Common use of Schlussüberschussbeteiligung Clause in Contracts

Schlussüberschussbeteiligung. Zusätzlich zu den täglichen Überschussanteilen kann ein Schluss- überschussanteil zugeteilt werden • bei Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechts nach Ziffer 9.2 oder Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und keinen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, (Vertragsende) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie diese Baustei- ne abgeschlossen haben, oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Die Höhe des Schlussüberschussanteils ergibt sich aus der Über- schussdeklaration (siehe Ziffer 2.2.2) und kann auch null sein. • Bei Vertragsende oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge ermitteln wir die Höhe des Schlussüberschussanteils nach versi- cherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei legen wir die →Be- zugsgrößen und die dann für sämtliche Versicherungsjahre je- weils festgelegten Schlussüberschussanteilsätze zugrunde. →Bezugsgröße für den Schlussüberschussanteil ist jeweils das durchschnittliche →Deckungskapital der Versicherung (inklusive (erweitertem) Kapitalbonus) in den einzelnen abgelaufenen Kalen- derjahren. Die Höhe sämtlicher Schlussüberschussanteilsätze legt unser Vor- stand jeweils für ein Kalenderjahr fest. Die Festlegung der Höhe der Schlussüberschussanteilsätze sowie weitere Informationen können Sie dem Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Überschrift "Schlussüberschussanteil" entnehmen. Bei Kapitalzahlungen vor Rentenbeginn (zum Beispiel bei Kündi- gung) kann der Schlussüberschussanteil in Abhängigkeit von der Zinssituation am Kapitalmarkt geringer ausfallen. Weitere Informa- tionen können Sie dem Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Schlussüberschussanteil bei Kündigung" ent- nehmen. Wenn wir eine Rente aus dem Baustein Altersvorsorge zahlen, verwenden wir den zugeteilten Schlussüberschussanteil als Teil des Gesamtkapitals für die Bildung der Renten nach Ziffer 1.1 Ab- sätze 2 und 3. Die garantierte Mindestrente und gegebenenfalls die garantierte Mindesthinterbliebenenrente und die garantierte Mindestwaisenrente erhöhen sich hierdurch nicht. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben und wir bei Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn Renten aus diesen Bausteinen zahlen, verwenden wir den zugeteilten Schluss- überschussanteil für die Bildung der Hinterbliebenenrente und ge- gebenenfalls der Waisenrente. Die garantierte Mindesthinterbliebe- nenrente und gegebenenfalls die garantierte Mindestwaisenrente erhöhen sich hierdurch nicht. Wenn ein Schlussüberschussanteil bei Vertragsende hinzukommt, zahlen wir ihn aus.

