Common use of Schlussrechnung Clause in Contracts

Schlussrechnung. 1. In der Schlussrechnung müssen die erbrachten Lieferungen/ Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses stets einzeln aufgeführt werden. Sie sind mit den Vertragspreisen (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrech- nungssätze, Stundenlohnzuschläge) ohne Umsatzsteuer zu bewerten. Die Umsatz- steuer für die gesamte vertragliche Lieferung/Leistung ist unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (§ 13 UStG) geltenden Steuersat- zes am Schluss gesondert auszuweisen. Spätestens mit der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Nachweise (Liefer- scheine etc.) im Original vorzulegen. Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Entstehen der Xxxxxx- schuld durch Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang durch die Änderung anderer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so sind diese bei der Be- rechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen. Wird aus Anlass der Ände- rung des Umsatzsteuergesetzes eine gesetzliche Regelung für die Abwicklung be- stehender Verträge getroffen, so tritt an Stelle dieser vertraglichen Regelung die ge- setzliche Regelung.

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Schlussrechnung. 1. In der Schlussrechnung müssen die erbrachten Bauleistungen sowie Lieferungen/ Leistungen nach den Ordnungszahlen (( Positionen) des Leistungsverzeichnisses Leistungs verzeic hnisses stets einzeln ein- zeln aufgeführt werden. Sie sind s ind mit den Vertragspreisen (( Einheitspreise, PauschalpreisePauschal- preise, Verrech- nungssätzeVerrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) ohne Umsatzsteuer zu bewerten. Die Umsatz- steuer Umsatzsteuer für die gesamte vertragliche Lieferung/Baul eistung sowie Lieferung/ Leistung ist unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (( § 13 UStGUSt G) geltenden Steuersat- zes gelten- den Steuersatzes am Schluss Sc hluss gesondert auszuweisen. Spätestens mit der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Nachweise (Liefer- scheine etc.) im Original vorzulegen. Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe Angebots abgabe und Entstehen der Xxxxxx- schuld Steuerschuld durch Gesetz geändert worden und sind s ind in diesem dies em Zusammenhang durch die Änderung anderer Steuern Steuern, Minderbelastungen eingetreten, so sind s ind diese bei der Be- rechnung Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen. Wird W i rd aus Anlass der Ände- rung Änderung des Umsatzsteuergesetzes Umsatz- steuergesetzes eine gesetzliche ges etzliche Regelung für die di e Abwicklung be- stehender bestehender Verträge getroffenge- t roffen, so tritt t r i t t an Stelle dieser vertraglichen Regelung die ge- setzliche gesetzliche Regelung.

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Schlussrechnung. 1. 27.5 In der Schlussrechnung müssen die erbrachten Lieferungen/ Leistungen Teilleistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses Leistungs- verzeichnisses und die Abschlagszahlungen stets einzeln aufgeführt werden. Sie Schlussrechnungen sind mit den Vertragspreisen (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrech- nungssätzeVerrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) ohne Umsatzsteuer zu bewerten. Die Umsatz- steuer (Nettopreis) aufzustellen; der Betrag an Umsatzsteuer für die gesamte vertragliche Lieferung/Leistung Leis- tung des Auftragnehmers ist unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (§ 13 UStGgemäß Umsatzsteuergesetz) geltenden Steuersat- zes Steuersatzes am Schluss gesondert auszuweisen. Spätestens mit der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Nachweise (Liefer- scheine etc.) im Original vorzulegen. Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Entstehen der Xxxxxx- schuld durch Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang durch die Änderung anderer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so sind diese bei der Be- rechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigenhinzuzusetzen. Wird aus Anlass der Ände- rung Änderung des Umsatzsteuergesetzes eine gesetzliche Regelung für die Abwicklung be- stehender bestehender Verträge getroffen, so tritt an Stelle dieser vertraglichen Regelung die ge- setzliche Regelunggesetzliche Rege- lung. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Frist- ablauf maßgebende Steuersatz.

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