Schlussüberschussbeteiligung. Für diese Verträge ist neben der laufenden Überschussbetei- ligung ein Fonds- und/bzw. Garantie-Schlussüberschussanteil vorgesehen. Der Schlussüberschuss wird jährlich neu festgesetzt und jeweils für ein Kalenderjahr garantiert. Der Fonds-Schlussüberschuss wird in Fondsanteilen des bzw. der von Ihnen gewählten Fonds geführt. Die Erhöhung des Fonds- Schlussüberschusses bemisst sich monatlich in Prozent des Guthabens. Der bei Vereinbarung einer garantierten Leistung im Erlebensfall zusätzlich vorgesehene Schlussüberschuss (Garantie- Schlussüberschuss) wird mit der gleichen Verzinsung wie das Garantie-Deckungskapital fortentwickelt. Die Erhöhung des Garantie-Schlussüberschusses berechnet sich monatlich in Pro- zent des Garantie-Deckungskapitals. Vor Rentenzahlungsbeginn: Bei Tod der versicherten Person vor dem Rentenzahlungsbeginn wird der Schlussüberschuss anteilig in Abhängigkeit von der abgelaufenen Versicherungsdauer festgesetzt. Nach Rentenzahlungsbeginn: Die Schlussüberschussbeteiligung wird nach Maßgabe folgender Regelungen zur Erhöhung der Rente verwendet. Zu Beginn der Rentenzahlung werden zwei Werte ermittelt. Der erste Wert ergibt sich aus der Anwendung des garantierten Rentenfaktors, wie in § 2 beschrieben, auf das zum Rentenzahlungsbeginn vorhandene Guthaben zuzüglich der Beteiligung an den Bewer- tungsreserven. Der zweite Wert ergibt sich aus der Anwendung der zum Zeitpunkt des Rentenzahlungsbeginns im Rentenneuge- schäft des Unternehmens angewendeten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbetafel) auf das zum Rentenzahlungs- beginn vorhandene Guthaben zuzüglich der Beteiligung an den Bewertungsreserven und der für diesen Zeitpunkt deklarierten Schlussüberschussbeteiligung. Der höhere Wert kommt als Rente zur Auszahlung. Soweit in dem höheren Betrag ein Ren- tenanteil aus Schlussüberschussbeteiligung enthalten ist, wird dieser Rentenanteil nur jeweils für ein Jahr zugesagt. Der Ren- tenanteil aus der Schlussüberschussbeteiligung kann für die Folgejahre nach den Maßgaben von § 56b VAG gekürzt wer- den. In diesem Fall kann der Rentenanteil aus der Schlussüber- schussbeteiligung ganz oder teilweise entfallen. Eine Kürzung der ausgezahlten Rente unter den Betrag, der sich bei Anwen- dung des garantierten Rentenfaktors, wie in § 2 beschrieben, auf das zum Rentenzahlungsbeginn vorhandene Guthaben zuzüglich der Beteiligung an den Bewertungsreserven ergibt, ist dabei nicht möglich. Beteiligung an den Bewertungsreserven
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Samples: Fondsgebundene Versicherung
Schlussüberschussbeteiligung. Für diese Verträge Zusätzlich zu den laufenden Überschussanteilen kann ein Schluss- überschussanteil zugeteilt werden • zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge oder • zu Beginn einer Rente bei Ihrem Tod vor Rentenbeginn. Die Höhe des Schlussüberschussanteils ergibt sich aus der Über- schussdeklaration (siehe Ziffer 3.2.2) und kann auch null sein.
(1) Ermittlung des Schlussüberschussanteils Zu Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge oder zu Be- ginn einer Rente bei Ihrem Tod vor Rentenbeginn ermitteln wir die Höhe des Schlussüberschussanteils nach versicherungsmathema- tischen Grundsätzen. Dabei legen wir die →Bezugsgrößen und die dann für sämtliche Versicherungsjahre jeweils festgelegten Schlussüberschussanteilsätze zugrunde. →Bezugsgröße für den Schlussüberschussanteil ist neben der laufenden Überschussbetei- ligung ein Fonds- und/bzwjeweils das durchschnittliche →Sicherungskapital in den einzelnen abgelau- fenen Kalenderjahren. Garantie-Schlussüberschussanteil vorgesehen. Der Schlussüberschuss wird jährlich neu festgesetzt und Die Höhe sämtlicher Schlussüberschussanteilsätze legt unser Vor- stand jeweils für ein Kalenderjahr garantiert. Der Fonds-Schlussüberschuss wird in Fondsanteilen des bzw. der von Ihnen gewählten Fonds geführtfest. Die Erhöhung Festlegung der Höhe der Schlussüberschussanteilsätze sowie weitere Informationen können Sie dem Anhang unseres Geschäftsberichts unter der Überschrift "Schlussüberschussanteil" entnehmen.
