie selbständig, d.h. innerhalb eines eigenen Entscheidungsraums tätig werden und über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt werden. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesucht, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006). Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Hansestadt Lübeck vom 21. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehen. Die Verbände hatten sich im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung im Rahmen dieser Mediation hat sich die FLG entschlosseneigenen Namen handeln, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLGsind sie Verwaltungsträger, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichteneben so weit, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wirdihr hoheitlicher Kompetenzbereich wirkt, dazu grundlegend Wöstmann, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 839 Rn. 44; Maurer (a.a.O.), § 23 Rn. 56; ferner BGH NJW 2005, 286 (287), und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis ebenso BayVGH BayVBl. 2002, 82 (83); BGH DÖV 2001, 563. verwaltung“ ihrer Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten eines Bediensteten nicht dadurch entziehen können, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag oder auf sonstige Weise auf eine über womöglich sogar insolvente – Privatperson überträgt („keine Flucht ins Privatrecht“).6 Taugliches Haftungssubjekt kann nach den „Chi-Chi-Teich“ - in vorstehenden Überlegungen damit nur die Stadt M sein; ein eigenständig gegen den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werdenUnternehmer ge- richteter Anspruch ist abzulehnen.

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Samples: N/A

Sachverhalt. Auf Kurz vor der Inbetriebnahme eines neu errichteten Krankenhauses im Jahr 2004 schlossen der Betreiber einer Krankenanstalt und Herr S als Bestand- nehmer über eine näher bezeichnete Räumlichkeit im gegenständlichen Krankenhaus eine als „Bestandvertrag“ übertitelte schriftliche Vereinbarung. In der Vereinbarung wurde unter anderem festgehalten: ➜ Der Bestandvertrag wird zum Zwecke der Führung einer Tabaktrafik mit Zeitschriften, Büchern und Papier auf unbestimmte Zeit (unbefristet) ab- geschlossen. Klassische Fallen im Mietrecht ➜ Der monatliche Bestandzins beträgt drei Prozent vom Bruttoumsatz zuzüg- lich gesetzlicher Umsatzsteuer. Als Mindestzins und zugleich monatliche Vorauszahlung wird ein Betrag von EUR 1.200,– zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart. ➜ Herr S hat als Bestandnehmer die Anzeige für die Aufnahme und Führung des Ge- schäftsbetriebes erforderlichen Einrichtungen und Installationen, soweit sie nicht vom Betreiber beigestellt sind, auf eigene Kosten beizustellen und stets in gutem Zustand zu erhalten. Alle im Zusammenhang mit der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat Be- triebsaufnahme und dem Betrieb selbst erwachsenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen trägt der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr den Bau Bestandnehmer. Vor Eröffnung des Staukanals D zur Verbesserung des Entwässerungssystems, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassers, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtet. Mit der Planung sollte künftig mind. 90% der bisher in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden und über Betriebes sind die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt werden. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesucht, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006)zu seiner Führung erforderlichen Gewerbeberechtigungen nach- zuweisen. Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis bau-, feuer-, sanitäts- und gewerberechtlichen Vorschriften sind genauestens einzuhalten. Alle mit der Hansestadt Lübeck Gewerbeausübung in Verbin- dung stehenden Kosten und Aufwendungen sind vom 21Bestandnehmer zu tragen. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D in ➜ Der Bestandnehmer hat den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehenBetrieb ganzjährig und ohne Unterbrechung persönlich zu führen. Die Verbände hatten sich im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung Öffnungszeiten sind im Rahmen dieser Mediation der gesetzlichen Bestimmungen mit der Anstaltsleitung festzulegen. Gegebenenfalls ist der Betrieb auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen aufrechtzuerhalten. Während der vereinbarten Zeiten besteht eine Pflicht zur Offenhaltung und Betriebsführung. ➜ Erfolgt eine Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes, so hat der Be- standnehmer binnen 14 Tagen nach dem Kündigungstermin das Bestand- objekt von allen Fahrnissen zu räumen und im ursprünglichen Zustand zu übergeben. Zum Zeitpunkt der Übergabe an Herrn S befand sich das Geschäftslokal in nicht ausgebautem Zustand; vorhanden waren lediglich die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- „Elektro- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleitenSanitätseinrichtungsleitungen“. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D Xxxx S musste Investitionen in einer Größe Größen- ordnung von etwa EUR 120.000,– vornehmen. I.Grundsätzliches zu errichten„Miete“ und „Mietvertrag“ Im Jahr 2016 erklärt der Bestandgeber die gerichtliche Aufkündigung des Bestandvertrages und beruft sich auf das Vorliegen eines Pachtvertrages, wie er auch nach Verlängerung sodass der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleitenKündigungsschutz des MRG nicht zur Geltung gelange. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werdenDie Kündigung wird indes im gerichtlichen Verfahren als unzulässig rechtskräftig aufgehoben.

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Samples: Mietvertrag

Sachverhalt. Auf die Anzeige der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. Die Hansestadt Lübeck hat der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr den Bau des Staukanals D zur Verbesserung des Entwässerungssystems, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassers, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtet. Mit der Planung sollte künftig mind. 90% der bisher in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden und über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt werden. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesucht, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist 05.09.2005 eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich der Einleitstelle C (Schreiben „Bau von Rückhalteeinrichtungen im Kanal“) erteilt. Mit dieser Maßnahme werden seit dem Winter 2005/2006 mind. 90% der UWB vom 20.09.2006zuvor in den Blankensee eingeleiteten Gelöscht: Abschluss der Enteisungsmittelfrachten unterirdisch zurückgehalten und über die öffentliche Schmutzwasserkanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt. Dagegen hat der BUND Klage erhoben (Verwaltungsstreitsache VG Schleswig, 14 A 250/05). Die Streitig sind neben verfahrensrechtlichen Fragen in der Sache die Schadstofffrachten der Einleitungen in den Blankensee. Für die Einleitung von Niederschlagswasser vom Flughafengelände in die Vorfluter Blankensee und über den nicht als Gewässer qualifizierten „Chi-Chi-Teich“ in den Blankenseebach besteht eine bestandskräftige wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Hansestadt Lübeck vom 21. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung ). Danach dient die zugelassene Gewässerbenutzung der schadlosen Ableitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an von den Flugbetriebsflächen. Die Einleiterlaubnis bezieht sich auf das Einzugsgebiet A/B (Vorfelder) mit zwei Einleitstellen A und B in den Blankensee, das Einzugsgebiet C, welches ca. 2/3 der Start- und Landebahn über die Einleitstelle C in den Blankensee entwässert, sowie das Einzugsgebiet D, welches das östliche Teilstück der Start- und Landebahn über die Einleitstelle D in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehenhin entwässert. Die Verbände hatten sich Der weiterhin im Verwaltungsverfahren Zusammenhang mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an dem Bau des Staukanals C erteilte "Genehmigungs- und Gebührenbescheid für eine Grundstücksentwässerungsanlage" (14.09.2005, Reg.- Nr.:8112/2005) für die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken Überleitung von durch Enteisungsmittel verunreinigtes Regenwasser aus dem Einzugsgebiet C in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei Schmutzwasserkanalisation der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf und die Mediation"naturschutzrechtliche Genehmigung" (Schreiben vom 20.09.2005) für den eigentlichen Bau des Staukanals C sind ebenfalls bestandskräftig. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung im Rahmen dieser Mediation hat sich die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser von Auffassung der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll Verbände ist diese naturschutzrechtliche Genehmigung jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werdenrechtswidrig.

