Common use of Schadenminderungskosten Clause in Contracts

Schadenminderungskosten. 1. Als Schadenminderungskosten gelten Kosten für Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens tätigt, 1.1. soweit durch diese Maßnahmen der Unterbrechungsschaden insgesamt verringert wird oder 1.2. soweit der Versicherungsnehmer diese Maßnahmen für gebo- ten halten durfte, wegen ihrer Dringlichkeit aber das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Falle ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu verständigen. 2. Als Maßnahmen zur Abwehr und Minderung des Unterbrechungs- schadens kommen z.B. in Betracht: die Einrichtung eines Ersatz-, Not- oder Lohnbetriebes, die Einholung des entgangenen Deckungs- beitrages innerhalb angemessener Frist durch verstärkte Betriebsleis- tung nach dem Ende der Betriebsunterbrechung. 3. Nicht als Schadenminderungskosten gelten Kosten für Maßnah- men, soweit durch diese 3.1. über die Dauer der Betriebsunterbrechung hinaus für den Versi- cherungsnehmer Nutzen entsteht, 3.2. ein nicht versicherter Deckungsbeitrag erwirtschaftet wird, 3.3. soweit zusammen mit der Entschädigung die Haftungssumme überstiegen wird, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versi- cherers beruht. 4. Bei einer Unterversicherung (Artikel 8 ABSD 2008) sind die Scha- denminderungskosten nur in dem Verhältnis zu ersetzen, wie der Unterbrechungsschaden.

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Samples: Einkommenssicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung

Schadenminderungskosten. 1. Als Schadenminderungskosten gelten Kosten für Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens tätigt, 1.1. soweit durch diese Maßnahmen der Unterbrechungsschaden insgesamt verringert wird wird, oder 1.2. soweit der Versicherungsnehmer diese Maßnahmen für gebo- ten geboten halten durfte, wegen ihrer Dringlichkeit aber das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Falle ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich unver- züglich zu verständigen. 2. Als Maßnahmen zur Abwehr und Minderung des Unterbrechungs- schadens Unterbrechungsschadens kommen z.B. in Betracht: die Einrichtung eines Ersatz-, Not- oder Lohnbetriebes, die Einholung des entgangenen Deckungs- beitrages Deckungsbeitrages innerhalb angemessener Frist durch verstärkte Betriebsleis- tung Betriebsleistung nach dem Ende der Betriebsunterbrechung. 3. Nicht als Schadenminderungskosten gelten Kosten für Maßnah- menMaßnahmen, soweit durch diese 3.1. über die Dauer der Betriebsunterbrechung hinaus für den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer Nutzen entsteht, 3.2. ein nicht versicherter Deckungsbeitrag erwirtschaftet wird, 3.3. soweit zusammen mit der Entschädigung die Haftungssumme überstiegen wird, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versi- cherers beruht. 4. Bei einer Unterversicherung (Artikel 8 ABSD 2008) sind die Scha- denminderungskosten nur in dem Verhältnis zu ersetzen, wie der Unterbrechungsschaden.

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Samples: Betriebsunterbrechungsversicherung