Schiedsgutachten. Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen tatsächlicher Art - wie z.B. die Beschaffenheit von Stoffen, Bauteilen, Pflanzen und Saatgut, die Eignung von Art und Umfang von Leistungen - zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist für beide Vertragspartner das Schiedsgutachten eines unparteiischen Sachverständigen für Garten,- Landschafts- und Sportplatzbau, auf den sich beide Vertragsparteien geeinigt haben, bindend. Die Kosten tragen beide Vertragspartner zu gleichen Teilen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schiedsgutachten. Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen tatsächlicher Art - wie z.B. die Beschaffenheit von Stoffen, Bauteilen, Pflanzen und Saatgut, die Eignung von Art und Umfang von Leistungen - zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist für beide Vertragspartner das Schiedsgutachten eines unparteiischen Sachverständigen Sach- verständigen für Garten,- Landschafts- Garten- und SportplatzbauLandschaftsbau, auf den sich beide Vertragsparteien Vertrags- parteien geeinigt haben, bindend. Die Kosten tragen beide Vertragspartner zu gleichen Teilen.
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Schiedsgutachten. Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen tatsächlicher Art - Art- wie z.B. die Beschaffenheit von Stoffen, Bauteilen, Pflanzen und Saatgut, die Eignung von Art und Umfang von Leistungen - zwischen -zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist für beide Vertragspartner das Schiedsgutachten eines unparteiischen Sachverständigen für Garten,- Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, auf den sich beide Vertragsparteien Vertragspartner geeinigt haben, bindend. Die Kosten tragen beide Vertragspartner zu gleichen Teilen.
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Schiedsgutachten. Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen tatsächlicher Art - wie z.B. die Beschaffenheit von Stoffen, Bauteilen, Pflanzen und Saatgut, die Eignung von Art und Umfang von der Leistungen - zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Auftrag-nehmer ist für beide Vertragspartner Vertragsparteien das Schiedsgutachten eines unparteiischen Sachverständigen für Garten,- des Garten -, Landschafts- und Sportplatzbau, auf den sich beide Vertragsparteien Vertragspartner geeinigt haben, bindend. Die Kosten tragen beide Vertragspartner Ver- tragspartner zu gleichen Teilen.
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