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Samples: Mediation Agreement

Sachverhalt. Auf Der derzeit zwischen der Stadt Völklingen und der Stadtwerke Völklingen Netz GmbH bestehende Konzessionsvertrag zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Anzeige Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur Versorgung des Gemeindegebietes mit Strom und Gas läuft am 31.12.2021 aus. Gemäß § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) war die Stadt verpflichtet, spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Konzessionsvertrages, d.h. bis zum 31.12.2019, das Vertragsende im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen und gleichzeitig ein Interessenbekundungsverfahren für einen neuen Konzessionsvertrag einzuleiten. Die entsprechenden Bekanntmachungen (jeweils getrennt für Strom und Gas) erfolgten am 24.10.2019 im Bundesanzeiger. Bis zum Ablauf der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Interessenbekundungsfrist am 31.01.2020 ging sowohl für Strom als auch für Gas jeweils nur eine Interessenbekundung ein. Dabei handelte es sich in beiden Fällen um den Bau des Staukanals D zur Verbesserung des Entwässerungssystemsbisherigen Netzbetreiber, also die Stadtwerke Völklingen Netz GmbH. An der Stadtwerke Völklingen Netz GmbH sind die Stadtwerke Völklingen Beteiligungsgesellschaft mit 64,8%, die Creos Deutschland GmbH mit 17,6% sowie die VSE AG ebenfalls mit 17,6% beteiligt. Da es sich bei dem Konzessionsvergabeverfahren einerseits um eine sehr komplexe Rechtsmaterie handelt und andererseits auch die Zukunft der Stadtwerke Völklingen Netz GmbH und damit auch des Konzerns Stadtwerke insgesamt vom Ausgang des Konzessionsvergabeverfahrens abhängt, hatte sich die Verwaltung bereits frühzeitig dazu entschlossen, sich sowohl bei der Durchführung des Vergabeverfahrens als auch bei der anschließenden Vertragsgestaltung externen Sachverstands zu bedienen. Auf Vorschlag der Verwaltung beschloss der Hauptausschuss daher in seiner Sitzung am 07.08.2018, die Kanzlei BBH (Becker, Büttner,Held) aus München hiermit zu betrauen. Nach Abschluss des Interessenbekundungsverfahrens wurde von BBH in Abstimmung mit der Stadt der Entwurf eines Stromkonzessionsvertrages erarbeitet. Leider zogen sich die Arbeiten hieran auch coronabedingt über einen längeren Zeitraum hin, so dass der städtische Vertragsentwurf erst Anfang Xxxx dieses Jahres der Stadtwerke Völklingen Netz GmbH übersandt werden konnte. Die Prüfung des Vertragsentwurfes durch die Stadtwerke Völklingen Netz GmbH dauerte bis Ende August. Danach erfolgte die finale Abstimmung sowohl des Strom- als auch des Gaskonzessionsvertrages zwischen Stadt und Stadtwerke Völklingen Netz GmbH. Beide Konzessionsverträge haben eine Laufzeit von 20 Jahren. Hierbei handelt es sich um die gesetzlich maximal zulässige Laufzeit. Konzessionsgebiet ist das geplante Rückhaltesystem derzeitige Stadtgebiet. Dem Netzbetreiber wird das Recht eingeräumt, die öffentlichen Verkehrswege im Konzessionsgebiet zur Stauung Errichtung und zum Betrieb von Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsanlagen des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassers, mit örtlichen Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetzes sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Durchgangsleitungen zu benutzen. Für die Einräumung dieses Rechtes erhält die Stadt eine Konzessionsabgabe in Höhe der jeweiligen Höchstsätze nach der Konzessionsabgabenverordnung (derzeit rd. 1,7 Mio. €). Zusätzlich erhält die Stadt für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) ihre Gebäude einen Kommunalrabatt in Höhe von 10% des Rechnungsbetrages für nicht planfeststellungspflichtig erachtetden Netzzugang. Mit Weitere Erläuterungen können in der Planung sollte künftig mind. 90% der bisher in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden und über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt Sitzung gegeben werden. Weiterhin hat - WEGENUTZUNGSVERTRAG FÜR DAS ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNGSNETZ DER ALLGEMEINEN VERSORGUNG IN DER STADT VÖLKLINGEN (STROMKONZESSIONSVERTRAG) (öffentlich) - WEGENUTZUNGSVERTRAG FÜR DAS GASVERSORGUNGSNETZ DER ALLGEMEINEN VERSORGUNG IN DER STADT VÖLKLINGEN (GASKONZESSIONSVERTRAG) (öffentlich) - Karte Strom Konzessionsgebiet (öffentlich) - Karte Gas Konzessionsgebiet (öffentlich) - Aufbruchsmeldung (öffentlich) - Fertigmeldung (öffentlich) zwischen der Stadt Völklingen, vertreten durch die FLG um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesuchtOberbürgermeisterin Xxxx Xxxxxxxxxx Xxxxx, zunächst mit Antrag vom 13.10.05Xxxxxxxxxxxx, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006). Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Hansestadt Lübeck vom 21. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehen. Die Verbände hatten sich 00000 Xxxxxxxxxx, im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an Folgenden Stadt genannt, und der Stadtwerke Völklingen Netz GmbH, vertreten durch die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung beiden Geschäftsführer Xxxxx Xxxxxx Xxxxx und Xxxx Xxxx Xxxxx, Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx, im Rahmen dieser Mediation hat sich Folgenden EVU genannt, beide gemeinsam im Folgenden „die FLG entschlossenVertragspartner“ genannt, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werden.wird nachfolgender Vertrag geschlossen:

