Schwellenländerrisiko Musterklauseln

Schwellenländerrisiko. Das Risiko, dass Anlagen in Schwellenländern riskanter und volatiler sind als Anlagen in höher entwickelten Märkten. Einige dieser Märkte haben unter Umständen relativ instabile Regierungen, auf nur wenige Branchen konzentrierte Volkswirtschaften und Wertpapiermärkte, an denen nur eine begrenzte Anzahl von Wertpapieren gehandelt wird. Zahlreiche Schwellenländer haben keine hoch entwickelten Regulierungssysteme, und auch die Offenlegungsnormen sind möglicherweise weniger streng als in den entwickelten Märkten. Die Risiken von Zwangsenteignung, konfiskatorische Besteuerung, Verstaatlichung sowie sozialer, politischer und wirtschaftlicher Instabilität sind in Schwellenländern größer als in entwickelten Märkten. Neben der Einbehaltung von Steuern auf Anlageerträge erheben einige Schwellenländer möglicherweise unterschiedliche Kapitalertragsteuern für ausländische Anleger.
Schwellenländerrisiko. Anlagen in (aufstrebenden) Entwicklungs- oder Schwellenlän- dern beinhalten möglicherweise besondere wirtschaftliche und rechtliche Risiken, die den Teilfonds einer erhöhten Vola- tilität oder Wertminderung aussetzen können. Dazu gehören beispielsweise Kapitalmärkte mit einer vergleichsweise gerin- geren Marktkapitalisierung und folglich erhöhter Volatilität, Unzulänglichkeiten in der regulatorischen Aufsicht, Infrastruk- tur des Marktes, im Aktionärsschutz sowie Korruption, Devi- sen- und Transferbeschränkungen, Moratorien, Unruhen, Em- bargos (Export-/ Importbeschränkungen), vergleichsweise in- transparente / inkompatible Bilanzierungsrichtlinien, direkte („Verstaatlichung“) oder indirekte Enteignung („enteignungs- ähnliche Steuern“), erhöhte Inflation / Deflation, Währungsab- wertungen, militärische Konflikte, fehlende gerichtliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus den Anlagen oder an- dere Beschränkungen durch die Regierung.
Schwellenländerrisiko. Bestimmte Teilfonds dürfen ganz oder teilweise in Wertpapiere aus Schwellenländern investieren. Der Kurs solcher Wertpapiere kann volatiler und/oder die Papiere selbst weniger liquide sein als Wertpapiere in stärker entwickelten Märkten. Dies ist auf das höhere Risiko und besondere Überlegungen zurückzuführen, die mit Investitionen auf stärker entwickelten Märkte in der Regel nicht verbunden sind. Diese Volatilität oder mangelnde Liquidität kann sich aus politischen und wirtschaftlichen Unsicherheiten, rechtlichen und steuerlichen Risiken und aus Risiken ergeben, die mit der Abwicklung von Geschäften sowie der Übertragung und Verwahrung der Wertpapiere und mit Währungs-/Devisenkontrollfaktoren in Verbindung stehen. Manche Schwellenländer reagieren möglicherweise empfindlich auf Veränderungen der weltweiten Rohstoffpreise und/oder schwankende Inflationsraten. Andere sind möglicherweise besonders anfällig für Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen. Obwohl sorgfältig darauf geachtet wird, diese Risiken zu verstehen und zu steuern, tragen die entsprechenden Teilfonds letztendlich die Risiken, die mit Investitionen auf solchen Märkten verbunden sind. Bei Anlagen in den globalen Schwellenländern gibt es eine Vielzahl von Nachhaltigkeitsrisiken. Governance-Risiken können in Entwicklungsländern ausgeprägter sein, wofür u. a. die mangelnde Reife oder die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit verantwortlich sind. Zu den sonstigen Risiken gehören die Zusammensetzung und Effektivität des Verwaltungsrats, die Anreize für das Management sowie dessen Qualität und seine Orientierung an den Interessen der Anteilinhaber. Die Governance-Risiken in Schwellenländern können im Vergleich zu Industrieländern höher sein. Die Eigentumsstrukturen umfassen häufiger kontrollierende Staatsbeteiligungen oder kontrollierende Beteiligungen einer Einzelperson oder Familie. Darüber hinaus kann die Beteiligungsstruktur komplexer sein und stimmrechtslosen Aktien von Minderheiten weniger Regressmöglichkeiten bieten. Zudem können verbundene Parteien politische Risiken mit weit reichenden Auswirkungen einbringen. Da rohstoffbezogene Geschäftsaktivitäten in Schwellenländern stärker verbreitet sind, können Rohstoffindustrien die Umwelt- und Sozialrisiken erhöhen. Solche Risiken können insbesondere mit der Fähigkeit von Unternehmen in Verbindung stehen, den Klimawandel abzuschwächen und sich an ihn anzupassen. Das kann dazu führen, dass solche Unternehmen in Schwellenländern unter anderem mit...
