Schiedsort Musterklauseln

Schiedsort. Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.
Schiedsort. Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat abgehalten, der Mitglied des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, unterzeichnet in New York am 10. Juni 1958 („New Yorker Übereinkommen“) ist. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 des New Yorker Übereinkommens entstanden erachtet.
Schiedsort. Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche („New Yorker Übereinkommen“) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Art. 1 des New Yorker Übereinkommens entstanden erachtet.
Schiedsort. Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention 2) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren
Schiedsort. Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied des in New York am 10. Juni 1958 unterzeichneten Über-
Schiedsort. Der Schiedsort entscheidet über die „Nationalität“ des Schiedsspruches. Außerdem kann der Ort einer etwaigen mündlichen Verhandlung (davon verschieden) festgelegt werden. Das kann zu Effizienz- und Kostengewinnen führen.