(2) Verwendung des Fonds- Schlussüberschusses bemisst sich monatlich in Prozent des Guthabens. Der bei Vereinbarung einer garantierten Leistung im Erlebensfall zusätzlich vorgesehene Schlussüberschuss (Garantie- Schlussüberschuss) wird Schlussüberschussanteils Wenn wir eine Rente aus dem Baustein Altersvorsorge zahlen, verwenden wir den zugeteilten Schlussüberschussanteil zusam- men mit der gleichen Verzinsung wie das Garantie-Deckungskapital fortentwickelt. Die Erhöhung des Garantie-Schlussüberschusses berechnet sich monatlich in Pro- zent des Garantie-Deckungskapitals. Vor Rentenzahlungsbeginn: Bei Tod der versicherten Person vor dem Rentenzahlungsbeginn wird der Schlussüberschuss anteilig in Abhängigkeit von der abgelaufenen Versicherungsdauer festgesetzt. Nach Rentenzahlungsbeginn: Die Schlussüberschussbeteiligung wird nach Maßgabe folgender Regelungen zur Erhöhung der Rente verwendet. Zu Beginn der Rentenzahlung werden zwei Werte ermittelt. Der erste Wert ergibt sich aus der Anwendung des garantierten Rentenfaktors, wie in § 2 beschrieben, auf das zum Rentenzahlungsbeginn vorhandene Guthaben zuzüglich →Policenwert und der Beteiligung an den Bewer- tungsreserven. Der zweite Wert ergibt sich aus der Anwendung der zum Zeitpunkt des Rentenzahlungsbeginns im Rentenneuge- schäft des Unternehmens angewendeten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbetafel) auf das zum Rentenzahlungs- beginn vorhandene Guthaben zuzüglich der Beteiligung an den Bewertungsreserven und der für diesen Zeitpunkt deklarierten Schlussüberschussbeteiligung. Der höhere Wert kommt als Rente zur Auszahlung. Soweit in dem höheren Betrag ein Ren- tenanteil aus Schlussüberschussbeteiligung enthalten ist, wird dieser Rentenanteil nur jeweils für ein Jahr zugesagt. Der Ren- tenanteil aus der Schlussüberschussbeteiligung kann →Bewer- tungsreserven für die Folgejahre Bildung der Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 Satz 1. Die garantierte Mindestrente erhöht sich hierdurch nicht. Wenn wir eine Rente bei Ihrem Tod vor Rentenbeginn zahlen, ver- wenden wir den Maßgaben von § 56b VAG gekürzt wer- den. In diesem Fall kann Schlussüberschussanteil für die Bildung der Rentenanteil aus der Schlussüber- schussbeteiligung ganz oder teilweise entfallen. Eine Kürzung der ausgezahlten Rente unter den Betrag, der sich bei Anwen- dung des garantierten Rentenfaktors, wie in § 2 beschrieben, auf das zum Rentenzahlungsbeginn vorhandene Guthaben zuzüglich der Beteiligung an den Bewertungsreserven ergibt, ist dabei nicht möglich. Beteiligung an den Bewertungsreservennach Ziffer 1.2 Absatz 3.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Schlussüberschussbeteiligung. Für diese Verträge Es ist neben ein Schlussüberschuss nach Maßgabe der laufenden Überschussbetei- ligung ein Fonds- und/bzw. Garantie-Schlussüberschussanteil nachfolgen- den Regelungen vorgesehen. Der Schlussüberschuss In allen Fällen wird der Schluss- überschuss jährlich neu festgesetzt und jeweils für ein Kalenderjahr Kalender- jahr garantiert. Der Fonds-Schlussüberschuss wird in Fondsanteilen des bzw. oder der von Ihnen gewählten Fonds geführt. Die Erhöhung des Fonds- Schlussüberschusses bemisst sich monatlich in Prozent des Guthabens. Der bei Vereinbarung einer garantierten Leistung im Erlebensfall zusätzlich vorgesehene Schlussüberschuss (Garantie- Schlussüberschuss) wird mit der gleichen Verzinsung wie das Garantie-Deckungskapital fortentwickelt. Die Erhöhung des Garantie-Schlussüberschusses berechnet sich monatlich in Pro- zent des Garantie-Deckungskapitals. Vor Rentenzahlungsbeginn: Bei Im Kündigungsfall oder bei Tod der versicherten Person vor dem Rentenzahlungsbeginn wird der Schlussüberschuss anteilig in Abhängigkeit von der abgelaufenen