Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles Musterklauseln

Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles. Bei leichtfahrlässiger Herbeiführung des Schadens erhält der Versiche- rungsnehmer die vollen Leistungen. Wird der Schaden grobfahrlässig (un- ter Verletzung elementarer Vorsichtsgebote) verursacht, kann die Basler ihre Leistung kürzen.
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles. Bei leichtfahrlässiger Herbeiführung des Schadens erhalten Sie die vol- len Leistungen. Wird der Schaden grobfahrlässig (unter Verletzung ele- mentarer Vorsichtsgebote) verursacht, kann die Basler ihre Leistung kürzen bzw. in der Haftpflichtversicherung Rückgriff auf den Schaden- verursacher nehmen.
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles. Bei leichtfahrlässiger Herbeiführung des Schadens erhal- ten Sie die vollen Leistungen. Wird der Schaden grobfahr- lässig (unter Verletzung elementarer Vorsichtsgebote) verursacht, kann die Baloise ihre Leistung kürzen bzw. in der Haftpflichtversicherung Rückgriff auf den Schaden- verursacher nehmen.
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles. Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles. Bei fahrlässiger Herbeiführung des Schadens erhalten Sie die vollen Leistungen. Wird der Schaden grobfahrlässig (unter Verletzung elementarer Vorsichtsgebote) verursacht, kann die Basler ihre Leistung kürzen bzw. in der Haftpflichtversicherung Rückgriff auf den Schadenverursacher nehmen, soweit die Basler auf das Kürzungs- bzw. Rückgriffsrecht nicht verzichtet hat. Im Interesse einer effizienten und korrekten Vertragsabwicklung sind wir auf die Bearbeitung Ihrer Daten angewiesen. Dabei beachten wir ins- besondere die anwendbare Datenschutzgesetzgebung.
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles. Bei leichtfahrlässiger Herbeiführung des Schadens erhält der Versiche- rungsnehmer die vollen Leistungen. Wird der Schaden grobfahrlässig (unter Verletzung elementarer Vorsichtsgebote) verursacht, kann die Basler ihre Leistung kürzen. In der Regel kann der von den Änderungen betroffene Teil oder aber der gesamte Versicherungsvertrag gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Erlöschensgründe Erlöschenszeitpunkt Vertragsdauer unter 12 Monaten Vertragsablauf Konkurs des Versicherungsnehmers Konkurseröffnung
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles. Bei leichtfahrlässiger Herbeiführung des Schadens erhält der Versiche- rungsnehmer die vollen Leistungen. Wird der Schaden grobfahrlässig (unter Verletzung elementarer Vorsichtsgebote) verursacht, kann die Basler ihre Leistung kürzen. Versicherungsbetrug keine Zugang der Kün- digung Es kann der von den Änderungen betroffene Teil oder aber der gesamte Versicherungsvertrag gekündigt werden. Besondere Erlöschensgründe Erlöschenszeitpunkt Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit Vertragsablauf Vollendung des versicherten Bau- oder Montagevorhabens (Bauwesen-Versicherung) Bauleistungen: Nach Fertigstellung, Bezug, Inbetriebnahme, Abnahme nach SIA-Normen der versicherten Bauten/Teilobjekte Montageleistungen: Nach Montage, Inbetriebnahme und Beendigung eines allfälligen Probelaufes Versicherungsvertrag erlischt bei Wohnsitz-/ Datum der Sitzverlegung Sitzverlegung des Versicherungsnehmers ins Ausland (ausgenommen Fürstentum Liech- tenstein) Versicherungsschutz für mitversicherte Per- sonen oder Gesellschaften erlischt bei Wohn- sitz-/Sitzverlegung ins Ausland (ausgenom- men Fürstentum Liechtenstein) Datum der Sitzverlegung
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles. Bei fahrlässiger Herbeiführung des Schadens erhalten Sie die vollen Versicherungs- nehmer Schadenfall, in wel- chem durch die Bas- ler Leistung erbracht wurde Prämien- und Selbstbehalterhöhung, aufgrund z.B. Tarif- änderungen Prämienerhöhung auf- grund wesentlicher Gefahrserhöhung Verletzung der vorver- traglichen Informati- onspflicht gemäss Versicherer: spätestens bei Aus- zahlung Versicherungsnehmer: spätestens 14 Tage seit Kenntnis der Aus- zahlung vor Inkrafttreten der Änderungen 30 Tage ab Zugang der Anzeige betreffend die Prämienerhöhung 4 Wochen ab Kenntnis bzw. längstens 1 Jahr ab Vertragsabschluss 30 Tage nach Zugang der Kündi- gung beim Versiche- rungsnehmer 14 Tage nach Zugang der Kündigung beim Versicherer Tag, an welchem die Änderungen in Kraft treten 30 Tage nach Zugang der Kündigung Zugang der Kündigung
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles. Bei leichtfahrlässiger Herbeiführung des Schadens erhalten Sie die vol- len Leistungen. Wird der Schaden grobfahrlässig (unter Verletzung ele- mentarer Vorsichtsgebote) verursacht, kann die Basler ihre Leistung kürzen. Bei Rechtsschutzfällen verzichtet die Orion Rechtsschutz-Versiche- rungsgesellschaft auf eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässig- keit, es sei denn

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.