Schäden im Ausland. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grund- stück im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1.6.8 Vermögensschäden A1.6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. A1.6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montage- leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise- veranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren oder Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu- sche, Gerüche, Erschütterungen).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Schäden im Ausland. A3-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle Versicherungsfäl- le ausschließlich
(1) aus Bau-, wenn diese auf das Gebäude Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder Grund- stück sonstigen Leistungen im Inland zurückzuführen Ausland; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versiche- rungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada;
(2) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
(3) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins eu- ropäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind. Versichert Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind hierbei auch Ansprüche gegen Versiche- rungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte er- sichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.
(4) aus § 110 Sozialgesetzbuch VIIArbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Perso- nen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland einge- stellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten be- traut worden sind, soweit als diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozialgesetz- buches VII unterliegen. Dies gilt auch für die gesetzliche Haftpflicht der unter A3-2.1.1 genannten Personen.
A3-6.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtli- chen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Drit- ten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A3-5.5 – als Leistungen auf die Versiche- rungssumme angerechnet.
A3-6.3.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Ver- pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1.6.8 Vermögensschäden A1.6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. A1.6.8.2 .
A3-6.3.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (Versiche- rungsfälle in den USA/US-Territorien und Kanada oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montage- leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise- veranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus PflichtverletzungenAn- sprüche, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren oder Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu- sche, Gerüche, Erschütterungen)dort geltend gemacht werden.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Schäden im Ausland. A1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender eintre- tender Versicherungsfälle ausschließlich
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, wenn diese auf das Gebäude Kongressen, Messen und Märkten;
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kunden- dienst) oder Grund- stück sonstigen Leistungen im Inland zurückzuführen oder europäischen Ausland;
c) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Versichert Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind hierbei auch Ansprüche gegen Versicherungsfälle in den USA, US- Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dort- hin bestimmt waren.
d) aus § 110 Sozialgesetzbuch VIIArbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozialgesetz- buchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versicherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 genannten Personen.
e) Hinweis: Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Ver- triebsniederlassungen, Läger) versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen er- weitert werden.
A1-6.8.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständi- gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
A1-6.8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der StaatenStaa- ten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1.6.8 Vermögensschäden A1.6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Vermögensschäden.
A1-6.8.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. A1.6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachendort gel- tend gemacht werden, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montage- leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise- veranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus gilt: Bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, Selbstbeteiligung werden auch die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren oder Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu- sche, Gerüche, Erschütterungen)Kosten gemäß A1-6.8.2 berücksichtigt.
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Schäden im Ausland. A1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender eintre- tender Versicherungsfälle ausschließlich
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, wenn diese auf das Gebäude Kongressen, Messen und Märkten;
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kunden- dienst) oder Grund- stück sonstigen Leistungen im Inland zurückzuführen oder europäischen Ausland; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind im Ausland eintretende Versicherungsfälle durch Sicherheitsdienstleistungen im Inland, die unter die Pflichtversicherung gemäß Bewa- chungsverordnung fallen. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.14.
c) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Versichert Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind hierbei auch Ansprüche gegen Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungs- nehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.
d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozialgesetz- buchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. und für die in A1-2.1.1 genannten Personen.
e) Hinweis: Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsnie- derlassungen, Läger) versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
A1-6.8.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständi- gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
A1-6.8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der StaatenStaa- ten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1.6.8 Vermögensschäden A1.6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Vermögensschäden.
A1-6.8.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. A1.6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachendort gel- tend gemacht werden, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montage- leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise- veranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus gilt: Bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, Selbstbeteiligung werden auch die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren oder Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu- sche, Gerüche, Erschütterungen)Kosten gemäß A1-6.8.2 berücksichtigt.
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