Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen anderem Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
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Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes Umweltschadens- gesetzes (USchadG) ist eine - eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ;
b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ;
c) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende – die Sie betreffenden öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - Versicherungsvertrages – die schadenverursachenden Emissionen plötzlichplötz- lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung Schadenverur- sachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden Umwelt- schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich aus- schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen ei- nen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler Instruktions- fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (EntwicklungsrisikoEntwicklungs- risiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende die Sie betreffenden Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Barmenia Privathaftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - Versicherungs- vertrags − die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - − die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden Umwelt- schäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
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Samples: Private Liability Insurance Agreement, Private Liability Insurance Agreement
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes Umweltschadens- gesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ;
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ;
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-öffentlich- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während wäh- rend der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - Versicherungsvertrages – die schadenverursachenden Emissionen plötzlichplötz- lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung Schadenverur- sachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden Umwelt- schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich aus- schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen ei- nen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler Instruktions- fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (EntwicklungsrisikoEntwicklungs- risiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - − Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - − Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - − Schädigung des Bodens.
A2-3.1 2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-öffentlich- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung Premium Plus, Privathaftpflichtversicherung Premium
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
c) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-öffentlich- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit so- weit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - − die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - − die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Erzeugnis- sen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- Produkti- ons- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (EntwicklungsrisikoEntwicklungsrisi- ko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung (Avb Phv), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. easy Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 11.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - Ziffer 1.1 AHB 2019 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - Versicherungsvertrages – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestim- mungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestimmungs- widrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert Mitversichert sind darüber hinaus – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB 2019 – den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 10.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - Ziffer 1.1 AHB 2015 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - Versicherungsvertrages – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestim- mungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestimmungs- widrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert Mitversichert sind darüber hinaus – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB 2015 – den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 2.1 Versichert sind – - abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungs Bedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes Umweltschadens- gesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ;
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ;
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-öffentlich- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während wäh- rend der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - Versicherungsvertrages – die schadenverursachenden Emissionen plötzlichplötz- lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung Schadenverur- sachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden Umwelt- schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich aus- schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen ei- nen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler Instruktions- fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (EntwicklungsrisikoEntwicklungs- risiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
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Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 12.1 Versichert sind – abweichend von A1-Ziffer 3.1 - – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestim- mungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens Inverkehrbrin- gens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemietetengemiete- ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
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Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche Ansprü- che zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen ei- nen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz Versicherungs- schutz dieses Vertrags erfasst sind.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes Umweltschadens- gesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - – den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche öffentlichrechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden Umwelt- schäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - − die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - − die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig un- fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung Schadenverursa- chung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden Umweltschä- den durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich aus- schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler Instruktions- fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
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Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 13.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - Ziffer 1.1 AHB 2015 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - Versicherungsvertrages – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestim- mungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestimmungs- widrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft Wissen- schaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert Mitversichert sind darüber hinaus – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB 2015 – den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
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Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 11.1 Versichert sind – − abweichend von A1-3.1 - Ziffer 1.1 AHB 2015 – den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung Sanie- rung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - Versicherungsvertrages – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestim- mungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestimmungs- widrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler Instruktions- fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein VersicherungsschutzVer- sicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert Mitversichert sind darüber hinaus − teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB 2015 – den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden Umwelt- schäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
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Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes Umweltschadens- gesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ;
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ;
(3) Schädigung des Bodens.
A2B2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1B1-3.1 - – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-öffentlich- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während wäh- rend der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - Versicherungsvertrages – die schadenverursachenden Emissionen plötzlichplötz- lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung Schadenverur- sachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden Umwelt- schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich aus- schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen ei- nen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler Instruktions- fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (EntwicklungsrisikoEntwicklungs- risiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes Umweltschadens- gesetzes (USchadG) ist eine - eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ;
b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ;
c) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende – die Sie betreffenden öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - Versicherungsvertrages – die schadenverursachenden Emissionen plötzlichplötz- lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung Schadenverursa- chung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden Umweltschä- den durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich aus- schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen ei- nen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler Instruktions- fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (EntwicklungsrisikoEntwicklungsri- siko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende die Sie betreffenden Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
c) Schädigung des Bodens.
A2B2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1B1-3.1 - – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - Versicherungsvertrags
a) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - oder
b) die sonstige Schadenverursachung Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 7.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - Ziffer 1.1 AHB 2015 – den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - Versicherungsvertrages – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestim- mungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestimmungs- widrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert Mitversichert sind darüber hinaus – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB 2015 – den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden Umwelt- schäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes Umwelt- schadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen na- türlichen Lebensräumen, - ,
b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
c) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlichöffent- lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - − die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - − die sonstige Schadenverursachung plötzlichplötz- lich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt er- folgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung Schaden- verursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung Verwen- dung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Er- zeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse Er- zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse Er- zeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können kön- nen (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche An- sprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen ge- liehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke Grund- stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Ver- trags erfasst sind.
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Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes Um- weltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich einschließ- lich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 Versichert sind – abweichend von A1-A1- 3.1 - den Versicherungsnehmer Dich betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - Ver- sicherungsvertrags
(1) die schadenverursachenden Emissionen Emis- sionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestim- mungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - oder
(2) die sonstige Schadenverursachung Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestimmungs- widrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang Um- gang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden Umwelt- schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- Pro- duktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens Inverkehr- bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (EntwicklungsrisikoEntwicklungs- risiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer Dich betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung Superior
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestim- mungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler In- struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemietetengemiete- ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.. aLLround
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 7.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - Ziffer 1.1 AHB 2019 – den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - Versicherungsvertrages – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestim- mungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestimmungs- widrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert Mitversichert sind darüber hinaus – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB 2019 – den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden Umwelt- schäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 1.1 Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1-3.1 - – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - − die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - − die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Erzeug- nissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- Pro- duktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (EntwicklungsrisikoEnt- wicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche An- sprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen ge- liehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Hundehalterhaftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 13.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - Ziffer 1.1 AHB 2019 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - Versicherungsvertrages – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestim- mungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestimmungs- widrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft Wissen- schaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert Mitversichert sind darüber hinaus – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB 2019 – den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - ,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - ,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-3.1 11.1 Versichert sind – − abweichend von A1-3.1 - Ziffer 1.1 AHB 2019 – den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung Sanie- rung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - Versicherungsvertrages – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestim- mungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig bestimmungs- widrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler Instruktions- fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein VersicherungsschutzVer- sicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert Mitversichert sind darüber hinaus − teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB 2019 – den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden Umwelt- schäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
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