Schweigepflicht und Datenschutz. Die Rechtsanwälte sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsge- heimnisse des Mandanten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wah- ren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen. Die Rechtsanwälte dürfen insbesondere bei der Korres- pondenz davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunika- tionsdaten zutreffend sind und bleiben. Adressänderun- gen (insbesondere auch Änderungen einer Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind mitzuteilen, da es andernfalls zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können. Die Rechtsanwälte machen darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und vor allem über elektronische Medien (E-Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbun- den sein können. Der Datenverkehr zwischen E-Mail- Client und Server erfolgt mittels Transportverschlüsse- lung. Der Transport erfolgt im Übrigen mittels Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, die gem. Telekommunikationsgesetz zur Wahrung des Telekom- munikationsgeheimnisses verpflichtet sind.
Schweigepflicht und Datenschutz. HSZ Coaching ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und nach den vertraglichen Regelungen verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Personenbezogenen Daten werden vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften behandelt. Eine Weitergabe von Daten ohne eine ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht, bzw. nur im Rahmen der notwendigen Tätigkeiten des Vertrages. Im Weiteren gelten die ausführlichen Ausführungen zum Datenschutz in der gesonderten Datenschutzerklärung des HSZ Coachings Xxxxxxx Xxxxxxxx Bildrechte Bilder, die Sie von HSZ Coaching übermittelt bekommen, sind ausschließlich zu Ihrem eigenen Gebrauch vorgesehen. Eine Weitergabe darf nicht ohne die Zustimmung derer erfolgen, die über die Bildrechte verfügen. Weithin sind auch Anleitungen zum Selbstcoaching / zur Selbsthypnose / Selbstmanagement, Präsentationen sowie alle unterstützenden Maßnahmen, die Sie in schriftlicher Form erhalten zu Ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt und dürfen nicht ohne die schriftliche Zustimmung von HSZ Coaching Xxxxxxx Xxxxxxxx an Dritte weitergegeben werden. Ausgeschlossen von dieser Klausel sind Personen, die namentlich genannt an Vorträgen, Coachings, Trainings und allen weiteren Formen der Beratung teilnehmen.
Schweigepflicht und Datenschutz. Die QHSE verwendet von Auftraggebern im Rahmen eines Auftrags übergebenen Unterlagen und mitgeteilten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung und behält hierüber gegenüber Dritten Stillschweigen. Dokumentationen, ob elektronisch oder in Papierform, die einem Auftraggeber von der QHSE zur Verfügung gestellt werden, bleiben vollständig Eigentum des Auftraggebers. Alle der QHSE zur Verfügung gestellten Daten werden ausschließlich zur Leistungserfüllung genutzt. Eine Weitergabe an Dritte sowie eine Vervielfältigung ist unzulässig. Zur Konformität der Datensicherungsanforderungen gem. der DSGV hält die QHSE technische und organisatorische Maßnahmen vor, welche die Sicherheit der personenbezogenen Datenbestände und der Datenverarbeitungsprozesse gewährleisten. Die mit der Datenverarbeitung involvierten Mitarbeiter der QHSE sind geschult und betreut durch einen internen Datenschutzbeauftragten sowie schriftlich verpflichtet, sämtliche Datenschutzbestimmungen nachhaltig einzuhalten.
Schweigepflicht und Datenschutz. Die Spitex Aare Nord verpflichtet alle Mitarbeiter zur Einhaltung der Schweigepflicht und der geltenden Datenschutzbestimmungen gemäss den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales Kanton Aargau.
Schweigepflicht und Datenschutz. Der/die Freiwillige verpflichtet sich, die Interessen des Freiwilligenzentrums zu wahren und wird dar- über unterrichtet, dass über alle sich während der freiwilligen Tätigkeit bekanntwerdenden Angele- genheiten Verschwiegenheit zu wahren ist (Datengeheimnis gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz/Art. 14). Diese Pflichten bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
Schweigepflicht und Datenschutz. 9.1. Die Schweigepflicht ist aufgehoben gegenüber Personen, Behörden und Einrichtungen, die an der Durchführung, Kontrolle oder Aufsicht der beruflichen Vorsorge beteiligt sind, soweit diese die Angaben für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Im übrigen wird auf Art. 86 Abs. 1 BVG und Art. 1 VSABV verwiesen. Für Datenweitergabe an andere Personen, Behörden und Dienst- stellen ist im Einzelfall eine schriftliche Ermächtigung der betrof- fenen Person erforderlich. Die Stiftung trifft alle nötigen Massnahmen, um eine vertrauliche Behandlung der Daten sicherzustellen. Im übrigen wird auf das Bundesgesetz über den Datenschutz verwiesen.
Schweigepflicht und Datenschutz. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung verbleibt auch nach Abschluss dieses Vertrags. Beide Parteien können weitere Anweisungen vereinbaren, beispielsweise eine Geheimhaltungsvereinbarung beantragen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Die Daten sind nach Abschluss des Vertrags unverzüglich zu löschen. Bei Einschaltung Dritter muss der Auftragnehmer dieselben Pflichten dem Unterauftragsnehmer entsprechend vorschreiben.
Schweigepflicht und Datenschutz. Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der jeweils anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach eine Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Personensorgeberechtigten willigen bereits jetzt in eine Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe, die Finanzbehörden und die Sozialversicherungsträger ein, soweit diese Daten für die Kindertagespflege notwendig sind. Auf die Informationspflicht der Tagespflegeperson gem. §§ 43 Abs. 3 und 8a SGB VIII sind die Sorgeberechtigten hingewiesen worden.
Schweigepflicht und Datenschutz. Es ist sicher nicht in Ihrem Sinne, wenn Daten über Ihre Person und Ihre persönlichen Verhältnisse Unbefugten zur Kenntnis gelangen. Sie sind im Rahmen Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die personenbezogenen Daten anderer vertraulich zu behandeln. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Ihnen anvertrauten Daten nur im Rahmen Ihrer Tätigkeit genutzt werden. Der Missbrauch und jede unbefugte Weitergabe dieser Daten sind unzulässig. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit.
Schweigepflicht und Datenschutz. 1. Die Hebamme unterliegt der Schweigepflicht und beachtet die Bestimmungen des Datenschutzes. Für die unter Punkt 1. Genannten Leistungen der Hebamme wird eine Datenschutzerklärung behandelt.