Schlussrechnung. Die Schlusszahlung wird fällig nach Fertigstellung sowie Abnahme der Leistung durch den AG, nach Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung in 1-facher Ausfertigung und nach Ablauf der Prüffrist gemäß §16 (3), Nr. 1 VOB/B von 30 Tagen bei Pauschalfestpreisaufträgen und 60 Tagen bei Einheitspreisverträgen. Die Schlussrechnung muss zusätzlich zu den Inhalten einer Abschlagsrechnung insbesondere enthalten:
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Samples: Werkvertrag, Werkvertrag
Schlussrechnung. Die Schlusszahlung wird fällig nach Fertigstellung sowie Abnahme der Leistung durch den AG, nach Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung in 1-facher Ausfertigung und nach Ablauf der Prüffrist gemäß §16 (3), Nr. 1 VOB/B von 30 Tagen bei Pauschalfestpreisaufträgen und bis zu 60 Tagen bei Einheitspreisverträgen. Die Schlussrechnung muss zusätzlich zu den Inhalten einer Abschlagsrechnung insbesondere enthalten:
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Samples: Werkvertrag
Schlussrechnung. Die Schlusszahlung wird fällig nach Fertigstellung sowie Abnahme der Leistung durch den AG, nach Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung in 1-facher Ausfertigung und nach Ablauf der Prüffrist gemäß §16 (3), Nr. 1 VOB/B von 30 Tagen bei Pauschalfestpreisaufträgen und 60 Tagen bei Einheitspreisverträgen. Die Schlussrechnung muss zusätzlich zu den Inhalten einer Abschlagsrechnung insbesondere enthalten:: - die Schlussabrechnungssumme, - die Aufzählungen und die Aufrechnung aller bisher geleisteter Teilzahlungen, - den Betrag des vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Mängelansprüchen und die Dauer der Verjährungs- frist für die Mängelansprüche - die angeforderte Schlusszahlung.
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Samples: Werkvertrag