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Samples: Konzessionsvertrag

Sachverhalt. Auf Das Gebiet des Stadtwaldes von Bad Salzuflen grenzt im Osten an das Kreisgebiet von Herford und erstreckt sich mit den Ortsteilen Langenberg, Wüsten, Pillenbruch und Hollenstein bis an die Anzeige Gemeindegrenze der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat der Landesbetrieb Straßenbau Stadt Lemgo. Das Waldgebiet ist im Bereich Obernberg in östlicher Richtung als Naturschutzgebiet „Stadtwald“ (Gliederungsnummer 2.1-03 Landschaftsplan 3 Bad Salzuflen), in westlicher Richtung als Naturschutzgebiet „Salzetal“ (Gliederungsnummer 2.1-01 Landschaftsplan 3 Bad Salzuflen) und Verkehr zusätzlich als FFH Gebiet ausgewiesen. In den Bau übrigen Waldgebieten des Staukanals D zur Verbesserung Obernbergs befindet sich ein Landschaftsschutzgebiet, in Teilen mit besonderer Festsetzung, dem „Schwaghoftal“ ( Gliederungsnummer 2.2-03 Landschaftsplan 3 Bad Salzuflen). In Bereichen des EntwässerungssystemsWaldgebietes Obernberg A und B ist ein ausgewiesenes Reitwegenetz vorhanden, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassers, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtet. Mit der Planung sollte künftig mind. 90% der bisher welches sich in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten vergangenen Jahren etabliert hat. Es umfasst eine Strecke von etwa 8,5 Kilometern und bietet Reiterinnen und Reitern damit die Gelegenheit, sich mit Ihren Tieren über einen längeren Zeitraum in dem Waldgebiet zu bewegen ohne in Konflikt mit anderen Erholungssuchenden zu geraten oder auf die Aktivitäten des Kurbetriebs zu stoßen. Von der Loose ausgehend werden im Bereich des Obernberges mehrere Reitrunden angeboten. Über eine Verbindung zum südlichen Obernberg können die Reiterinnen und Reiter auch eine große Reitrunde erleben. Im Bereich Obernberg Süd können die dort ansässigen Reitbetriebe ebenfalls einen Rundweg nutzen und über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation Verbindung in das nördliche Reitgebiet ebenfalls lange Ausritte unternehmen. Der Bereich Asenberg C liegt im östlichen Bereich des Stadtgebietes und ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das Asental ist darüber hinaus als Landschaftsschutzgebiet mit besonderer Festsetzung „Asental“(Gliederungsnummer 2.2-10 Landschaftsplan 3 Bad Salzuflen) ausgewiesen. Im Bereich Asenberg sind zwei kleine Rundwege für das Reiten ausgewiesen und eine Querverbindung zum Waldgebiet Ribbentrup. Im Wald Ribbentrup ist das Reiten auf allen Forstwirtschaftswegen erlaubt. Ein zusätzlich ausgewiesener Reitweg ermöglicht den Reiterinnen und Reitern eine Verbindung in Richtung Langenberg und Wüsten. Die ausgewiesenen Reitwege im Bereich Asenberg haben eine Länge von ca. 2,5 Kilometer. In den hiermit beregelten Gebieten sind 5 Reiterbetriebe bzw. –höfe ansässig mit ca. 80 Pferden. Auf dem Zentralklärwerk angrenzenden Gebiet der Hansestadt Lübeck zugeführt Stadt Herford liegen nochmal 2 Reiterbetriebe, so dass insgesamt von ca. 110 Pferden in allen angrenzenden Bereichen auszugehen ist. Teilweise unternehmen diese Reiterhöfe Ausritte mit Kindergruppen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Kinder im Umgang mit den Pferden noch nicht so geübt sind. Alle gennannten Gebiete werden über die ansässigen Reitbetriebe-bzw. höfe hinaus sowohl für Ausritte aus dem Gebiet des Kreises Herford als auch von Wanderreitern und Wanderreiterinnen genutzt. Ein Indiz für das Reitaufkommen in Bad Salzuflen ist auch die Anzahl der beim Kreis Lippe gelösten Reitplaketten, denn Reiterinnen und Reiter die nicht im Gelände reiten, benötigen keine Reitplakette. Bad Salzuflen verzeichnet mit 8,78 % den drittgrößten Anteil an Reitplaketten im Kreis Lippe, so dass von einem beachtlichen Reiteraufkommen im Wald auszugehen ist. Durch den arrondierten, gut abgegrenzten Waldbereich angrenzend an das Stadtgebiet konzentriert sich die Reitsportnutzung auf diesen Bereich. Ein großflächiger Waldbereich wie z. B. in Detmold der Teutoburger Wald, steht in Bad Salzuflen nicht zur Verfügung. Im angrenzenden Waldgebiet von Herford gelten die gleichen Regelungen zum Reiten; auch hier darf nur auf ausgewiesenen Reitwegen geritten werden. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- Der Stadtwald liegt in unmittelbarer Nähe zu mehreren Rehakliniken und wasserrechtliche Genehmigung dem Stadtzentrum von Bad Salzuflen sowie dem Kurpark. Der Bereich des Staukanals D nachgesucht, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck Kurparks ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal von dieser Verfügung nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006)erfasst. Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis Kliniken liegen am Rande des Stadtzentrums, zwischen den o. g. Waldbereichen Obernberg und Asenberg. Der größte Teil des Stadtwaldes ist auch Teil des von der Hansestadt Lübeck vom 21Stadt Bad Salzuflen durch Satzung festgesetzten Kurgebietes. Xxxx 2002 Damit beschränkt sich der Kurbetrieb mit seinen Aktivitäten nicht ausschließlich auf die die Rehakliniken umgebenden Bereiche im ausgewiesenen Kurgebiet, sondern erstreckt sich auch auf weite Teile des Stadtwaldes. Der Stadtwald (Azsowohl am Obernberg als auch am Asensberg) ist somit für Kurgäste und Bürger ein wichtiges Naherholungsgebiet. 20023.392.30.22.1 2/00) Derart vergleichbar große Erholungsbereiche mit entsprechenden Wegenetzen sind in Bad Salzuflen nicht vorhanden, auch nicht in der freien Landschaft. Für die Einwohnerinnen und Einwohner und die Beherbergungsgäste hat der Stadtwald einen hohen Erholungswert. Die Stadt und der Kurbetrieb fördern dies durch eigens angelegte und gepflegte Wanderwege. Der Kurbetrieb bietet unter Nutzung dieser Wege, zum Teil in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wie z. B. der VHS Bad Salzuflen, hier verschiedene Veranstaltungen wie z. B. Waldbaden, Waldführungen und Atemwanderungen an. In den Rehakliniken sind Patientinnen und Patienten mit körperlichen, motorischen Einschränkungen (Orthopädie, Unfallchirurgie), aber auch Kurgäste mit psychosomatischen Störungen, Hörstörungen, Tinnitus u. ä. Erkrankungen. Gerade Patientinnen und Patienten mit körperlichen Einschränkungen müssen ihre Kondition durch Rehamaßnahmen in der Natur verbessern. Dies geschieht z. B. durch Walking in Gruppen. Schlussfolgernd sind diese Rehabilitierenden nicht in der Lage schnell zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D Seite zu treten, um z. B. einem Pferd auszuweichen. Im Jahr 2019 lag die Übernachtungszahl des Staatsbades Bad Salzuflen bei 864.513 Übernachtungen, davon 507.295 Übernachtungen in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehenRehakliniken. Die Verbände hatten Altersstruktur der Übernachtungsgäste der letzten zwei Jahre zeigt einen Schwerpunkt in den Altersgruppe der 55 – 65 jährigen Personen. Zudem ergibt sich in Bad Salzuflen im Verwaltungsverfahren Allgemeinen ein höherer Altersdurchschnitt, da keine Hochschulen o. ä. ansässig sind. Bad Salzuflen hat im Vergleich zu den anderen großen Städten in Lippe (Detmold und Lemgo) den höchsten Altersdurchschnitt. Der Stadtwald wird auch durch Wanderer in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt und frequentiert. Ein eindeutiges Indiz für die Wanderaktivitäten ist die Anzahl der jährlich verkauften Wanderführer mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an Stückzahl von 1900 Stück. Die Zahlen machen deutlich, dass sich zusätzlich zum Kurbetrieb eine große Anzahl von Personen und Gruppen im Jahr in dem Gebiet aufhält bzw. die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken Waldwege nutzt, beispielsweise um in Bezug auf die Unbedenklichkeit dem Erholungsgebiet zu wandern. Dieser Trend hat sich zu Zeiten der Oberflächeneinleitungen Corona-Einschränkungen noch verstärkt, so dass auch in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen nächsten Jahren mit verstärkten Wanderaktivitäten zu rechnen ist. Durch die Maßnahme in Nähe zum Stadtzentrum wird der damals beantragten Form ausgesprochenStadtwald auch vermehrt von Hundebesitzern zum Ausführen der Hunde genutzt. Die bei Zudem steigt der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die MediationErholungsdruck aufgrund wachsender Beliebtheit einzelner Sportarten, wie z. B. Mountainbiken stetig. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung im Rahmen dieser Mediation Gerade diese Sportart hat sich die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, was sich allein daran zeigt, dass der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus Landesbetrieb Wald und Holz zusammen mit dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn Kreis Lippe in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLGdiesem Jahr einen Runden Tisch zum Thema Mountainbiking eingerichtet hat, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werdenum Nutzungsmöglichkeiten für diese Sportart abzustimmen.

