Common use of Schadenbearbeitung Clause in Contracts

Schadenbearbeitung. Nach Eingang der Schadensmeldung kümmert sich die Versicherungsbedingungen - S. 28 von 39 D.A.S. (gemäß Art. 164, Absatz 2, Buchstabe a) des Versicherungskodex - GvD 209/05) direkt oder über von ihr beauftragte Fachleute um die Abwicklung der außer- gerichtlichen Phase und unternimmt jeden möglichen Versuch, um zu einer gütlichen Einigung der Streitigkeit zu gelangen. Zu diesem Zweck muss der Versicherte D.A.S., sofern von ihr verlangt, eine entsprechende Vollmacht für die Abwicklung der Streitsache er- teilen. In der außergerichtlichen Phase wägt die D.A.S. die Zweckmäßigkeit ab, ein Mediationsverfahren in An- spruch zu nehmen oder diesem beizutreten, wobei sie sich im erstgenannten Fall die Xxxx der Mediationsstelle vorbehält. Gelingt eine einvernehmliche Beilegung nicht und ha- ben die Forderungen des Versicherten Aussicht auf Erfolg sowie in allen Fällen, in denen eine straf- rechtliche Verteidigung notwendig ist, übermittelt D.A.S. gemäß Art. 5.6 die Akte an den beauftragten Rechtsanwalt. Für jede Phase und jede gerichtliche Instanz der Streit- sache gilt:

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Schadenbearbeitung. Nach Eingang der Schadensmeldung kümmert sich die Versicherungsbedingungen - S. 28 von 39 D.A.S. (gemäß Art. 164, Absatz 2, Buchstabe a) des Versicherungskodex - GvD 209/05) direkt oder über von ihr beauftragte Fachleute um die Abwicklung der außer- gerichtlichen Phase und unternimmt jeden möglichen Versuch, um zu einer gütlichen Einigung der Streitigkeit zu gelangen. Zu diesem Zweck muss der Versicherte D.A.S., sofern von ihr verlangt, eine entsprechende Vollmacht für die Abwicklung der Streitsache er- teilen. In der außergerichtlichen Phase wägt die D.A.S. die Zweckmäßigkeit ab, ein Mediationsverfahren in An- spruch zu nehmen oder diesem beizutreten, wobei sie sich im erstgenannten Fall die Xxxx der Mediationsstelle vorbehält. Gelingt eine einvernehmliche Beilegung nicht und ha- ben die Forderungen des Versicherten Aussicht auf Erfolg sowie in allen Fällen, in denen eine straf- rechtliche Verteidigung notwendig ist, übermittelt D.A.S. gemäß Art. 5.6 die Akte an den beauftragten Rechtsanwalt. Für jede Phase und jede gerichtliche Instanz der Streit- sache gilt:

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