Common use of Schulungen der Versicherten Clause in Contracts

Schulungen der Versicherten. 1Jede Patientin und jeder Patient mit COPD soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten. 2Schulungen der Patientinnen und Patienten dienen der Befähigung der Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und der Befähigung zu informierten Patientenentscheidungen. 3Hierbei ist der Bezug zu den hinterlegten strukturierten medizinischen Inhalten der Programme nach § 137f Abs. 2 Nr. 1 SGB V herzustellen. 4Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen. 5Bei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen, gegenüber dem Bundesversicherungsamt benannt und ihre Ausrichtung an den unter Ziffer III 1.3 genannten Therapiezielen belegt werden. 6Schulungs- und Behandlungsprogramme müssen die individuellen Behandlungspläne berücksichtigen. 7Die Qualifikation der Leistungserbringer ist sicherzustellen.

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Samples: Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V