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Samples: Allgemeinverfügung Zur Reitregelung

Sachverhalt. Auf Zur Ermöglichung der Bebauung des Grundstück Flst-Nr. 158/6 (ehem. Straußi) zur Schaffung von Wohnraum im Zuge der innerstädtischen Nachverdichtung läuft bekanntlich das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans „Nördlich Lindenplatz“. Die Vorhabenträgerin, die Anzeige der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Fa. RusticaHeiwog GmbH, plant dort den Bau von vier Wohngebäuden auf einer gemeinsamen Tiefgarage mit insgesamt bis zu 26 Wohneinheiten. Die Interessen der Stadt sollen mit einem städtebaulichen Vertrag gesichert werden, der vor Inkrafttreten des Staukanals D zur Verbesserung Bebauungsplans abgeschlossen werden soll. Die Verwaltung begrüßt die Bebauung angesichts des EntwässerungssystemsWohnraummangels grundsätzlich. Es sollen dabei aber sowohl städtebauliche Aspekte, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassersdie über den Bebauungsplan geregelt werden, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtetals auch soziale Aspekte berücksichtigt werden. Mit Zu letzterem Punkt schlägt die Verwaltung vor, im städtebaulichen Vertrag Regelungen zu „preisgünstigem Wohnen“ zu vereinbaren. So soll der Planung sollte künftig mind. 90Vorhabenträger verpflichtet werden, mindestens 30 % der bisher in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden Gesamtwohnfläche so zu planen und über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt werden. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesucht, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006). Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Hansestadt Lübeck vom 21. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehen. Die Verbände hatten sich im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung im Rahmen dieser Mediation hat sich die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch dass die wohnungsbezogenen Anforderungen an Größe und Aufteilung dem jeweils gültigen Landeswohnraumförderungsprogramm entsprechen und diese Wohnungen nicht zum Zwecke der Eigennutzung verkauft werden dürfen, sondern vom Eigentümer nur an Mieter mit einem Wohnberechtigungsschein vermietet werden dürfen. Die monatliche Miete bei Erstvermietung darf hierbei maximal 9,00 €/m² (Nettokaltmiete) zuzüglich Stellplatzmiete in Höhe von max. 60,- € je Stellplatz betragen. Spätere Änderungen der Miethöhe oder Anpassungen der Miethöhe bei Neuvermietung sind nur nach Verlängerung Maßgabe der Start- jeweiligen prozentualen Veränderungen der durchschnittlichen Nettokaltmiete gemäß Mietspiegel der Stadt Freiburg zulässig; maximal darf die Nettokaltmiete aber um 5 % alle 2 Jahre, beginnend ab dem Erstbezug der jeweiligen Wohnung, erhöht werden. Mit dem vorliegenden städtebaulichen Vertrag sollen außerdem die Kostentragung hinsichtlich der Planung und Landebahn erforderlich sein wird, Erschließung und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend weitere Verpflichtungen der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt Vorhabenträger geregelt werden.

