Schadenmeldungspflicht. 77.2.1. Gemäß Artikel 1913 ZGB hat der Versicherungsnehmer den Versicherer von einem Versicherungsfall innerhalb von drei Tagen ab jenem Tag zu benachrichtigen, an dem sich der Versicherungsfall ereignet hat oder der Versicherungsnehmer von demselben Kenntnis erlangt hat. Versicherungsfälle im Zusammenhang mit abhanden gekommenen Sachen sind unverzüglich den Sicherheitsbehörden anzuzeigen. 77.2.2. In der Schadenmeldung sind insbesondere anzugeben:
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsvertrag Für Landwirtschaftliche Betriebe
Schadenmeldungspflicht. 77.2.153.2.1. Gemäß Artikel 1913 ZGB hat der Versicherungsnehmer den Versicherer von einem Versicherungsfall innerhalb von drei Tagen ab jenem Tag zu benachrichtigen, an dem sich der Versicherungsfall ereignet hat oder der Versicherungsnehmer von demselben Kenntnis erlangt hat.
53.2.2. Versicherungsfälle im Zusammenhang mit abhanden gekommenen Sachen sind Jeder Schaden ist unverzüglich den Sicherheitsbehörden anzuzeigen.
77.2.2. In der Schadenmeldung Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle abhanden gekommenen Sachen anzugeben:.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsvertrag Für Landwirtschaftliche Betriebe
Schadenmeldungspflicht. 77.2.159.2.1. Gemäß Artikel 1913 ZGB hat der Versicherungsnehmer den Versicherer von einem Versicherungsfall innerhalb von drei Tagen ab jenem Tag zu benachrichtigen, an dem sich der Versicherungsfall ereignet hat oder der Versicherungsnehmer Versicherte von demselben Kenntnis erlangt hat. Versicherungsfälle im Zusammenhang mit abhanden gekommenen Sachen sind unverzüglich den Sicherheitsbehörden anzuzeigen.
77.2.259.2.2. In der Schadenmeldung sind insbesondere anzugeben:
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsvertrag Für Landwirtschaftliche Betriebe
Schadenmeldungspflicht. 77.2.146.2.1. Gemäß Artikel 1913 ZGB hat der Versicherungsnehmer den Versicherer von einem Versicherungsfall innerhalb von drei Tagen ab jenem Tag zu benachrichtigen, an dem sich der Versicherungsfall ereignet hat oder der Versicherungsnehmer von demselben Kenntnis erlangt hat.
46.2.2. Versicherungsfälle im Zusammenhang mit abhanden gekommenen Sachen sind unverzüglich den Sicherheitsbehörden anzuzeigen.
77.2.246.2.3. In der Schadenmeldung sind insbesondere anzugeben:
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsvertrag Für Kondominien