Cyber-Haftpflichtversicherung Musterklauseln

Cyber-Haftpflichtversicherung. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Per- sonen im Rahmen der nachfolgenden Bedingungen Versicherungsschutz, wenn jene von einem Dritten aufgrund gesetzlicher – auch verschuldensunabhängiger – Haftpfli- chtansprüche privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden (inklusive eines etwaigen immateriellen Schadens) in Anspruch genommen werden, sofern dieser auf einer Datenrechtsverletzung oder einer anderen Cyberrechtsverletzung beruht. Eine Datenrechtsverletzung ist jeder Verstoß gegen 1.1. eine gesetzliche Bestimmung, die den Schutz von Daten bezweckt; 1.2. Geheimhaltungspflichten bezüglich geschäftlicher Informationen jeder Art; 1.3. eine vertragliche Bestimmung, die ein dem BDSG oder vergleichbaren ausländischen Rechtsnormen entsprechendes Schutzniveau vorsieht; 1.4. eine Kreditkartenverarbeitungsvereinbarung mit einer Geschäftsbank oder eine anderweitige Vereinbarung im Zusammenhang mit anderen Bezahl- systemen wie beispielsweise Bankkarten (ec-Karten) oder Vereinbarungen mit Zahlungsprozessoren, die den Schutz personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG oder vergleichbarer ausländischer Rechts- normen bezwecken. Eine andere Cyberrechtsverletzung liegt vor, wenn ausgehend von dem Computersystem des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person · ein Computervirus, ein Wurm, eine logische Bombe oder ein Trojanisches Pferd an das Computersystem eines Dritten weitergegeben wird; · ein Denial-of-Service-Angriff gegen das Computersystem eines Dritten unternommen wird; · Persönlichkeitsrechte eines Dritten infolge einer nicht autorisierten Veränderung, Beschädigung, Zerstörung oder eines Missbrauchs des Computersystems des Versicherungsnehmers durch einen Dritten verletzt werden. Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Ver- letzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Schäden infolge des Verlusts, der Veränderung oder der Blockade elektronischer Daten werden als Vermögensschäden angesehen.
Cyber-Haftpflichtversicherung. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen versicherten Vermögensschaden im Zusammenhang mit einer Datenrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden. Diesem Angebot sowie dem Versicherungsvertrag liegen die branchenspezifischen und im Angebot und Versicherungsschein aufgeführten Vertragsbedingungen • Cyber Risk Management by Hiscox, Bedingungen 04/2016 für Österreich und jeweils die Allgemeinen Regelungen Bedingungen 04/2015 für Österreich sowie bei entsprech- ender Vereinbarung weitere besondere Vereinbarungen, die im Angebot sowie dem Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführt sind, zugrunde.
Cyber-Haftpflichtversicherung. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche 1.1. wegen der Verletzung von Vorschriften des Kartell- oder Wettbewerbsrechts sowie wegen der Verletzung von Patentrechten; 1.2. wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers durch einen Repräsen- tanten; der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der vorsätzlichen Schadenverursachung oder wissentlichen Pflichtverletzung durch Urteil oder sonstige Tatsachenfeststellung eines Gerichts, Entscheidung eines Mediators oder Anerkenntnis der versicherten Personen; in diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Ver- sicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet; 1.3. wegen Schäden, die durch Anwendung von Gewalt oder im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg oder Terrorakten verursacht oder vergrößert werden;
Cyber-Haftpflichtversicherung. Der Versicherungsfall unter diesem Abschnitt der Versicherungsbedingungen ist die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz eines in diesem Abschnitt genannten Schadens gegen den Versicherten während der Vertragslaufzeit oder der Nachmeldefrist (Claims Made-Prinzip).
Cyber-Haftpflichtversicherung. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen versicherten Vermögensschaden im Zusammenhang mit einer Datenrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden. Diesem Angebot sowie dem Versicherungsvertrag liegen die branchenspezifischen und im Angebot und Versicherungsschein aufgeführten Vertragsbedingungen • Cyber Risk Management by Hiscox, Bedingungen 04/2016 und jeweils die Allgemeinen Regelungen Bedingungen 04/2015 sowie bei entsprech- ender Vereinbarung weitere besondere Vereinbarungen, die im Angebot sowie dem Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführt sind, zugrunde.
Cyber-Haftpflichtversicherung. Kapitel I Haftpflichtversicherung durch Aktivitäten in Sozialen und sonstigen Medien Leistungen des Versicherers Kapitel II Haftpflichtversicherung in Bezug auf die Netzwerksicherheit Leistungen des Versicherers Kapitel III Haftpflichtversicherung für Verletzung der Privatsphäre und Datenschutzverletzungen
Cyber-Haftpflichtversicherung. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche 1.1. wegen der Verletzung von Vorschriften des Kartell- oder Wettbewerbsrechts sowie wegen der Verletzung von Patentrechten; 1.2. wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers durch einen Repräsentanten; der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der vorsätzlichen Der Versicherer erstattet alle angemessenen und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen zur Verkürzung des Zeitraums einer Betriebsunterbrechung oder zur Minderung eines sonstigen versicherten Schadens, falls diese Aufwendungen geringer sind als der versicherte Schaden. Schadenverursachung oder wissentlichen Pflichtverletzung durch Urteil oder sonstige Tatsachenfeststellung eines Gerichts, Entscheidung eines Mediators oder Anerkenntnis der versicherten Personen; in diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet; 1.3. wegen Schäden, die durch Anwendung von Gewalt oder im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg oder Terrorakten verursacht oder vergrößert werden; 1.4. a des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen gegeneinander, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist; b von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen, wenn es sich um eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine vergleichbare ausländische Personengesellschaft handelt;

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  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Versicherung 5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen. 5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Versicherungen Der Kreditnehmer ist verpflichtet, Sicherungsgut samt Zubehör entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in ausreichen- der Höhe zu versichern und dies der Bank jederzeit, insbesondere durch Vorlegen der Versicherungsscheine, nachzuweisen. Der Kreditnehmer hat dafür einzustehen, dass diese Verpflichtungen auch dann erfüllt werden, wenn ihm das Sicherungsgut nicht gehört.

  • Leistungen der Versicherung 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.