Common use of Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz (USchadG) Clause in Contracts

Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig oder bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-, oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt- schäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes Umweltscha- densgesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen natürli- chen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) Schädigung des Bodens. A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-öffentlich- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während wäh- rend der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlichplötz- lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig oder un- fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung Schadenverur- sachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden Umwelt- schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen ande- ren Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich aus- schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen ei- nen Konstruktions-, Produktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler Instruktions- fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch Je- doch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse Er- zeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (EntwicklungsrisikoEnt- wicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt- schäden we- gen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleastenge- leasten, gepachteten oder geliehenen GrundstückenGrundstü- cken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung

Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes Umweltschadens- gesetzes (USchadG) ist eine (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen natürli- chen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich GrundwasserGrund- wasser, (3) Schädigung des Bodens. A2-2.1 Versichert sind – abweichend -abweichend von A1-3.1 – 3.1- den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlichplötz- lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig oder un- fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung Schadenverursa- chung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden Umweltschä- den durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang Um- gang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-Konstrukti- ons-, Produktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse Er- zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt er- kannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umwelt- schäden Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten geleasten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke Grund stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst er- fasst sind.

Appears in 2 contracts

Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Privathaftpflichtversicherung