Altersguthaben. Altersgut- schriften
1 Für jeden Versicherten wird ein individuelles Alterskonto geführt, aus dem das Altersguthaben ersichtlich ist. Das Altersguthaben besteht aus
a) den Altersgutschriften samt Zinsen;
b) den eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen;
c) den Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum samt Zinsen;
d) den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung überwiesen und gutgeschrieben worden sind, samt Zinsen;
e) den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach der Scheidung gut- geschrieben worden sind, samt Zinsen;
f) den freiwilligen Einkaufssummen samt Zinsen;
g) allfälligen weiteren Einlagen samt Zinsen; abzüglich allfälliger Vorbezüge für Wohneigentum und Auszahlungen bei Ehe- scheidung samt Zinsen.
2 Dem Alterskonto eines jeden mindestens 25 Jahre alten Versicherten wird am Ende jedes Kalenderjahres eine Altersgutschrift gemäss Anhang 1 gutgeschrie- ben.
3 Es gelten die folgenden Bestimmungen für die Führung des Alterskontos:
a) Der Zinssatz wird vom Stiftungsrat festgelegt.
b) Der Zins wird auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende jedes Kalenderjahres dem Altersguthaben gutge- schrieben. Die Altersgutschriften des betreffenden Kalenderjahres werden ohne Zins zum Altersguthaben hinzugerechnet.
c) Wird eine Eintritts- oder eine Einkaufsleistung eingebracht, wird diese im be- treffenden Kalenderjahr ab Eingangsdatum der Zahlung verzinst.
d) Tritt ein Versicherungsfall ein oder scheidet ein Versicherter während des Kalenderjahres aus der Vorsorgeeinrichtung aus, wird der Zins für das lau- fende Kalenderjahr auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjah- res für die seither verstrichene Zeit gutgeschrieben. Hinzu kommt die Al- tersgutschrift, welche der im betreffenden Kalenderjahr zurückgelegten Versi- cherungsdauer entspricht.
4 Bei Vollinvalidität wird das Altersguthaben mit Zinsen und Altersgutschriften fortgeführt. Die Fortführung beginnt mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung und endet mit dem Wegfall der Invalidenrente. Die Altersgut- schriften bemessen sich aufgrund des versicherten Xxxxxx bei Beginn der Ar- beitsunfähigkeit und den jeweils aktuellen reglementarischen Altersgutschriften gemäss SVE Basisplan (vgl. Anhang 1) in Prozenten des versicherten Xxxxxx.
5 Bei Teilinvalidität wird das bei Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung vorhandene Altersguthaben und der versicherte Lohn bei Beginn der Arbeitsun...
Altersguthaben. 1 - Individuelles Altersguthaben
2 - Jährliche Altersgutschriften
Altersguthaben. 1. Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus:
a) den jährlichen Altersgutschriften,
b) den eingebrachten Austrittsleistungen und Freizügigkeitsguthaben sowie den geleisteten Einkaufssummen, abzüglich allfälliger Vorbezüge, und
c) den gutgeschriebenen Zinsen. Die Zinssätze für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil des Altersguthabens werden jährlich durch den Verwaltungsrat bestimmt.
2. Jeder versicherten Person wird ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjah- res am Ende jeden Kalenderjahres eine Altersgutschrift gutgeschrieben. Bei Vollinvalidität wird das Alterskonto während der Dauer der Invalidität als pas- sive Versicherung bis zum Rücktrittsalter weitergeführt. Bei Teilinvalidität wird das Altersguthaben entsprechend dem Invalidenrentenanspruch in einen passi- ven und einen aktiven Teil aufgeteilt. Für die passive Versicherung bleibt der ver- sicherte AHV-Jahreslohn respektive das versicherte AHV-Jahreseinkommen kon- stant. Für die aktive Versicherung wird der versicherte AHV-Jahreslohn respektive das versicherte AHV-Jahreseinkommen nach Art. 16 festgelegt.
Altersguthaben. 1. Das Altersguthaben entspricht dem Stand des individuellen Alterskontos. Diesem werden nachste- hende Beträge gutgeschrieben:
a. Bei Eingang ▪ von der versicherten Person eingebrachte Austrittsleistungen und ▪ die freiwilligen Einlagen;
Altersguthaben. 1 Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben im Basisplan geführt. Dieses besteht aus:
a. dem vorhandenen Altersguthaben am Ende des Vorjahrs; zuzüglich Zinsen für die Zeit, während der die versi- cherte Person bei der Stiftung versichert war und den unverzinsten Altersgutschriften für das laufende Kalender- jahr;
b. den Einmaleinlagen (Einkäufen), eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum und Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach der Scheidung gutgeschrieben wor- den sind, mit Xxxxxx, die der versicherten Person gutgeschrieben wurden.
2 Die Verzinsung richtet sich nach Art. 54.
3 Das VP-Konto (Art. 39) ist nicht Bestandteil des Altersguthabens im Basisplan.
Altersguthaben. 1 Für jede versicherte Person wird ein individuelles Altersguthaben gebildet.
2 Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus:
a. den Altersgutschriften nach Artikel 24;
b. den eingebrachten Austrittsleistungen nach Artikel 30;
c. den Einlagen, welche gemäss Artikel 31 infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person überwiesen wurden;
d. den Einkäufen nach Artikel 32; e.36 den Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge oder der Einzahlung des aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöses;
Altersguthaben. 1 Für Aktiv-Versicherte wird ein Alterssparkonto geführt, auf dem die Freizügigkeits- einlagen, Einlagen zur Rentenverbesserung und die Altersgutschriften verbucht werden. Der Saldo dieses Xxxxxx ist das Altersguthaben und dient zur Bestimmung der Versicherungs- und Austrittsleistungen.
2 Die Höhe der Verzinsung des Altersguthabens wird von der Verwaltungskommission bestimmt.
3 Das Altersguthaben von Versicherten, die eine Invalidenrente beziehen, wird auf der Basis des letzten versicherten Lohns und des Vorsorgeplans Standard für den Fall einer Reaktivierung weitergeführt.
Altersguthaben. Die Finanzierung der Altersguthaben beginnt ab dem 22. Altersjahr. Die vom Versicherten und Arbeitgeber bezahlten Sparbeiträge werden als Altersgutschrift dem individuellen Altersguthaben gutgeschrieben. Für alle Versicherten wird das Alter gleich berechnet: aktuelles Kalenderjahr minus Geburtsjahr gleich Alter.
Altersguthaben. Höhe der Rente
Altersguthaben. Für jede versicherte Person wird ein individuelles Sparkonto geführt, aus dem das Altersguthaben ersichtlich ist. Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus: - den von der versicherten Person eingebrachten Freizügigkeitsleistungen; - den zusätzlichen Einlagen (Einkaufssummen); - den Sparbeiträgen (AltersgutschriGen gemäss Vorsorgeplan); - dem auf den AltersgutschriGen vergüteten Zins. - den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Absatz 6; - den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Absatz 2 FZG23 überwiesen und gutgeschrieben worden sind; - den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.