Schriftformklausel. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst. Hierbei reicht zur Erfüllung der Schriftform der Austausch beiderseitiger E-Mails aus.
Schriftformklausel. Sämtliche Regelungen zwischen den Vertragspartnern sind in diesem Vertrag enthalten. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Schriftformklausel. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mitteilungen per Telefax oder pdf-Datei genügen der Schriftform.
Schriftformklausel. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Die Schriftform im Sinne diese r Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch eigenhändige Unterzeichnung der Erklärung und/oder des Vertrages gewahrt. Die eigenhändige Unterzeichnung kann - soweit nichts Abweichendes geregelt ist - durch gescannte Unterschrift ersetzt werden. Die vertragsgemäße Schriftform wird aber nicht durch E- Mails oder Telefaxe gewahrt.
Schriftformklausel. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksam- keit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
Schriftformklausel. Nebenabreden sind nicht getroffen. Ergänzungen der AGB bedürfen der Textform. Auch der Verzicht auf die Textform bedarf der Textform.
Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden oder Ergänzungen des Schutzbriefes sind nicht getroffen. Änderungen oder zukünftige Ergänzungen dieses Schutzbriefes bedürfen der Schriftform.
Schriftformklausel. Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
Schriftformklausel. Jede Änderung dieser Qualitätssicherungsvereinbarung bedarf der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.
Schriftformklausel. Zur Rechtswirksamkeit der Aufhebung oder Abänderung dieser AGB ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.