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Schlussüberschussbeteiligung. Zusätzlich zu den täglichen laufenden Überschussanteilen kann ein Schluss- überschussanteil zugeteilt werden • bei Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechts nach Ziffer 9.2 10.2 (Vertragsende) oder • zu Beginn einer Rente an versorgungsberechtigte Angehörige bei Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn→Rentenbeginn, wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und keinen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, (Vertragsendesiehe Ziffer 1.2 Absatz 1 a) und b)) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie diese Baustei- ne abgeschlossen haben, (siehe Ziffer 1.2 Absatz 1 c)) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Die Höhe des Schlussüberschussanteils ergibt sich aus der Über- schussdeklaration (siehe Ziffer 2.2.23.2.2) und kann auch null sein. • Bei Vertragsende oder • zu Beginn einer Rente an versorgungsberechtigte Angehörige bei Tod der →versicherten Person vor →Rentenbeginn, wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und keinen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, (siehe Ziffer 1.2 Absatz 1 a) und b)) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie diese Baustei- ne abgeschlossen haben, (siehe Ziffer 1.2 Absatz 1 c)) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge ermitteln wir die Höhe des Schlussüberschussanteils nach versi- cherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei legen wir die →Be- zugsgrößen und die dann für sämtliche Versicherungsjahre je- weils festgelegten Schlussüberschussanteilsätze zugrunde. →Bezugsgröße für den Schlussüberschussanteil ist jeweils das durchschnittliche →Deckungskapital der Versicherung (inklusive (erweitertem) Kapitalbonus) →Sicherungskapital in den einzelnen abgelaufenen Kalen- derjahrenabgelau- fenen Kalenderjahren. Die Höhe sämtlicher Schlussüberschussanteilsätze legt unser Vor- stand jeweils für ein Kalenderjahr fest. Die Festlegung der Höhe der Schlussüberschussanteilsätze sowie weitere Informationen können Sie dem Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Überschrift "Schlussüberschussanteil" entnehmen. Bei Kapitalzahlungen vor Rentenbeginn →Rentenbeginn (zum Beispiel bei Kündi- gungKün- digung) kann der Schlussüberschussanteil in Abhängigkeit von der Zinssituation am Kapitalmarkt geringer ausfallen. Weitere Informa- tionen können Sie dem Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Schlussüberschussanteil bei Kündigung" ent- nehmen. Wenn wir eine Rente aus dem Baustein Altersvorsorge zahlen, verwenden wir den zugeteilten Schlussüberschussanteil als Teil zusam- men mit dem →Policenwert und der Beteiligung an den →Bewer- tungsreserven (zuzüglich gegebenenfalls der →Deckungskapita- lien, Schlussüberschussanteile und der Beteiligung an den Bewer- tungsreserven des Gesamtkapitals Bausteins Hinterbliebenenrente und des Bau- steins Waisenrente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Sätze 2 und 3) für die Bildung der Renten nach Ziffer 1.1 Ab- sätze 2 und 3Absatz 2. Die garantierte Mindestrente Min- destrente und gegebenenfalls die garantierte Mindesthinterbliebenenrente Mindesthinterbliebe- nenrente und die garantierte Mindestwaisenrente erhöhen sich hierdurch nicht. Zahlen wir eine Rente an versorgungsberechtigte Angehörige bei Tod der →versicherten Person vor Beginn der Rente aus dem Baustein Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge (siehe Ziffer 1.2 Ab- satz 1 a) und b)), verwenden wir den Schlussüberschussanteil zu- sammen mit dem →Policenwert und der Beteiligung an den →Be- wertungsreserven für die Bildung der Rente. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben und wir bei Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn →Rentenbeginn Renten aus diesen Bausteinen zahlen, verwenden wir den zugeteilten Schluss- überschussanteil zusammen mit dem →Policenwert und der Be- teiligung an den →Bewertungsreserven für die Bildung der Hinterbliebenenrente Hin- terbliebenenrente und ge- gebenenfalls gegebenenfalls der Waisenrente. Die garantierte Mindesthinterbliebe- nenrente garan- tierte Mindesthinterbliebenenrente und gegebenenfalls die garantierte garan- tierte Mindestwaisenrente erhöhen sich hierdurch nicht. Wenn ein Schlussüberschussanteil bei Vertragsende hinzukommt, zahlen wir ihn auserhöht er die fälligen Leistungen.

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Schlussüberschussbeteiligung. Zusätzlich zu den täglichen Überschussanteilen kann ein Schluss- überschussanteil zugeteilt werden • bei Kündigung, Kündigung oder Ausübung des Kapitalwahlrechts nach Ziffer 9.2 10.2 (Vertragsende) oder • zu Beginn einer Rente an versorgungsberechtigte Angehörige bei Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn→Rentenbeginn, wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und keinen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, (Vertragsendesiehe Ziffer 1.2 Absatz 1 a) und b)) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie diese Baustei- ne abgeschlossen haben, (siehe Ziffer 1.2 Absatz 1 c)) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Die Höhe des Schlussüberschussanteils ergibt sich aus der Über- schussdeklaration (siehe Ziffer 2.2.2) und kann auch null sein. • Bei Vertragsende oder • zu Beginn einer Rente an versorgungsberechtigte Angehörige bei Tod der →versicherten Person vor →Rentenbeginn, wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und keinen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, (siehe Ziffer 1.2 Absatz 1 a) und b)) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie diese Baustei- ne abgeschlossen haben, (siehe Ziffer 1.2 Absatz 1 c)) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge ermitteln wir die Höhe des Schlussüberschussanteils nach versi- cherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei legen wir die →Be- zugsgrößen und die dann für sämtliche Versicherungsjahre je- weils festgelegten Schlussüberschussanteilsätze zugrunde. →Bezugsgröße für den Schlussüberschussanteil ist jeweils das durchschnittliche →Deckungskapital der Versicherung (inklusive (erweitertem) Kapitalbonus) in den einzelnen abgelaufenen Kalen- derjahren. Die Höhe sämtlicher Schlussüberschussanteilsätze legt unser Vor- stand jeweils für ein Kalenderjahr fest. Die Festlegung der Höhe der Schlussüberschussanteilsätze sowie weitere Informationen können Sie dem Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Überschrift "Schlussüberschussanteil" entnehmen. Bei Kapitalzahlungen vor Rentenbeginn →Rentenbeginn (zum Beispiel bei Kündi- gungKün- digung) kann der Schlussüberschussanteil in Abhängigkeit von der Zinssituation am Kapitalmarkt geringer ausfallen. Weitere Informa- tionen können Sie dem Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Schlussüberschussanteil bei Kündigung" ent- nehmen. Wenn wir eine Rente aus dem Baustein Altersvorsorge zahlen, verwenden wir den zugeteilten Schlussüberschussanteil als Teil des Gesamtkapitals für die Bildung der Renten nach Ziffer 1.1 Ab- sätze 2 und 3. Die garantierte Mindestrente und gegebenenfalls die garantierte Mindesthinterbliebenenrente und die garantierte Mindestwaisenrente erhöhen sich hierdurch nicht. Zahlen wir eine Rente an versorgungsberechtigte Angehörige bei Tod der →versicherten Person vor Beginn der Rente aus dem Baustein Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge (siehe Ziffer 1.2 Ab- satz 1 a) und b)), verwenden wir den Schlussüberschussanteil für die Bildung der Rente. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben und wir bei Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn →Rentenbeginn Renten aus diesen Bausteinen zahlen, verwenden wir den zugeteilten Schluss- überschussanteil für die Bildung der Hinterbliebenenrente und ge- gebenenfalls der Waisenrente. Die garantierte Mindesthinterbliebe- nenrente und gegebenenfalls die garantierte Mindestwaisenrente erhöhen sich hierdurch nicht. Wenn ein Schlussüberschussanteil bei Vertragsende hinzukommt, zahlen wir ihn auserhöht er die fälligen Leistungen.