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Samples: Städtebaulicher Vertrag

Sachverhalt. 1. Der Rekurrent hat in seiner Steuererklärung pro 1997 unter Ziff. 14d einen Abzug in der Höhe von Fr. 60’000.– für Alimentenzahlungen an seinen Sohn A. N. (geboren am 3. Januar 1983) gemacht. Der Sohn des Rekurrenten lebt bei seiner Mutter I. N. in X./BL. Die Vaterschaft des Rekurrenten steht fest (Mitteilung aus dem Anerkennungsregister vom 16. Juli 1983). 2. Mit Schreiben vom 4. November 1998 hat die Steuerverwaltung den Rekur- renten aufgefordert, Unterlagen über die bezahlten Alimente (Zahlungsbelege, Scheidungsurteil, Urteil über die gerichtliche Trennung, sonstige Trennungsverein- barung) einzureichen. 3. Am 9. November 1998 hat zwischen dem Rekurrenten und der Steuerverwal- tung eine telefonische Unterredung stattgefunden. Der Rekurrent hat dabei erklärt, dass er aufgrund eines Dauerauftrages Fr. 4’700.– pro Monat an Alimenten zahlen würde. Hinzu kämen diverse Leistungen. Es gebe keine behördliche Verfügung, wel- che die Beitragshöhe bestimme. Am 12. November 1998 hat der Steuerpflichtige nochmals auf der Steuerverwaltung vorgesprochen und Unterlagen betreffend die Unterhaltsleistungen an seinen Sohn eingereicht, insbesondere eine als «freiwillige finanzielle Vereinbarung» bezeichnete und eine nicht datierte Abrede zwischen ihm und der Mutter seines Sohnes. Gemäss dieser Vereinbarung hat sich der Rekurrent zu folgenden Unterhaltsleistungen verpflichtet: Ab Oktober 1990 Fr. 4’500.– pro Monat, ab Januar 1992 Fr. 4’700.– pro Monat und ab Januar 1995 Fr. 5’000.– pro Monat. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres von A. N. werde über eine weiter- gehende finanzielle Regelung je nach Ausbildungsstand neu diskutiert. 4. Die Steuerverwaltung hat den geltend gemachten Alimentenabzug in der Höhe von Fr. 60’000.– pro 1997 nicht anerkannt, hingegen hat sie dem Rekurrenten den Unterstützungsabzug von Fr. 5’000.– zugestanden. Die entsprechende Veranla- gungsverfügung ist dem Rekurrenten am 2. Dezember 1998 zugestellt worden. 5. Gegen diese Veranlagung hat der Rekurrent am 23. Dezember 1998 Einspra- che erhoben, welche von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 17. August 1999 abgewiesen worden ist. 166 BStPra 2/2002 6. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 17. August 1999 richtet sich der vor- liegende Rekurs vom 16. September 1999 sowie die am 26. November 1999 ein- gereichte Rekursbegründung. Der Rekurrent beantragt, die Kinderalimente in der Höhe von Fr. 60’000.– pro 1997 zum Abzug zuzulassen. Auf die Anzeige der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Einzelheiten seiner Begründung wird, soweit sie für den Bau des Staukanals D zur Verbesserung des EntwässerungssystemsEntscheid von Belang sind, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassers, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtet. Mit der Planung sollte künftig mind. 90% der bisher in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden und über nach- stehenden Erwägungen eingegangen. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Xxxx 2000 beantragt die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation Steuerverwaltung, den Rekurs teilweise gutzuheissen, im übrigen aber abzuweisen. Es sei dem Zentralklärwerk Rekurrenten ein Alimentenabzug in der Hansestadt Lübeck zugeführt Höhe von Fr. 20’000.– pro 1997 zuzulassen, dafür solle der Unterstützungsabzug in der Höhe von Fr. 5’000.– gestrichen werden. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesuchtIhre Begründung ergibt sich, zunächst mit Antrag vom 13.10.05soweit erforderlich, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für ebenfalls aus den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006). Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Hansestadt Lübeck vom 21. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehen. Die Verbände hatten sich im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung im Rahmen dieser Mediation hat sich die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werdennachfolgenden Erwägungen.

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Samples: Unterhaltsvertrag Über Die Leistung Von Kinderalimenten

