Schadenersatz / Haftung. • 3.1 Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig, darf der Künstler vom Vertrag zurücktreten oder einen Ersatzauftritt verlangen. Der Künstler behält seinen vollen Anspruch auf Zahlung des Honorars und der entstandenen Nebenkosten bei Vorliegen der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen, wenn der Veranstalter seine • Pflichtverletzung zu vertreten hat oder es zu keiner Vereinbarung über einen Ersatztermin kommt. Der Veranstalter hat in diesem Fall die Vertragserfüllung zu beweisen.
• 3.2 Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B. Erkrankungen eines Künstlers, Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen u.ä.
• 3.3 Ist der Künstler aus wichtigem Grund (Unfall, Krankheit) nicht in der Lage, den Auftritt durchzuführen, ist der Veranstalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
• 3.4 Erfüllt der Künstler ohne wichtigen Grund seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, wird er schadenersatzpflichtig.
• 3.5 Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche des Veranstalters gegenüber dem Künstler bei Xxxxxxx, die durch leichte Fahrlässigkeit des Künstlers bedingt sind, werden auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.
• 3.6 Der Veranstalter haftet für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum des Künstlers während der Lagerung in der/den Spielstätte/n während der Auftritte
• 3.7 Kommt es zu Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für den Künstler unzumutbar machen (z.B. nachhaltige Störungen durch Besucher, technische Störungen), ist der Künstler zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt, behält jedoch den vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch nach Ziffer 3.1.
Schadenersatz / Haftung. Soweit nicht anders geregelt, richtet sich der Schadenersatz nach den gesetzlichen Vorschriften.
Schadenersatz / Haftung. Der Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden, die uns aus einer verspäteten oder mangelhaften Lieferung oder Leistung aus seinem oder dem Verschulden seines Erfüllungsgehilfen entstehen. Wir sind berechtigt, unabhängig vom Grad des Verschuldens des Lieferanten bzw. seines Erfüllungsgehilfen auch Vermögens- und Folgeschäden, entgangenen Gewinn und den Ersatz von Schäden Dritter sowie sonstige mittelbare Schäden vom Vertragspartner zu fordern. Der Vertragspartner hat eine angemessene Betriebsbündel- und – haftpflichtversicherung, jedenfalls mit einer Mindestdeckungs- summe in Höhe des fünffachen des Auftragswertes abzuschließen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten.
Schadenersatz / Haftung. SKIDATA haftet für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, maximal jedoch bis zur Höhe des Rechnungsbetrages der ursächlichen Warenlieferung. Insbesondere Folge- oder Vermögensschäden oder Ansprüche aus Beratungs- schäden, Mitwirkung an der Einsatzvorbereitung oder Mängel an Programmen sind ausgeschlossen. SKIDATA haftet nicht bei Verlust oder Beschädigung von Daten- trägermaterial für die Wiederbeschaffung oder den Ersatz verlorener Daten. Kann SKIDATA aus Verschulden Lieferungen oder Leistungen nicht termingerecht erbringen und kann daher der Auftraggeber den ordentlichen Betrieb nicht aufneh- men, so ist der Auftraggeber berechtigt, Vertragsstrafe als Schadenersatz bis zur Höhe von 0,5 % des Netto-Kaufpreises für jede vollendete Woche der Verspätung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Kaufpreises der aushaftenden Liefe- rung verlangen. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an SKIDATA Entwürfen und Ausführungen verbleibt bei SKIDATA. Stellt der Auftraggeber Druckvorlagen, Druckbilder, Schriftzüge oder –arten, welcher Art immer, etc. bei, so hat der Auf- traggeber, vor Auftragsvergabe an SKIDATA, verbindlich die Nutzung zur Herstel- lung, Vervielfältigung und den Vertrieb durch SKIDATA mit allfälligen Schutzrechts- berechtigten geklärt und berechtigt SKIDATA ausdrücklich zur Durchführung des Auftrages ohne dass SKIDATA weitre Rücksprachen betreffend allfälliger Nutzungs- rechte zu führen hat. Der Auftraggeber hält SKIDATA bezüglich solcher Rechte ausdrücklich schad- und klaglos. Insoweit SKIDATA Inhaber allfälliger Schutzrechte an beauftragten Druckerzeugnis- sen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit Bezahlung und Übernahme der Lieferung das Recht, die gelieferten Erzeugnisse im Sinne des Urhebergesetzes zu verbreiten. Im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbeson- dere das Vervielfältigungsrecht der SKIDATA unberührt. SKIDATA steht das ausschliessliche Recht zu, hergestellte Vervielfältigungsmittel (Satz, Filme u.ä.) und Druckerzeugnisse zur Herstellung von Vervielfältigungsstü- cken zu benutzen. Wird SKIDATA hinsichtlich genannter Schutzrechtsverpflichtungen von Dritten angegriffen, wird SKIDATA solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und bei gerichtlicher Inanspruchnahme dem Auftraggeber den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitge- nosse der SKIDATA dem Verfahren bei, so ist SKIDATA berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkenne...