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Schlussüberschussbeteiligung. Zusätzlich zu den täglichen Überschussanteilen kann (5) Für diese Verträge ist neben der laufenden Überschussbetei- ligung ein Schluss- überschussanteil zugeteilt werden • Fonds- und/bzw. Garantie-Schlussüberschussanteil vorgesehen. Der Schlussüberschuss wird jährlich neu festgesetzt und jeweils für ein Kalenderjahr garantiert. Der Fonds-Schlussüberschuss wird in Fondsanteilen des bzw. der von Ihnen gewählten Fonds geführt. Die Erhöhung des Fonds- Schlussüberschusses bemisst sich monatlich in Prozent des Guthabens. Der bei Kündigung, Ausübung Vereinbarung einer garantierten Leistung im Erlebensfall zusätzlich vorgesehene Schlussüberschuss (Garantie- Schlussüberschuss) wird mit der gleichen Verzinsung wie das Garantie-Deckungskapital fortentwickelt. Die Erhöhung des Kapitalwahlrechts nach Ziffer 9.2 oder Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und keinen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, (Vertragsende) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Garantie-Schlussüberschusses berechnet sich monatlich in Pro- zent des Garantie-Deckungskapitals. Vor Rentenzahlungsbeginn: Bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie diese Baustei- ne abgeschlossen haben, oder • zu dem Rentenzahlungsbeginn wird der Schlussüberschuss anteilig in Abhängigkeit von der abgelaufenen Versicherungsdauer festgesetzt. Nach Rentenzahlungsbeginn: Die Schlussüberschussbeteiligung wird nach Maßgabe folgender Regelungen zur Erhöhung der Rente verwendet. Zu Beginn der Rente aus dem Baustein AltersvorsorgeRentenzahlung werden zwei Werte ermittelt. Die Höhe des Schlussüberschussanteils Der erste Wert ergibt sich aus der Über- schussdeklaration Anwendung des garantierten Rentenfaktors, wie in § 2 beschrieben, auf das zum Rentenzahlungsbeginn vorhandene Guthaben zuzüglich der Beteiligung an den Bewer- tungsreserven. Der zweite Wert ergibt sich aus der Anwendung der zum Zeitpunkt des Rentenzahlungsbeginns im Rentenneuge- schäft des Unternehmens angewendeten Rechnungsgrundlagen (siehe Ziffer 2.2.2Rechnungszins und Sterbetafel) auf das zum Rentenzahlungs- beginn vorhandene Guthaben zuzüglich der Beteiligung an den Bewertungsreserven und kann auch null seinder für diesen Zeitpunkt deklarierten Schlussüberschussbeteiligung. • Bei Vertragsende oder • zu Beginn der Der höhere Wert kommt als Rente zur Auszahlung. Soweit in dem höheren Betrag ein Ren- tenanteil aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge ermitteln wir die Höhe des Schlussüberschussanteils nach versi- cherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei legen wir die →Be- zugsgrößen und die dann für sämtliche Versicherungsjahre je- weils festgelegten Schlussüberschussanteilsätze zugrunde. →Bezugsgröße für den Schlussüberschussanteil ist jeweils das durchschnittliche →Deckungskapital der Versicherung (inklusive (erweitertem) Kapitalbonus) in den einzelnen abgelaufenen Kalen- derjahren. Die Höhe sämtlicher Schlussüberschussanteilsätze legt unser Vor- stand Schlussüberschussbeteiligung enthalten ist, wird dieser Rentenanteil nur jeweils für ein Kalenderjahr festJahr zugesagt. Die Festlegung Der Ren- tenanteil aus der Höhe der Schlussüberschussanteilsätze sowie weitere Informationen können Sie dem Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Überschrift "Schlussüberschussanteil" entnehmenSchlussüberschussbeteiligung kann für die Folgejahre nach den Maßgaben von § 56b VAG gekürzt wer- den. Bei Kapitalzahlungen vor Rentenbeginn (zum Beispiel bei Kündi- gung) In diesem Fall kann der Schlussüberschussanteil Rentenanteil aus der Schlussüber- schussbeteiligung ganz oder teilweise entfallen. Eine Kürzung der ausgezahlten Rente unter den Betrag, der sich bei Anwen- dung des garantierten Rentenfaktors, wie in Abhängigkeit von § 2 beschrieben, auf das zum Rentenzahlungsbeginn vorhandene Guthaben zuzüglich der Zinssituation am Kapitalmarkt geringer ausfallenBeteiligung an den Bewertungsreserven ergibt, ist dabei nicht möglich. Weitere Informa- tionen können Sie dem Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Schlussüberschussanteil bei Kündigung" ent- nehmen. Wenn wir eine Rente aus dem Baustein Altersvorsorge zahlen, verwenden wir Beteiligung an den zugeteilten Schlussüberschussanteil als Teil des Gesamtkapitals für die Bildung der Renten nach Ziffer 1.1 Ab- sätze 2 und 3. Die garantierte Mindestrente und gegebenenfalls die garantierte Mindesthinterbliebenenrente und die garantierte Mindestwaisenrente erhöhen sich hierdurch nicht. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben und wir bei Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn Renten aus diesen Bausteinen zahlen, verwenden wir den zugeteilten Schluss- überschussanteil für die Bildung der Hinterbliebenenrente und ge- gebenenfalls der Waisenrente. Die garantierte Mindesthinterbliebe- nenrente und gegebenenfalls die garantierte Mindestwaisenrente erhöhen sich hierdurch nicht. Wenn ein Schlussüberschussanteil bei Vertragsende hinzukommt, zahlen wir ihn aus.Bewertungsreserven