Sachverhalt. Auf die Anzeige der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr den Bau des Staukanals D zur Verbesserung des Entwässerungssystems, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassers, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtet. Mit Datum vom 20. Mai 2003 meldete der Planung sollte künftig mindvom Verein X beauftragte Y die Begründung einer Dienstbarkeit und einen Kaufvertrag zur Eintragung im Grundbuch an. 90% der bisher in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden Gemäss Vertrag vom 10. April 2003 räumen die jeweiligen Eigentümer von GB Nr. Zzz, einer Stockwerkeigentumseinheit, dem Verein X ein selbständiges und über dauerndes Benutzungsrecht an einem eingeschossigen Atelier mit WC im Erdgeschoss ein. Hiefür würde gemäss Vertrag ein eigenes Grundbuchblatt angelegt. Das selbständige und dauernde Benutzungsrecht wird zu einem Kaufpreis von 52'000 Franken an B. verkauft. Das Grundbuchamt A. wies die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt werden. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesucht, zunächst Anmeldung mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006). Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Hansestadt Lübeck Verfügung vom 21. Xxxx 2002 Mai 2003 jedoch mit der Begründung ab, dass der Kaufvertrag für den Verein X eine übermässige Belastung darstelle, da mit dem Verkauf des selbständigen und dauernden Benutzungsrechts eine Aushöhlung des Grundeigentums bewirkt werde. Zudem sei auch fraglich, ob damit nicht die Vorschriften der Nutzniessung unterlaufen würden. 2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2003 legte der durch Y vertretene Verein X beim Departement des Innern gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass sich für das selbständige und dauernde Benutzungsrecht eine Bodenfläche von 41,19 m2 ergebe und die gesamte Fläche der Stockwerkeinheit zweigeschossig sei und somit betrage die mit der Dienstbarkeit belastete Bodenfläche ca. 20% der Gesamtfläche. Von einer übermässigen Belastung oder gar einer Aushöhlung des Grundeigentums könne nicht die Rede sein. Mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung führt der Beschwerdeführer an, dass die bestellte Dienstbarkeit auf Grund von Art. 781 Abs. 1 ZGB zulässig sei. Im Weiteren würden die Vorschriften über die Nutzniessung nicht verletzt; erstens, weil kein Bundesgerichtsentscheid existiere, der ein Rechtsgeschäft wie das vorliegende als unzulässig bezeichnen würde; zweitens, weil in der neueren Literatur die Ansicht vertreten würde, dass die Beschränkung der Nutzniessung auf einzelne Teile eines Grundstücks zulässig sei (Azinsbes. 20023.392.30.22.1 2/00) im Hinblick auf Art. 11 BGBB); drittens werden bei allen Grundbuchämtern des Kantons Aargau Autoabstellplätze, Kellerabteile usw. als ausschliessliche Benutzungsrechte und damit als übertragbare irreguläre Dienstbarkeiten nach Art. 781 ZGB ausgestaltet und im Grundbuch eingetragen; viertens habe der vom Beschwerdeführer beauftragte Xxxxx selbst schon ein absolut analoges Geschäft beim Grundbuchamt B. angemeldet; fünftens entspreche das Rechtsgeschäft einem legitimen Bedürfnis im Grundstücksverkehr und stelle kein Umgehungsgeschäft vor. 3. Am 7. Juli 2003 erstattete der Grundbuchverwalter zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser Beschwerde einen Amtsbericht. Sinngemäss hielt er an der Einleitstelle D in den der Abweisungsverfügung vertretenen Auffassung fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Insbesondere führte er an, dass es nicht zulässig sei, die geltenden Beschränkungen, wie sie sich aus dem Sachenrecht ergeben, mit Hilfe der allgemeinen Bestimmungen von Art. 730 ff. und 781 ZGB auszuschalten. Ein Wohnrecht könne bspw. nicht über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehenArt. 730 ZGB als Grunddienstbarkeit oder über Art. 781 ZGB zu einer übertragbaren Personaldienstbarkeit ausgestaltet werden, wobei gleichzeitig eine unübertragbare Nutzungsdienstbarkeit i.S.v. Art. 781 ZGB mit Beschränkung auf einen Gebäudeteil – als Ersatz für eine solcherart begrenzte Nutzniessung, welche als unzulässig angesehen wird – als zulässig betrachtet werde. Die Verbände hatten hier in Frage stehende Stockwerkeigentumseinheit leite sich aus dem Grundstück GB Nr. Z, auf welchem ein selbständiges und dauerndes Baurecht für die Erstellung und Beibehaltung von Reihen- und Mehrfamilienhäusern, befristet bis 30.06.2075, verselbständigt unter GB Nr. Zz, eingetragen sei. Es sei unzulässig eine über die Baurechtsdauer dauernde Dienstbarkeit einzutragen. Die beabsichtigte irreguläre Personalservitut sei nach Art. 781 ZGB nur in Interdependenz zur maximalen Baurechtsdauer vom 30.06.2075 und unter Berücksichtigung der maximalen Nutzniessungsdauer nach Art. 749 Abs. 2 ZGB zulässig, was zur Folge hätte, dass dieses, je nachdem, zeitlich befristet und unübertragbar sein müsste. Ein Wohnrecht sei zudem nur für natürliche Personen zulässig und eine Nutzniessung könne sich nicht auf einzelne Teile einer Liegenschaft beschränken. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten behaupteten vergleichbaren Fälle haben natürliche Personen betroffen, was zur Folge habe, dass diese nicht herangezogen werden könnten. Zudem gelte der Grundsatz, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Unrecht bestehe. 4. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Stellungnahme vom 22.09.06 an 19. August 2003, dass gemäss Art. 734 ZGB jede Grunddienstbarkeit mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes untergehe. Dieser Grundsatz gelte gemäss Art. 781 Abs. 3 ZGB auch für irreguläre Personaldienstbarkeiten. Daraus folge, dass auf Baurechtsgrundstücken ohne weiteres dauernde Dienstbarkeiten auf unbestimmte Zeit eingetragen werden könnten. Das Grundbuchamt A. trage auch auf Baurechtsdienstbarkeiten immer wieder Dienstbarkeiten auf unbefristete Dauer ein. Vorschriften über die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug Nutzniessung werden mit dem angemeldeten Geschäft nicht verletzt. Das Bundesgericht habe einen analogen Fall noch nie zu beurteilen gehabt und die neuere Literatur erachte die Beschränkung der Nutzniessung auf einzelne Teile eines Grundstücks als zulässig, zudem gehe auch Art. 11 Abs. 3 BGBB von der Teilbarkeit aus. Alle Grundbuchämter des Kantons Aargau würden die Unbedenklichkeit Ausgestaltung von Autoeinstellplätzen, Kellerabteilen usw. als ausschliessliche Benutzungsrechte und damit als übertragbare irreguläre Dienstbarkeiten nach Art. 781 ZGB zulassen. 5. In der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in Duplik vom 11. September 2003 weist der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung Grundbuchverwalter zusätzlich darauf hin, dass im Rahmen dieser Mediation hat sich vorliegenden Fall Art. 734 ZGB nicht anwendbar sei, und die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser vom Beschwerdeführer zitierte Literatur nicht einschlägig sei. Insbesondere dürften die Bestimmungen von der Start- Art. 730 ff. und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet 781 ZGB nicht ausgeschaltet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werden....

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Samples: Kaufvertrag Und Dienstbarkeit