abgelaufe- nen Versicherungsdauer festgesetzt. Bei Xxxx der Auszahlung des Kapitals anstelle einer Rentenzah- lung vor Rentenzahlungsbeginn wird der Schlussüberschuss zusammen mit diesem ausgezahlt. Nach Rentenzahlungsbeginn: 521630872 1407 Die Schlussüberschussbeteiligung wird nach Maßgabe folgender Regelungen zur Erhöhung der Rente verwendet. Zu Beginn der Rentenzahlung werden zwei Werte ermittelt. Der erste Wert ergibt sich aus der Anwendung des garantierten Rentenfaktors, wie in § 2 beschrieben, auf das zum Rentenzahlungsbeginn vorhandene Guthaben zuzüglich der Beteiligung an den Bewer- tungsreserven. Der zweite Wert ergibt sich aus der Anwendung der zum Zeitpunkt des Rentenzahlungsbeginns im Rentenneuge- schäft des Unternehmens angewendeten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbetafel) auf das zum Rentenzahlungs- beginn vorhandene Guthaben zuzüglich der Beteiligung an den Bewertungsreserven und der für diesen Zeitpunkt deklarierten Schlussüberschussbeteiligung. Der höhere Wert kommt als Rente zur Auszahlung. Soweit in dem höheren Betrag ein Ren- tenanteil aus Schlussüberschussbeteiligung enthalten ist, wird dieser Rentenanteil nur jeweils für ein Jahr zugesagt. Der Ren- tenanteil aus der Schlussüberschussbeteiligung kann für die Folgejahre nach den Maßgaben von § 56b VAG gekürzt wer- den. In diesem Fall kann der Rentenanteil aus der Schlussüber- schussbeteiligung ganz oder teilweise entfallen. Eine Kürzung der ausgezahlten Rente unter den Betrag, der sich bei Anwen- dung des garantierten Rentenfaktors, wie in § 2 beschrieben, auf das zum Rentenzahlungsbeginn vorhandene Guthaben zuzüglich der Beteiligung an den Bewertungsreserven ergibt, ist dabei nicht möglich. Beteiligung an den Bewertungsreserven Dazu wird zum einen am Ende eines Kalenderjahres im Rahmen der Festlegung der Überschussbeteiligung für die im Folgejahr durch Ablauf oder Tod endenden Verträge die Höhe eines Teils der fällig werdenden Bewertungsreserven nach einem verursa- chungsorientierten Verfahren festgelegt und den Verträgen als Schlusszahlung rechnerisch zugeordnet (deklarierte Beteiligung an den Bewertungsreserven). Die deklarierte Beteiligung an den Bewertungsreserven bemisst sich in Prozent des Garantie- Deckungskapitals. Bei Beendigung durch Rückkauf wird hiervon ein anteiliger Betrag in Abhängigkeit von der ausstehenden Restdauer bis zum Rentenzahlungsbeginn rechnerisch zugeord- net. Zum anderen werden im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrages die insgesamt vorhandenen Bewertungsreserven ermittelt. Anschließend werden diese nach einem verursa- chungsorientierten Verfahren anteilig Ihrem Vertrag zugeordnet. Der für diese Ermittlung maßgebliche Stichtag wird jährlich für das Folgejahr festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Er liegt nicht länger als drei Monate vor Beendigung des Vertra- ges. Sie erhalten als Schlusszahlung zur Beteiligung an den Bewer- tungsreserven den gesetzlich vorgesehenen Anteil von derzeit 50 % des im Zusammenhang mit der Beendigung ermittelten Betrages. Mindestens erhalten Sie aber die deklarierte Beteili- gung an den Bewertungsreserven. Neben Tod und Rückkauf vor dem Rentenzahlungsbeginn sowie Ablauf ist der Übergang in den Rentenbezug maßgeblicher Zeitpunkt für die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Die Schlusszahlung wird zur Erhöhung der Rente verwendet. Die zusätzliche Rente wird durch Anwendung des in § 2 Abs. 6 und 7 beschriebenen Rentenfaktors ermittelt. Darüber hinaus beteiligen wir Sie während der Rentenzahlungs- zeit gemäß § 153 Abs. 3 VVG nach einem verursachungsorien- tierten Verfahren an den Bewertungsreserven. Derzeit sieht das Gesetz eine hälftige Beteiligung vor. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.
