Schriftform und salvatorische Klausel Musterklauseln

Schriftform und salvatorische Klausel. 11.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie den Vertrag betreffende Mit- teilungen bedürfen der Schriftform, wenn sie bedeutsam für die weitere Vertrags- abwicklung sind (z.B. Preisanpassungen, Leistungsänderungen, Wechsel von An- sprechpersonen).
Schriftform und salvatorische Klausel. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Sollte in diesen AGB eine unwirksame Bestimmung enthalten sein, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Formulierung am nächsten kommt.
Schriftform und salvatorische Klausel a) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags und aller Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragsverarbeiters – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
Schriftform und salvatorische Klausel. Alle die Zweckvereinbarung betreffenden Vereinbarungen zwischen der ZAK und dem Landkreis bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine künftige in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Xxxxx eine Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn der Vereinbarung bedacht hätten. Der Gerichtsstand ist Kaiserslautern. Kaiserslautern/Kirchheimbolanden, den 15.11.2017 Xxx Xxxxxx, Vorstand Xxxxxx Xxxx, Xxxxxxx
Schriftform und salvatorische Klausel. Vereinbarungen, die vom Inhalt der VOB Teil B und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird diese durch eine wirksame ersetzt.
Schriftform und salvatorische Klausel. 1. Sollten einzelne Bestimmungen oder abtrennbare Teile einzelner Be- stimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile der Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen ab- trennbaren Teils der Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Vorschrift. Auf den Willen des Kunden kommt es bei der Auslegung der Bestimmungen nicht an.
Schriftform und salvatorische Klausel. Alle diese Zweckvereinbarung betreffenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine künftig aufkommende Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder ihre Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Die Beteiligten verpflichten sich, dann anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Lücken eine Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder nach dem Sinn der Vereinbarung bedacht hätten.
Schriftform und salvatorische Klausel. SERVOLIFT Auftraggeber Auftragnehmer ............................... , den .......................... .............................. , den ....................... ................................................................... ...............................................................
Schriftform und salvatorische Klausel. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung haben nur Rechtsgültigkeit, wenn sie schriftlich unter den Parteien vereinbart worden sind. Dies gilt auch für diese Klausel, es sei denn, es liegt eine Individualabrede i. S. d. § 305 b) BGB vor. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Parteien vereinbaren, dass der unwirksame oder unwirksam gewordene Vertragsteil durch eine Regelung ersetzt wird, die dem Sinn und Zweck und dem Willen der Parteien entsprechen.
Schriftform und salvatorische Klausel. Alle getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Sollte eine oder mehrere der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.