Schadenersatz / Haftung. 9.1. Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche gel- tend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit et- waiger Erfüllungsgehilfen der Agentur, beruhen. Soweit der Agentur keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann sowie im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Agentur, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Scha- den, in jedem Fall aber auf 10.000,00 EUR begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
9.2. Der Kunde trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitungen und der nachfol- genden Abwicklung. Der Kunde haftet insbesondere für alle durch ihn, seine Beauftragten, Gäste oder sons- tige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursachten Personen- und Sachschäden und stellt die Agentur von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gel- tend gemacht werden können. Der Kunde ist im Zweifel verpflichtet, zur Absicherung des Haftungsrisikos ei- ne ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Bestehen er der Agentur auf Verlangen nach- zuweisen hat.
9.3. Die Agentur hat für alle etwaig vermieteten Geräte eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Benutzung aller Geräte sowie Aktionen der jeweiligen Veranstaltung geschieht im Übrigen auf eigene Gefahr der Gäste. Hierauf hat der Veranstalter die Besucher der Veranstaltung in geeigneter Weise hinzuweisen.
Schadenersatz / Haftung. 1. Der Veranstalter haftet für sämtliche Schäden, die der SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz aus Anlass bzw. in Zusammenhang mit seiner Veranstaltung durch ihn, seine Beauftragten, Angestellten sowie die Besucher der Veranstaltung entstehen. Solche Schäden kann die SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz unverzüglich auf Kosten des Veranstalters beseitigen lassen. Die SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz ist berechtigt, vom Veranstalter den Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die geplante Veranstaltung oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. 2. Die SMS GmbH Stadtmarketing & Saalmanagement Schwaz lehnt jegliche Haftung für Schäden, die der Veranstalter, seine Beauftragten oder Angestellten sowie Besucher aus Anlass der Benützung der überlassenen Räume entstehen, ab; es sei denn bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Insbesondere wird für vom Veranstalter oder Dritten eingebrachte Gegenstände keine Haftung übernommen.
Schadenersatz / Haftung. 14.1 Es gelten die Regelungen des österreichischen Schadenersatzrechtes.
14.2 Der AN haftet für jeden Schaden des AG, der von seinen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer verursacht wird.
Schadenersatz / Haftung. Für Personen- und/oder Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Auftraggeber, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch DJ XXXXX FITTING verursacht worden ist. Für Beschädigungen oder Verluste von Gerätschaften (Equipment, Musikdatenträger etc.) und Garderobe von DJ XXXXX XXXXXXX, die während der Vorbereitung, des Verlaufs oder der Nachbereitung der Veranstaltung durch Verhalten des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter, seiner Vertragspartner oder seiner Gäste entstehen, haftet der Auftraggeber. Die entstandenen Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Sofern DJ XXXXX XXXXXXX durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall- und / oder Stromschwankungen) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Kunde kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz, kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung. Dies gilt insbesondere beim Ausfall der Technik im Verlauf der Veranstaltung. DJ XXXXX FITTING verpflichtet sich in einem solchen Fall den Schaden für den Kunden möglichst gering zu halten. Sollte es wider Erwarten zu einem Ausfall kommen, der keiner „höheren Gewalt“ unterliegt (also verschuldet ist) und tritt dieser Ausfall in der ersten Hälfte der vereinbarten Veranstaltungsdauer auf, wird bereits gezahltes Geld zurückerstattet. Danach wird der volle Betrag fällig. Kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Gästen/Publikum im Veranstaltungsraum ist DJ XXXXX FITTING berechtigt das Programm ohne Leistungsabzug zu unterbrechen, ggf. auch ganz abzubrechen/ beenden. DJ XXXXX XXXXXXX haftet nicht dafür, dass erwünschte betriebswirtschaftliche oder werbemäßige Ziele oder Erfolge des Auftraggebers erreicht werden. DJ XXXXX XXXXXXX verpflichtet sich, seine Dienstleistung nach bestem Wissen und Gewissen, entsprechend durchzuführen. Insgesamt sind die Schadenersatzansprüche durch den Auftraggeber auf die Höhe des mit DJ XXXXX XXXXXXX vereinbarten Honorars begrenzt. Die Schadenersatzansprüche durch DJ XXXXX XXXXXXX sind bei Sachschäden auf den Marktwert der eingesetzten Technik beschränkt.
Schadenersatz / Haftung. 1 Es obliegt dem Kunden, den Inhalt der in Auftrag gegebenen Filmproduktion oder Anzeige im Hinblick auf die wettbewerbsrechtliche, marken- oder urheberrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Sofern TV-BW von Dritten wegen Verletzung solcher Vorschriften in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde TV-BW von einer Haftung frei.
Schadenersatz / Haftung. Soweit nicht anders geregelt, richtet sich der Schadenersatz nach den gesetzlichen
12.1 Damages shall be according to legal regulations, unless otherwise agreed.