Sachverhalt. Auf Der Berufungswerber hat mit Kaufvertrag vom 24.8.2005 170/3056tel Anteile der Liegenschaft EZ 1=1 vom Verkäufer Dr. F.W. erworben. Ebenso wurden mit demselben Kaufvertrag von D.A. 170/3056tel Anteile dieser Liegenschaft erworben (eine im Wesentlichen gleich lautende Berufung gegen einen sachlich gleichen Grunderwerbsteuerbescheid wird auch von D.A. erhoben). Die von den Käufern insgesamt erworbenen 170/1528tel Anteile der Liegenschaft EZ 1=1 dienen als Mindestanteil, um Wohnungseigentum an den Wohnungen Top 16 und Top 17 auf dieser Liegenschaft zu erwerben. Die beiden Käufer werden die Anzeige der FLG von ihnen erworbenen Anteile gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat 13 WEG 2002 verbinden und gleichzeitig mit der Landesbetrieb Straßenbau Wohnungseigentumsbegründung eine Eigentümerpartnerschaft begründen. Zeitgleich mit dem Kaufvertrag vom 24.8.2005 wurde auch ein Wohnungseigentumsvertrag zwischen Dr. F.W., D.A. und Verkehr Mag. M.W. abgeschlossen. Die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts für D.A. und Mag. M.W. wurde im Grundbuch zwischenzeitig angemerkt. Der Kaufvertrag wurde noch nicht verbüchert und soll gemeinsam mit dem Wohnungseigentumsvertrag in Kürze verbüchert werden, wobei einziges noch bestehendes Hindernis für die Verbücherung die Beischaffung einer Löschungserklärung durch Dr. F.W. für einen kleinen Liegenschaftsanteil ist. Die Wohnungen Top 16 und Top 17, auf deren Erwerb letztlich der von D.A. und Mag. M.W. abgeschlossene Kaufvertrag gerichtet ist, wurden in sanierungsbedürftigem Zustand erworben. Die in Folge wiedergegebenen Bilder zeigen die Wohnungen in jenem Zustand, in dem sie sich bei Abschluss des Kaufvertrages befanden und noch derzeit befinden. (Bilder) Die Käufer D.A. und Mag. M.W. beabsichtigen, in Kürze mit der Sanierung der Wohnungen zu beginnen. Hinsichtlich der Sanierung des Inneren dieser Wohnungen wurden vom Verkäufer Dr. F.W. keinerlei Verpflichtungen übernommen (bei der von den Bau Parteien des Staukanals D zur Verbesserung Kaufvertrages vereinbarten zukünftigen Sanierung der Fassade des EntwässerungssystemsHauses sollen auch Arbeiten an Balkonen sowie Balkontüren und Fenstern durchgeführt werden). Es gab im Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnungen auch keine Pläne für Sanierungen oder Änderungen des Inneren der beiden erworbenen Wohnungen. Solche Pläne wurden inzwischen von D.A. und Mag. M.W. ausgearbeitet, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung die die Sanierung der Wohnungen auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchführen werden. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, die allgemeinen Teile der Liegenschaft in Zukunft in einem allerdings noch nicht feststehenden Umfang zu sanieren und einen Lift einzubauen. Die für die Sanierung der allgemeinen Teile der Liegenschaft vorgesehenen Arbeiten wurden in Beilage ./7 des durch Enteisungsmittel verschmutzten RegenwassersKaufvertrages näher definiert. Doch sind diese Arbeiten nur entsprechend dem Inhalt eines (noch nicht vorliegenden) Bescheides der MA 50 in einem laufenden § 18 MRG Verfahren in der von der MA 50 genehmigten Form durchzuführen. Unabhängig vom Inhalt des Bescheides der MA 50 im laufenden Verfahren § 18 MRG Verfahren wurde nur vereinbart, jedenfalls einen Lift auf der Liegenschaft einzubauen. Die Kosten für den Lift werden mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für insgesamt EUR 34.440,00 geschätzt. Der tatsächliche Umfang der Sanierung der allgemeinen Teile des Hauses steht somit noch nicht planfeststellungspflichtig erachtetfest und die Käufer D.A. und Mag. M.W. tragen ein Risiko hinsichtlich des Ausgangs des § 18 MRG Verfahrens. Mit der Planung sollte künftig mindSanierung der allgemeinen Teile der Liegenschaft wurde noch nicht begonnen. 90% Es ist davon auszugehen, dass die Sanierung der bisher allgemeinen Teile der Liegenschaft erst nach Begründung des Wohnungseigentums auf der Liegenschaft in Angriff genommen werden wird. Das bedeutet auch, dass die Sanierung durch die Eigentümergemeinschaft (im Sinn des § 18 WEG 2002) durchgeführt werden wird. Diese Eigentümergemeinschaft ist eine juristische Person nach den näheren Regelungen des § 18 XXX 0000. Was die Tragung der Kosten für Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft in der Zukunft betrifft, auf der D.A. und M=M.W. die beiden verfahrensgegenständlichen Wohnungen erworben haben, ergeben sich die grundsätzlichen Regelungen hierfür aus § 32 WEG 2002, wobei es § 32 Abs 2 WEG 2002 erlaubt, hinsichtlich der Aufteilung der Aufwendungen bzw. hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels Regelungen zu treffen, die von den dispositiven Regelungen des WEG 2002 abweichen. Von dieser Möglichkeit haben die Parteien des Kaufvertrages Gebrauch gemacht und hierfür auch die oben dargestellte, in ihrem Umfang aber noch nicht feststehende Sanierung der allgemeinen Teile der Liegenschaft berücksichtigt. Hier haben die Parteien in Punkt V. des Kaufvertrages vereinbart, dass hinsichtlich des Anteils der Käufer D.A. und Mag. M.W. für die Kosten der Erhaltung der Liegenschaft für 10 Jahre ab Eigentumserwerb am Kaufgegenstand ein bestimmter Betrag (anstelle des sich sonst aus den dispositiven Regelungen § 32 ff. WEG 2002 sich ergebenden Betrages) geleistet wird. Weil die Sanierung der Liegenschaft erst nach Begründung des Wohnungseigentums beginnen wird, wird dieser Betrag an die Eigentümergemeinschaft geleistet werden, also eine juristische Person, die vom Verkäufer und den beiden Käufern verschieden ist. Bei dieser Eigentümergemeinschaft wird das Baurisiko hinsichtlich der Sanierung der allgemeinen Teile der Liegenschaft liegen und grundsätzlich partizipieren der Verkäufer und die Käufer aufgrund des Kaufvertrages und aufgrund ihrer Anteile an der Eigentümergemeinschaft (die sich aber in Zukunft auch ändern können) an diesem Baurisiko. Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wurde der Betrag, welcher für die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden und über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt werden. Weiterhin hat die FLG um die erforderliche naturschutz- und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesucht, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006). Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Hansestadt Lübeck vom 21. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehen. Die Verbände hatten sich nächsten zehn Jahren im Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 Ergebnis an die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken Eigentümergemeinschaft zu leisten ist, in Bezug die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit der Begründung einbezogen, dass „der Kauf auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teicheine sanierte Wohnung- gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochengerichtet war. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung im Rahmen dieser Mediation hat Offenbar unrichtig wurde also ein sich die FLG entschlossen, langfristig kein Oberflächenwasser von der Start- und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld WEG 2002 ergebender (und unter Anwendung des Ostendes § 32 Abs 2 WEG 2002 näher geregelter) Erhaltungsbeitrag an die Eigentümergemeinschaft (für die allgemeinen Teile der Start- und Landebahn in Liegenschaft) unrichtig als Kosten der Sanierung der von den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLG, bis zum Winter 2008/2009 zunächst den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein wird, und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werdenKäufern erworbenen Wohnungen beurteilt.

