Anlagepolitik Die fondsspezifische Anlagepolitik wird für den OGAW in Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben. Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für den OGAW, sofern keine Abweichungen oder Ergänzungen für den OGAW in Anhang A „Fonds im Überblick“ enthalten sind.
Werkzeuge 14.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. 14.2 Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit-)Eigentum oder – je nach Vereinbarung - in dasjenige unserer Abnehmer über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit-)Eigentum zu kennzeichnen. 14.3 Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. 14.4 Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit) Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten. 14.5 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Ziffer 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrags gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.
Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.
Anlagegrenzen A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:
Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.
Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch Investition von mindestens zwei Dritteln des Fondsvermögens in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere kleinerer Gesellschaften mit eingetragenem Sitz in einem Land des Asien-Pazifik- Raums (ohne Japan) bzw. von kleineren Gesellschaften mit überwiegendem Geschäftsanteil in einem Land des Asien-Pazifik- Raums (ohne Japan) bzw. von Holdinggesellschaften, die den überwiegenden Teil ihres Vermögens in kleineren Gesellschaften mit eingetragenem Sitz in einem Land des Asien-Pazifik-Raums (ohne Japan) haben. Der Fonds kann maximal 30 % seines Nettovermögens in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere aus Festlandchina investieren, wobei jedoch nur maximal 20 % seines Nettovermögens direkt über das QFI-Regime, die Shanghai-Hongkong- und Shenzhen-Hongkong-Stock Connect-Programme oder über andere verfügbare Mittel investiert werden können. Zum Zwecke dieses Fonds sind „kleinere Gesellschaften“ als Unternehmen definiert, deren Marktkapitalisierung in der Basiswährung des Fonds zum Zeitpunkt der Zeichnung unter 5 Milliarden USD aufweisen. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI AC Asia Pacific ex Japan Small Cap Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Anleger dieses Portfolio vermutlich als Ergänzung zu einem bestehenden Kernportfolio halten und sollte von einem langfristigen Anlagehorizont ausgehen. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Der Fonds investiert in Aktien kleinerer Unternehmen, die weniger liquide und volatiler sein können als die Aktien größerer Unternehmen. • Der Fonds investiert in Aktien kleinerer Unternehmen in Asien (ohne Japan) und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Festlandchina investieren. Potenzielle Anleger sollten die im Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ und im Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ genannten Risiken beachten. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.
Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.
Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.
Fahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.
Reklamation Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation un- verzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei DES 1. FC HEIDENHEIM 1846 E. V. berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.