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Samples: Fondsgebundene Versicherung
Schlussüberschussbeteiligung. Für diese Verträge Bei Altersvorsorgeverträgen ist neben ein Schlussüberschussanteil nach Maßgabe der laufenden Überschussbetei- ligung ein Fonds- und/bzw. Garantie-Schlussüberschussanteil nachfolgenden Regelungen vorgesehen. Der In allen Fällen wird der Schlussüberschuss wird jährlich neu festgesetzt und jeweils für ein Kalenderjahr garantiert. Der Fonds-Schlussüberschuss wird in Fondsanteilen des bzw. der von Ihnen gewählten Fonds geführt. Die Erhöhung des Fonds- Schlussüberschusses bemisst sich monatlich in Prozent des Guthabens. Der Während der Ansparphase: Im Rückkaufsfall, bei Vereinbarung einer garantierten Leistung Kündigung des Vertrages zur Übertragung 521630842 1401 des Guthabens auf einen anderen Vertrag sowie im Erlebensfall zusätzlich vorgesehene Schlussüberschuss (Garantie- Schlussüberschuss) Todesfall wird mit der gleichen Verzinsung wie das Garantie-Deckungskapital fortentwickelt. Die Erhöhung des Garantie-Schlussüberschusses berechnet sich monatlich in Pro- zent des Garantie-Deckungskapitals. Vor Rentenzahlungsbeginn: Bei Tod der versicherten Person vor dem Rentenzahlungsbeginn wird der Schlussüberschuss dieser anteilig in Abhängigkeit von der abgelaufenen Versicherungsdauer festgesetztDauer der Ansparphase berechnet. Nach RentenzahlungsbeginnWährend der Rentenzahlungszeit: Die Schlussüberschussbeteiligung wird nach Maßgabe folgender Regelungen zur Erhöhung der Rente verwendet. Zu Beginn der Rentenzahlung werden zwei Werte ermittelt. Der erste Wert ergibt sich aus der Anwendung des garantierten Rentenfaktors, wie in § 2 beschrieben, auf das zum Rentenzahlungsbeginn Rentenbeginn vorhandene Guthaben zuzüglich der Beteiligung an den Bewer- tungsreservenBewertungsreser- ven. Der zweite Wert ergibt sich aus der Anwendung der zum Zeitpunkt des Rentenzahlungsbeginns Rentenbeginns im Rentenneuge- schäft Rentenneugeschäft des Unternehmens Unter- nehmens angewendeten Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbetafel) auf das zum Rentenzahlungs- beginn Rentenbeginn vorhandene Guthaben Gut- haben zuzüglich der Beteiligung an den Bewertungsreserven und der für diesen Zeitpunkt deklarierten SchlussüberschussbeteiligungSchlussüberschussbe- teiligung. Der höhere Wert kommt als Rente zur Auszahlung. Soweit in dem höheren Betrag ein Ren- tenanteil Rentenanteil aus Schlussüberschussbeteiligung Schlussüber- schussbeteiligung enthalten ist, wird dieser Rentenanteil nur jeweils für ein Jahr zugesagt. Der Ren- tenanteil Rentenanteil aus der Schlussüberschussbeteiligung Schluss- überschussbeteiligung kann für die Folgejahre nach den Maßgaben Maß- gaben von § 56b VAG gekürzt wer- denwerden. In diesem Fall kann der Rentenanteil Ren- tenanteil aus der Schlussüber- schussbeteiligung Schlussüberschussbeteiligung ganz oder teilweise teil- weise entfallen. Eine Kürzung der ausgezahlten Rente unter den Betrag, der sich bei Anwen- dung Anwendung des garantierten Rentenfaktors, wie in § 2 beschrieben, auf das zum Rentenzahlungsbeginn Rentenbeginn vorhandene Guthaben zuzüglich der Beteiligung an den Bewertungsreserven ergibt, ist dabei nicht möglich. Beteiligung an den BewertungsreservenNach Rentenzahlungsbeginn erhalten die einzelnen Versiche- rungen jährlich eine laufende Überschussbeteiligung in Form einer zusätzlichen Rente (vgl. Absatz 5).
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Samples: Fondsgebundene Rentenversicherung