Schwellenländerrisiko. Fonds, die einen wesentlichen Anteil ihrer Vermögenswerte in Wertpapiere von Emittenten in Schwellenländern investieren, unterliegen höheren Anlagerisiken als Fonds, die in erster Linie in höher entwickelte Märkte außerhalb der USA investieren, da Wertpapiere aus Schwellenländern im Vergleich zu Anlagen in Industrieländern außerhalb der USA höheren und zusätzlichen Markt-, Kredit-, Währungs-, Liquiditäts-, rechtlichen, politischen und anderen Risiken unterliegen können. Diese Risiken beinhalten: starke Wechselkursschwankungen; erhöhte Ausfallrisiken (sowohl bei staatlichen als auch bei privaten Emittenten); höhere soziale, wirtschaftliche und politische Unsicherheit und Instabilität (einschließlich Kriegsrisiken); stärkere Einflussnahme der Regierungen auf die Wirtschaft; weniger staatliche Überwachung und Regulierung der Wertpapiermärkte und der Teilnehmer dieser Märkte; Kontrollen von Nicht-US-Anlagen und Beschränkung der Rückführung investierten Kapitals sowie der Möglichkeiten eines Fonds zum Umtausch lokaler Währungen gegen US-Dollar oder eine andere nicht lokale Währung, die als Basiswährung eines Fonds verwendet wird; Nichtverfügbarkeit von Währungsabsicherungstechniken in bestimmten Schwellenländern; die Tatsache, dass Unternehmen in Schwellenländern neu gegründet, kleiner und weniger erfahren sein können; Abweichungen in den Rechnungsprüfungs- und Rechnungslegungsstandards oder Fehlen solcher Standards, wodurch ggf. wesentliche Informationen über Emittenten nicht verfügbar sind; abweichende Clearing- und Abwicklungsverfahren, die möglicherweise das Volumen der Wertpapiertransaktionen nicht bewältigen können oder solche Transaktionen anderweitig erschweren; Schwierigkeiten bei der Erwirkung und/oder Durchsetzung von Urteilen in Rechtsordnungen außerhalb der USA; und wesentlich geringere Marktkapitalisierungen bei Emittenten in Schwellenländern. Der Wert von Aktien eines Unternehmens ist abhängig von der finanziellen Lage des Unternehmens und den allgemeinen Markt- und wirtschaftlichen Bedingungen. Gehaltene ETFs spiegeln allgemein die Risiken des Besitzes der zugrunde liegenden Wertpapiere wider, die der ETF abbilden soll. Ein ETF hat seine eigenen Gebühren und Kosten, die indirekt von einem Fonds getragen werden.
Schwellenländerrisiko. Die Handels- und Aufsichtsbedingungen an diesen Märkten können von den an den großen internationalen Finanzplätzen geltenden Standards abweichen.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und