Schadenfreier Verlauf. I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Vorausset- zungen vor: – Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjah- res ununterbrochen bestanden und – uns wurde in dieser Zeit kein Schaden gemeldet, für den wir Entschädi- gungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: a Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen: – nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder – wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversiche- rung. Dies gilt nicht bei Gespannen. b Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben. c Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang. d Wir leisten in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt. e Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch – weil eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, – Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
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Schadenfreier Verlauf. I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Vorausset- zungen folgen- den Voraussetzungen vor: – Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjah- res ununterbrochen bestanden und – uns wurde in dieser Zeit kein Schaden gemeldet, für den wir Entschädi- gungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen: – - nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder – - wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversiche- rung. Dies gilt nicht bei Gespannen.für Ausgleichsansprüche aufgrund einer Mehrfachversicherung von Zugfahrzeug und Anhänger. - nach A.5 Fahrerschutz - nach A.6 Auslandschadenschutz
b b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
c c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d d) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung Teil- kaskoversicherung fällt. e .
e) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch – weil Anspruch, weil: - eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung Haftpflicht- versicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, – - Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
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Schadenfreier Verlauf. I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Vorausset- zungen folgen- den Voraussetzungen vor: – Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjah- res ununterbrochen bestanden und – uns wurde in dieser Zeit kein Schaden gemeldet, für den wir Entschädi- gungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen: – - nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder – - wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversiche- rung. Dies gilt nicht bei Gespannen.für Ausgleichsansprüche aufgrund einer Mehrfachversicherung von Zugfahrzeug und Anhänger. - nach A.5 Fahrerschutz - nach A.6 Auslandschadenschutz - nach Anhang 8 Nr. 1 Eigenschaden
b b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
c c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d d) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung Teil- kaskoversicherung fällt. e .
e) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch – weil Anspruch, weil: - eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung Haftpflicht- versicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, – - Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat, - nach Anhang 8 Nr. 1 Eigenschaden.
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Schadenfreier Verlauf. I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Vorausset- zungen vor: – Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjah- res ununterbrochen bestanden und – uns wurde in dieser Zeit kein Schaden gemeldet, für den wir Entschädi- gungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen: – nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder – wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversiche- rung. Dies gilt nicht bei Gespannen.
b Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
c Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d Wir leisten in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt. e Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch – weil eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, – Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
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Schadenfreier Verlauf. I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Vorausset- zungen Voraussetzungen vor: – − Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjah- res Kalenderjahres ununterbrochen bestanden und – − uns wurde in dieser Zeit kein Schaden Schadenereignis gemeldet, für den das wir Entschädi- gungen Ent- schädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a Wir leisten Entschädigungen oder bilden RückstellungenRückstellungen nur: – nur − aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder – − wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversiche- rungMehrfachversicherung. Dies gilt nicht bei Gespannen.
b Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung Schaden- meldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
c Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d Wir leisten in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt. e Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch – weil Anspruch, weil: − eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, – − Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
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Schadenfreier Verlauf. I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Vorausset- zungen Voraussetzungen vor: – − Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjah- res Kalenderjahres ununterbrochen bestanden und – − uns wurde in dieser Zeit kein Schaden Schadenereignis gemeldet, für den das wir Entschädi- gungen Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen: – nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder – wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversiche- rung. Dies Mehrfachversicherung (dies gilt nicht bei Gespannen) oder – lediglich für Schäden nach A.1.1.6 (Führen fremder Fahrzeuge im Ausland), A.1.6 (Auslandschadenschutz) oder A.3 (Autoschutzbrief-Versicherung).
b Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
c Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten erstattet uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d Wir leisten Entschädigungen in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt. e Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch Anspruch, weil: – weil eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, – Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
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Schadenfreier Verlauf. I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Vorausset- zungen Voraussetzungen vor: – - Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjah- res Kalenderjahres ununterbrochen bestanden und – - uns wurde in dieser Zeit kein Schaden Schadenereignis gemeldet, für den das wir Entschädi- gungen Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen: – • nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder – • wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversiche- rungMehrfachversicherung. Dies gilt nicht bei Gespannen.
b Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
c Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt. e Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch – weil Anspruch, weil: • eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, – • Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
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Schadenfreier Verlauf. I.4.1.1 Ein schadenfreier Voraussetzungen für einen schadenfreien Vertragsverlauf I.4.1.2 Voraussetzungen für einen schadenfreien Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Vorausset- zungen vor: – Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjah- res ununterbrochen bestanden und – uns wurde in dieser Zeit kein Schaden gemeldet, für den wir Entschädi- gungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. I.4.1.2 Trotz trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:Schadenereignisses
a a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen: – nur − Nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder – − wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversiche- rung. Dies gilt nicht bei GespannenMehrfachversicherung.
b b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung Ent- schädigung geleistet zu haben.
c c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d d) Wir leisten in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt. e .
e) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch – weil eine Anspruch, weil: − Eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, – − Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat,
f) Es handelt sich lediglich um Entschädigungen oder Rückstellungen für Schäden im Rahmen der Mallorca-Police.
g) Es handelt sich lediglich um Entschädigungen oder Rückstellungen für den Schutzbrief, Fahrerschutz, Ausland-Schadenschutz und Pet- PLUS.
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