Schulungsleistungen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten, sofern NCS Schulungsleistungen erbringt.
Schulungsleistungen. 2.1 Zusätzlich zu den in Absatz 13.2 (Haftungsausschlüsse) des Rahmenvertrags festgelegten Haftungsausschlüssen und ausser in dem Umfang, in dem dies gesetzlich verboten ist oder in dem gesetzliche Rechte gelten und nicht ausgeschlossen, eingeschränkt oder aufgehoben werden können, schliessen der Anbieter, Xxxxxx und ihre Lizenzgeber alle Gewährleistungen aus:
Schulungsleistungen. Canon ist bei der Auswahl des Referenten frei und kann ohne Angabe von Gründen jederzeit den angekündigten Referenten durch eine andere, fachkundige Person austauschen. Alle Rechte an den Schulungsunterlagen bleiben Canon vorbehalten. Die Übersetzung, der Nachdruck und die Vervielfältigung der Schulungsunterlagen oder Teilen daraus ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Canon zulässig.
Schulungsleistungen. [individuell zu ergänzen] [individuell zu ergänzen] [individuell zu ergänzen] Diese Erklärung ist durch alle Personen, die Arbeiten für … [Kunde] (nachfolgend "Leis- tungsbezüger") erbringen und dabei Zugang zu vertraulichen Informationen, Berufsgeheim- nissen oder Personendaten erhalten, zu unterzeichnen.
Schulungsleistungen. Die Vereinbarung über die Durchführung der Schulungsleistungen erfolgt unter der Bedingung, dass die vom Lieferanten benannte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Der Inhalt der Schulungsleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Schulungsprogramm. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Schulungspersonal. Schulungsort und -zeitraum können aus wich- tigem Grund vom Lieferanten geändert werden, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Der Kunde kann bis spätestens zwei Wochen vor Schulungsbeginn durch schriftliche Erklärung vom Vertrag über die Schulungsleistungen zurücktreten. Nimmt der Kunde an der Schulung nicht teil und hat er den Rücktritt nicht rechtzeitig erklärt, so hat er die Hälfte der vereinbarten Vergütung zu entrichten. Nimmt der Kunde an der Schulung nicht teil und erklärt der Kunde den Rücktritt nicht bis einen Tag vor Schulungsbeginn, hat er die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Dem Kunden bleibt der Nachweis ge- stattet, dass ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder dieser wesentlich niedriger als die vorbenannten Pauschalen ist.
Schulungsleistungen. Die folgenden Regelungen werden ausschließlich für Aufträge mit Standard‐ schulungen angewendet. Nicht von den Regelungen betroffen sind Individual‐ schulungen in Dienstleistungspaketen zur Hard‐ oder Softwareeinführung.
Schulungsleistungen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten, sofern JH-COMPUTERS Schulungsleistun- gen erbringt.
Schulungsleistungen. Der Kunde kann Schulungsleistungen von Rocket im Hinblick auf Produkte oder Services bestellen. Abschnitt E „BEDINGUNGEN FÜR SCHULUNGSLEISTUNGEN“ gilt für alle Bestellungen des Kunden über Schulungsleistungen von Rocket.
Schulungsleistungen. Rocket kann Schulungsleistungen in verschiedenen Formen erbringen, wie x.X. Xxxxxxxxxx in Schulungsräumen, Buchung von Plätzen im Rahmen von trainergeführten Schulungsmaßnahmen am Standort von Rocket, angeleitetes Lernen mit Remoteunterstützung, spezielles Training für den Kunden bei Rocket, beim Kunden oder an einem anderen Ort sowie webbasiertes und selbstangeleitetes Training. Rocket oder die mit Rocket verbundenen Unternehmen überwachen und kontrollieren nicht den Lernerfolg der Personen, die Schulungsleistungen nutzen. Kunden sowie die besagten Personen sind weder berechtigt, noch wird ihnen die Möglichkeit zu einer Überwachung des Lernerfolges eingeräumt. Schulungsleistungen können von dem Kunden gemäß den gegenwärtigen Standardgebühren, -richtlinien und -verfahren von Rocket bezogen werden. Rocket erbringt Schulungsleistungen gemäß dem Lehrplan sowie den Anmelde- und Registrierungsbedingungen von Rocket und/oder der SOW und diesen Geschäftsbedingungen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche in der Beschreibung der Schulungsleistungen auf der Website von Rocket spezifizierten Voraussetzungen für einen Kurs vorliegen.
Schulungsleistungen. Ziffer 9312 Einzelschulungen bei lebensverändernden Si- tuationen analog den medizinischen Indikatio- nen nach der Anlage 1 dieses Vertrages von je- weils 45 Min. Dauer, maximal 5 Schulungen, je Patient. Die Ziffer 9312 ist im selben Be- handlungsfall nicht neben der Ziffer 9313 berechnungsfähig. 25,56 € (DM 50,00) Schulung in Gruppen bei vorliegen der medizi- nischen Indikationen nach der Anlage 1 dieses Vertrages mit Doppel-Unterrichtseinheiten á 2 x 45 Min. Dauer, maximal 5 Schulungen, 25,56 € (DM 50,00) je Patient. Die Ziffer 9313 ist im selben Be- handlungsfall nicht neben der Ziffer 9312 berechnungsfähig. Die vg. Leistungen nach den Nrn. 9312 und 9313 sind nicht berechnungsfähig bei Typ I Diabetikern, die nach dieser Vereinbarung die diabetologische Schwerpunkt- praxis auf direktem Weg aufsuchen können. Des Weite- ren sind weitere Leistungen mit Ausnahme der Nr. 9316 nach dieser Vereinbarung nicht neben den Nrn. 9312 und 9313 berechnungsfähig. Die Dokumentationspflicht entfällt nur für diejenigen Fälle, die von einem nicht an diesem Vertrag teilneh- menden Arzt überwiesen werden. Ärzte in der diabetologischen Schwerpunktpraxis können eigene Patienten der Praxis auch in der Funktion des diabetologisch geschulten Hausarztes versorgen, ohne dass eine Überweisung vorliegt, wenn diese Patienten bereits in der Vergangenheit betreut wurden. In diesen Fällen gelten die gleichen Abrechnungsmöglichkeiten wie bei einem diabeto- logisch geschulten Hausarzt (DHA) für die Num- mern 9321, 8013, 8014 und 8015. Ab dem Stichtag 30.09.1999 darf die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis keinen Zuwachs des eige- nen Diabetesklientels erfahren. Das bedeutet, dass die Schwerpunktpraxen feststellen müssen, wie viel Diabetespatienten bis zu diesem Zeitpunkt als ei- genes Klientel behandelt wurden. Diese Anzahl darf in den nächsten Quartalen nicht überschritten werden, auch nicht im Rahmen der Abrechnung. Die Überprüfung der vorgenannten Regelung wird durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein vorgenommen. Diese Einschränkung gilt nicht für Patienten, die außerhalb der Diabetes-Vereinba- rung überwiesen wurden und bei denen Leistungen nach EBM abgerechnet werden. Für Ärzte, die eine Genehmigung als diabetologi- sche DSP nach dem 30.09.1999 erhalten haben, gilt das Vorquartal für die Ermittlung der Anzahl eige- ner Patienten. Treten im Einzelfall Stoffwechselprobleme und Komplikationen bezüglich des Diabetes mellitus nach der Schnittstellendefinition Anlage 1 auf, kann die ...