Was Bedeutet Schadenfreier Oder Schadenbelasteter Verlauf Musterklauseln

Was Bedeutet Schadenfreier Oder Schadenbelasteter Verlauf. 41 I.4.1 Schadenfreier Verlauf 41 I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf 41
Was Bedeutet Schadenfreier Oder Schadenbelasteter Verlauf. Schadenfreier Verlauf Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Ihr Vertrag wäh- rend eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen ist und in diesem Kalen- derjahr der Versicherungsschutz mindestens 6 Monate bestanden hat. Ihr Vertrag gilt als schadenfrei, wenn uns in dieser Zeit kein Schadener- eignis gemeldet worden ist, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: • Wir leisten Entschädigung oder bilden Rückstellungen – nur auf Grund von Abkommen der Versicherungsunternehmen unter- einander oder mit Sozialversicherungsträgern oder – wegen der Ausgleichspflicht auf Grund einer Mehrfachversicherung. Dies gilt nicht bei Gespannen. • Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den 3 auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädi- gung geleistet zu haben. • Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erstattet uns unsere Entschädigung in vollem Umfang. • Wir leisten in der Vollkasko Entschädigung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkasko fällt. • Sie nehmen Ihre Vollkasko nur deswegen in Anspruch, weil eine Per- son mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, Sie aber gegen- über dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. • Es handelt sich lediglich um Entschädigungen oder Rückstellungen für Schäden für die Mallorca-Police oder die Umweltschadenversiche- rung. • Mit dem entwendeten Fahrzeug wird auf einer Diebesfahrt ein Kfz- Haftpflichtschaden verursacht. Weder Sie noch der Halter, der Eigen- tümer oder der berechtigte Besitzer des Fahrzeugs haben die Entwen- dung des Fahrzeugs ermöglicht.
Was Bedeutet Schadenfreier Oder Schadenbelasteter Verlauf. INHALTSVERZEICHNIS SEITE
Was Bedeutet Schadenfreier Oder Schadenbelasteter Verlauf. Schadenfreier Verlauf 1) Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: − Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden und − uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. 2) Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen − nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder − wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. Dies gilt nicht bei Gespannen.
Was Bedeutet Schadenfreier Oder Schadenbelasteter Verlauf. 46 I.4.1 Schadenfreier Verlauf 46 I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf 46 I.5 Wie können Sie eine Rückstufung in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko vermeiden? 46 I.5.1 Schadenrückkauf 46 I.5.2 Rabattschutz 46 I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs 47 I.6.1 In welchen Fällen ist die Übernahme eines Schadenverlaufs möglich? 47 I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme eines Schadenverlaufs? 47 I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? 48 I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang 48 I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs des versicherten Fahrzeugs 48 I.7.1 Abgabe der Schadenverläufe 48 I.7.2 Neueinstufung des Vertrags nach Abgabe der Schadenverläufe 48 I.7.3 Nacherhebung des Mehrbeitrags 48 I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 48 I.8.1 Umfang der Auskünfte an uns 48 I.8.2 Umfang unserer Auskünfte 49 J.1 Typklasse 49 J.2 Regionalklasse 49 J.3 Tarifänderung 49 J.3.1 Tarifanhebung 49 J.3.2 Tarifabsenkung 50 J.4 Kündigungsrecht 50 J.5 Änderung des SF-Klassen-Systems 50
Was Bedeutet Schadenfreier Oder Schadenbelasteter Verlauf. 42 I.5 Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung vermeiden können 43 I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs 44 I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs 45
Was Bedeutet Schadenfreier Oder Schadenbelasteter Verlauf. 71 I.4.1 Schadenfreier Verlauf 71 I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf 72 I.5 Wie können Sie eine Rückstufung in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko vermeiden? 72 I.5.1 Schadenrückkauf 72 I.5.2 Rabattschutz 72 I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs 73 I.6.1 In welchen Fällen ist die Übernahme eines Schadenverlaufs möglich? 73 I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme eines Schadenverlaufs? 73 I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? 74 I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang 75 I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs des versicherten Fahrzeugs 75 I.7.1 Abgabe der Schadenverläufe 75 I.7.2 Neueinstufung des Vertrags nach Abgabe der Schadenverläufe 75 I.7.3 Nacherhebung des Mehrbeitrags 75 I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 75 I.8.1 Umfang der Auskünfte an uns 75 I.8.2 Umfang unserer Auskünfte 75 J.1 Typklasse 76 J.2 Regionalklasse 76 J.3 Tarifänderung 76 J.3.1 Wann und wie erfolgt eine Änderung Ihres Beitrags? 76 J.3.2 Wie wirkt sich die jährliche Überprüfung auf Ihren Versicherungsvertrag aus? 77
Was Bedeutet Schadenfreier Oder Schadenbelasteter Verlauf. 54 L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind 60 L.2 Gerichtsstände 61 Das Inhaltsverzeichnis L.3 Anzeigen und Willenserklärungen 61 M Bedingungsänderung 61 Anhänge für überwiegend privat genutzte Fahrzeuge (Anhang-Privat) 62 Anhang 1: Art und Verwendung von Fahrzeugen (Gefahrenmerkmale) 62 1. Pkw 62 2. Leichtkrafträder 62
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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertrags- typische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Mate- rial auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Auf- stellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstal- tungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemes- sene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.