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Samples: Einlösungsbeitrag

Schlussüberschussbeteiligung. Zusätzlich zu den täglichen Überschussanteilen kann ein Schluss- überschussanteil zugeteilt werden • bei Kündigung, Ausübung des Kapitalwahlrechts nach Ziffer 9.2 oder Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und keinen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, (Vertragsende) oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, wenn Sie diese Baustei- ne abgeschlossen haben, oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Die Höhe des Schlussüberschussanteils ergibt sich aus der Über- schussdeklaration (siehe Ziffer 2.2.2) und kann auch null sein. • Bei Vertragsende oder • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls aus dem Baustein Waisenrente bei Tod der • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge ermitteln wir die Höhe des Schlussüberschussanteils nach versi- cherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei legen wir die →Be- zugsgrößen und die dann für sämtliche Versicherungsjahre je- weils festgelegten Schlussüberschussanteilsätze zugrunde. →Bezugsgröße für den Schlussüberschussanteil ist jeweils das durchschnittliche →Deckungskapital der Versicherung (inklusive (erweitertem) Kapitalbonus) in den einzelnen abgelaufenen Kalen- derjahren. Die Höhe sämtlicher Schlussüberschussanteilsätze legt unser Vor- stand jeweils für ein Kalenderjahr fest. Die Festlegung der Höhe der Schlussüberschussanteilsätze sowie weitere Informationen können Sie dem Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Überschrift "Schlussüberschussanteil" entnehmen. Bei Kapitalzahlungen vor Rentenbeginn (zum Beispiel bei Kündi- gung) kann der Schlussüberschussanteil in Abhängigkeit von der Zinssituation am Kapitalmarkt geringer ausfallen. Weitere Informa- tionen können Sie dem Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Unterüberschrift "Schlussüberschussanteil bei Kündigung" ent- nehmen. Wenn wir eine Rente aus dem Baustein Altersvorsorge zahlen, verwenden wir den zugeteilten Schlussüberschussanteil als Teil des Gesamtkapitals für die Bildung der Renten nach Ziffer 1.1 Ab- sätze 2 und 3. Die garantierte Mindestrente und gegebenenfalls die garantierte Mindesthinterbliebenenrente und die garantierte Mindestwaisenrente erhöhen sich hierdurch nicht. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben und wir bei Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn Renten aus diesen die- sen Bausteinen zahlen, verwenden wir den zugeteilten Schluss- überschussanteil für die Bildung der Hinterbliebenenrente und ge- gebenenfalls der Waisenrente. Die garantierte Mindesthinterbliebe- nenrente und gegebenenfalls die garantierte Mindestwaisenrente erhöhen sich hierdurch nicht. Wenn ein Schlussüberschussanteil bei Vertragsende hinzukommt, zahlen wir ihn aus.

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