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Samples: Kaufvertrag

Sachverhalt. Auf die Anzeige Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 19.07.2018 der FLG gemäß § 45 LuftVZO a.F. hat Einführung einer zusätzlichen Sammlung von Bioabfällen im Landkreis Karlsruhe mit einem Kombisystem aus einer freiwilligen Biotonne und einem Bringsystem auf den vorhandenen Grünabfallsam- melplätzen ab dem Jahr 2021 zugestimmt. Künftig muss deshalb auch zu dieser zu- sätzlichen Sammlung der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr den Bau des Staukanals D zur Verbesserung des Entwässerungssystems, also das geplante Rückhaltesystem zur Stauung des durch Enteisungsmittel verschmutzten Regenwassers, mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 30.06.2006 (LS 172623.511.1-1-1) für nicht planfeststellungspflichtig erachtet. Mit der Planung sollte künftig mind. 90% der bisher in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleiteten Enteisungsmittel- frachten unterirdisch zurückgehalten werden und über die öffentliche Schmutzwasser- kanalisation dem Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck zugeführt Bioabfälle beraten werden. Weiterhin hat Außerdem müssen die FLG um Grünab- fallsammelplätze so ausgestattet und betrieben werden, dass künftig die erforderliche naturschutz- in Tüten und wasserrechtliche Genehmigung des Staukanals D nachgesucht, zunächst mit Antrag vom 13.10.05, geändert am 17.05.06Beuteln verpackt angelieferten Bioabfälle angenommen werden können. Nach Auffassung der Unteren Wasserbehörde der Hansestadt Lübeck ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 35 LWG-SH für den Staukanal nicht erforderlich (Schreiben der UWB vom 20.09.2006). Die wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Hansestadt Lübeck vom 21. Xxxx 2002 (Az. 20023.392.30.22.1 2/00) zur Einleitung von überwiegend gering verschmutztem Oberflächenwasser an der Einleitstelle D in den über den „Chi-Chi-Teich“ zum Blankenseebach soll unverändert weiter bestehen. Die Verbände hatten sich iIm Verwaltungsverfahren mit einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.09.06 an Landkreis Karlsruhe erbringen die UNB HL – insbesondere wegen Bedenken in Bezug auf die Unbedenklichkeit der Oberflächeneinleitungen in den „Chi-Chi-Teich“ - gegen die Maßnahme in der damals beantragten Form ausgesprochen. Die bei der Hansestadt Lübeck anhängigen Verfahren ruhen derzeit mit Blick auf die Mediation. Nach einer entwässerungstechnischen Variantenuntersuchung Städte und Gemeinden seit dem Jahr 2009 im Rahmen dieser Mediation hat sich von kommunalen Beistandsleistungen abfallwirtschaftliche Leistungen in fol- genden Bereichen mit einer jährlichen Kostenerstattung: - Abfallberatung mit 2,15 € pro Einwohner, - Einsammeln des wilden Mülls mit 0,90 € pro Einwohner, - Betrieb der Wertstoffhöfe mit 00.000 € je 12.500 Einwohner, - Betrieb der Grünabfallsammelplätze mit 29.730 je 15.000 Einwohner, - Verwertung der von ihnen gesammelten Grünabfälle mit 34,60 € pro Tonne. Für die FLG entschlosseneinzelnen Beistandsleistungen bestehen seither öffentlich-rechtliche Verein- barungen zwischen dem Landkreis und den Städten und Gemeinden nach § 6 Absatz 3 des Landesabfallgesetzes, langfristig kein Oberflächenwasser soweit sie Aufgaben für den Landkreis erledigen. Die Städte und Gemeinden können selbst entscheiden, welche Beistandsleistungen sie überneh- men möchten. Die Aufgaben werden von ihnen nach vom Kreistag festgelegten einheit- lichen Standards erledigt. Für ihre Leistungen erhalten die Städte und Gemeinden vom Landkreis eine Aufwandsentschädigung nach kreiseinheitlichen Sätzen. Alle 32 Städte und Gemeinden übernehmen im Landkreis seither die örtliche Abfallbe- ratung. Für diese Leistung erhalten sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von der- zeit 2,15 € pro Einwohner (brutto). Außerdem betreiben derzeit 24 Städte und Ge- meinden im Auftrag des Landkreises die Grünabfallsammelplätze, wofür sie eine Auf- wandsentschädigung in Höhe von derzeit 29.730,13 € je 15.000 Einwohner (brutto) er- halten. In acht Städten und Gemeinden betreibt der Start- Landkreis mit seiner Gesellschaft für Biomüll und Landebahn Recycling mbH (BRLK) selbst die Grünabfallsammelplätze. Die BRLK wurde vom Landkreis damit beauftragt und kann ihre Kosten maximal in der Höhe ab- rechnen, die dem Landkreis entstehen würden, wenn die jeweilige Stadt oder Gemei n- de den „ChiPlatz betreiben würde. Für die zusätzlich erforderlichen Leistungen für die Bioabfallsammlung müssen die mit den Städten und Gemeinden bestehenden öffentlich-Chi-Teich“ mehr einzuleiten. Zur Speisung der Vernässungszone an der Einleitstelle D soll jedoch weiterhin Drainagewasser aus dem Umfeld des Ostendes der Start- rechtlichen Vereinbarungen er- gänzt und Landebahn in den „Chi-Chi-Teich“ eingeleitet die BRLK zusätzlich beauftragt werden. Aus Gründen Das Regierungspräsidium Karls- ruhe hat mitgeteilt, dass die vorgesehene Änderung der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die FLGmit den Städten und Gemein- den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nicht genehmigungsbedürftig ist. Nachdem nicht genau abgeschätzt werden kann, bis zum Winter 2008/2009 zunächst welcher Beratungsaufwand erforder- lich sein wird und in welchem Umfang das Bringsystem auf den Staukanal D in einer Größe zu errichten, wie er auch nach Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich sein Grünabfallsammel- plätzen genutzt wird, ist vorgesehen die kalkulierten zusätzlichen Kostenerstattungen nach drei Jahren nach dem dann entstandenen Aufwand zu überprüfen und übergangsweise das überwiegend gering verunreinigte Oberflächenwasser weiterhin entsprechend der bestehenden Einleiterlaubnis – über den „Chi-Chi-Teich“ - in den Blankenseebach einzuleiten. Nach Vollziehbarkeit der derzeit vorbereiteten Planfeststellung soll die Entwässerung des Einzugsgebiets unverzüglich entsprechend der festgestellten Pläne hergestellt werdenbe- darfsweise rückwirkend anzupassen.

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Samples: Ergänzung Der Öffentlich Rechtlichen Vereinbarung Über Beistandsleistungen