Kurzfristige Verträge Musterklauseln

Kurzfristige Verträge. Ist die Versicherungsdauer ab Vertragsbeginn kürzer als 1 Jahr beträgt der Beitrag bei einer Laufzeit – bis zu 1 Monat 25 % – bis zu 3 Monaten 50 % – bis zu 6 Monaten 75 % darüber hinaus 100 % des Jahresbeitrags.
Kurzfristige Verträge. I SCHADENFREIHEITSRABATTSYSTEM
Kurzfristige Verträge. Endet der Vertrag vor Ablauf des Versicherungsjahres, berechnet sich der Beitrag anteilig nach der Zeit, für die wir Versicherungs- schutz leisten. C.1.2 und C.1.3 bleiben unberührt.
Kurzfristige Verträge. H.5.1 Endet der Vertrag vor Ablauf des Versicherungsjahres, berechnet sich der Beitrag anteilig nach der Zeit, für die wir Versicherungs- schutz leisten. C.1.2 und C.1.3 bleiben unberührt. H.5.2 Für vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes und für vorübergehende Änderungen des Verwendungszwecks im Sinne von K.5 beträgt der Beitrag 15 % des Jahresbeitrages für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes.
Kurzfristige Verträge. Beträgt die Laufzeit des Vertrages weniger als ein Jahr und verlängert sich der Vertrag nach G.1.2 nicht automatisch, wird der Beitrag wie folgt berechnet: Bis zu 1 Monat 15 % Bis zu 2 Monaten 25 % Bis zu 3 Monaten 30 % Bis zu 4 Monaten 40 % Bis zu 5 Monaten 50 % Bis zu 6 Monaten 60 % Bis zu 7 Monaten 70 % Bis zu 8 Monaten 75 % Bis zu 9 Monaten 80 % Bis zu 10 Monaten 90 % Über 10 Monate wird der volle Jahresbeitrag berechnet. Der Mindestbeitrag beträgt 30 EUR höchstens jedoch den Jah- resbeitrag.
Kurzfristige Verträge. Beträgt die Laufzeit des Vertrags weniger als ein Jahr und verlängert sich der Vertrag nach G.1.2 nicht automatisch, wird der Beitrag wie folgt berechnet: Bis zu 1 Monat 15 % Bis zu 10 Monaten 90 % Über 10 Monate wird der volle Jahresbeitrag berechnet. Der Mindestbeitrag beträgt 30 EUR, höchstens jedoch den Jahresbeitrag.
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  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Geistiges Eigentum Wir oder unsere Lizenzgeber besitzen und kontrollieren alle Urheberrechte und sonstigen Rechte an geistigem Eigentum auf der Website sowie die Daten, Informationen und sonstigen Ressourcen, die auf der Website angezeigt werden oder auf der Website zugänglich ist. 4.1 Alle Rechte vorbehalten Sofern bestimmte Inhalte nichts anderes vorschreiben, wird dir keine Lizenz oder ein anderes Recht unter Urheber-, Marken-, Patent- oder anderen Rechten an geistigem Eigentum gewährt. Dies bedeutet, dass du keine Ressourcen auf dieser Website verwendest, kopierst, reproduzierst, ausführst, anzeigst, verteilst, in ein elektronisches Medium einbettest, änderst, zurückentwickelst, dekompilierst, übergibst, herunterlädst, übertragst, monetarisierst, verkaufst, vermarktest oder kommerzialisierst in jeglicher Form, ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung, außer und nur insoweit, als dies in den Bestimmungen des zwingenden Rechts (wie dem Recht auf Zitat) anders festgelegt ist.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind Bei Entgelten und deren Änderung für Überweisungen von Kunden, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  • Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Widerrufsrecht für Verbraucher Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.