Altersguthaben Musterklauseln

Altersguthaben. 1 - Individuelles Altersguthaben
Altersguthaben. Für jede versicherte Person wird ab dem 1. Januar, der auf die Vollendung des 24. Altersjahres (BVG-Vorsorge) oder des im individuellen Vorsorgeplan festgelegten Altersjahres folgt, ein indi- viduelles Altersguthaben gebildet, das aus einem obligatorischen und einem überobligatori- schen Teil besteht. Der obligatorische Teil entspricht dem Altersguthaben nach Art. 15 und 16 BVG. Die Differenz zwischen dem obligatorischen Teil und dem gesamten Altersguthaben wird als überobligatorischer Teil bezeichnet. Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus: 🞄 den jährlichen Altersgutschriften gemäss individuellem Vorsorgeplan; 🞄 den Eintrittseinlagen und Einkaufseinlagen der versicherten Person; 🞄 den Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum 🞄 den Übertragungen infolge Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung und Wiedereinkaufseinla- gen nach Ehescheidung 🞄 allfälligen Einlagen des Arbeitgebers; 🞄 allfälligen Einlagen aus freiem Stiftungsvermögen; 🞄 den Zinsen. Davon abgezogen werden allfällige Vorbezüge für Wohneigentum oder Auszahlungen infolge Ehescheidung, die proportional dem obligatorischen und überobligatorischen Altersguthaben belastet werden. Der Zins wird auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende jedes Kalenderjahres dem Altersguthaben gutgeschrieben. Xxxxxxxx versicherte Personen wegen Erreichen des Rücktrittsalters oder wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres aus der Stiftung aus, so wird der Zins auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres zeitanteilig berechnet. Im laufenden Jahr eingebrachte Eintrittsleistungen, Einkäufe und getätigte Bezüge werden im betreffenden Jahr zeitanteilig verzinst. Im laufenden Jahr getätigte Vorbezüge und Auszahlungen werden zeitanteilig von der Verzinsung des Vorjah- resendstandes abgezogen. Der Stiftungsrat oder die Personalvorsorgekommission bestimmen den Zinssatz. Für den obliga- torischen und überobligatorischen Anteil des Altersguthabens können unterschiedliche Zinss- ätze festgelegt werden. Der Zins kann Ende Jahr rückwirkend unter Berücksichtigung des provi- sorischen Jahresergebnisses sowie der Vermögens- und Ertragssituation angepasst werden. Die Anpassung wird jedoch nicht für während des Jahres eingetretene Vorsorgefälle und Austritte berücksichtigt.
Altersguthaben. 9.1 Das Altersguthaben einer versicherten Person setzt sich im Vor- sorgefall und bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung wie folgt zusammen: − aus dem Altersguthaben am Ende des Vorjahrs, verzinst pro rata temporis bis zum Eintritt des Vorsorgefalls bzw. bis zum Austrittstermin, − aus den unverzinsten Altersgutschriften für das laufende Jahr bis zum Eintritt des Vorsorgefalls bzw. bis zum Austrittstermin, − aus den gutgeschriebenen Einmaleinlagen samt Zins (pro rata temporis), − vermindert um erfolgte Auszahlungen im Rahmen von Teilaustritt, Wohneigentums- und Ehescheidungsvorbezügen etc. samt Zinsen (pro rata temporis) − erhöht um Rückzahlungen von Wohneigentums- und Ehescheidungsvor- bezügen sowie Ansprüche aus der Übertragung von Einlagen oder Renten infolge Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung samt Zinsen (pro rata tem- poris).
Altersguthaben. 1. Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus:
Altersguthaben. 1. Das Altersguthaben entspricht dem Stand des individuellen Alterskontos. Diesem werden nachste- hende Beträge gutgeschrieben:
Altersguthaben. 1 Die Altersgutschriften (vgl. Art. 15 Abs. 3) werden auf dem Alterskonto des Versicherten sparkassenmässig angesammelt und ergeben samt Zins und Zin- seszins das jeweilige Altersguthaben.
Altersguthaben. Art. 39 Höhe der Rente
Altersguthaben. Für jede versicherte Person wird ein individuelles Sparkonto geführt, aus dem das Altersguthaben ersichtlich ist. Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus: - den von der versicherten Person eingebrachten Freizügigkeitsleistungen; - den zusätzlichen Einlagen (Einkaufssummen); - den Sparbeiträgen (AltersgutschriGen gemäss Vorsorgeplan); - dem auf den AltersgutschriGen vergüteten Zins. - den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Absatz 6; - den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Absatz 2 FZG23 überwiesen und gutgeschrieben worden sind; - den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
Altersguthaben. 1 Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben im Basisplan geführt. Dieses besteht aus:
Altersguthaben. 1 Für Aktiv-Versicherte wird ein Alterssparkonto geführt, auf dem die Freizügigkeits- einlagen, Einlagen zur Rentenverbesserung und die Altersgutschriften verbucht werden. Der Saldo dieses Xxxxxx ist das Altersguthaben und dient zur Bestimmung der Versicherungs- und Austrittsleistungen.