Schäden im Ausland. A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle aus- schließlich a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Märkten; b) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozi- algesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Ver- sicherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 genannten Personen; c) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens, Ausführens oder Ausreißens; d) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle a) in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse i. S. d. A1-6.9.1 d), die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versiche- rungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Ins- pektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. A1-6.9.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht- lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. A1-6.9.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versiche- rers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Schäden im Ausland. A1-6.9.1 6.22.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen im Ausland Aus- land eintretender Versicherungsfälle aus- schließlichausschließlich
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungenAusstellungen, Kongressen, Messen Mes- sen und Märkten;
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungs- arbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder Aus- land; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada.
c) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dort- hin geliefert hat oder hat liefern lassen; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeit- punkt ihrer Auslieferung durch den Versiche- rungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.
d) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsneh- mer in europäische Staaten geliefert hat, hat lie- fern lassen oder die dorthin gelangt sind;
e) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung Durchfüh- rung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozi- algesetzbuchs Sozialgesetzbuches VII unterliegenun- terliegen. Dies gilt ausschließlich für den Ver- sicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 genannten ge- nannten Personen;
c) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens, Ausführens oder Ausreißens;
d) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle
a) in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse i. S. d. A1-6.9.1 d), die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versiche- rungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren;
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Ins- pektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.
A1-6.9.2 6.22.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht- lichen gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr Ab- wehr der von einem Dritten geltend gemachten AnsprücheAn- sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme Versicherungs- summe angerechnet.
A1-6.9.3 6.22.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen er- folgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- rungsunion Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versiche- rers Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion Wäh- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.22.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt: Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun- gen je Versicherungsfall 10 %, mindestens 500 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten gemäß A1-6.22.2 berücksichtigt.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Schäden im Ausland. A1A2-6.9.1 6.5.1 Versichert ist die sind gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers Pflichten oder Ansprüche wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle aus- schließlichVersiche- rungsfälle ausschließlich, wenn diese
a) auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland zurückzu- führen sind. Dies gilt nicht für die Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die ins Ausland gelangen. Versicherungsschutz dafür besteht ausschließlich nach d) und e);
b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungenAusstellungen, Kongressen, Messen und MärktenMärkten gemäß A2-1.4 e) entstehen;
bc) aus Arbeiten oder Leistungen im europäischen Ausland entstehen;
d) durch Erzeugnisse entstehen, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versiche- rungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
e) durch Erzeugnisse entstehen, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland ge- liefert hat oder hat liefern lassen (direkter Export). Zu d) und e): Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungs- nehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.
f) auf sonstige Tätigkeiten gemäß A2-1.4 e) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen,
g) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozi- algesetzbuchs Sozialgesetz- buchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und für die in A1A2-2.1.1 genannten Personen;. Für Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger) be- steht Versicherungsschutz ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsnie- derlassungen, Läger) versichert werden sollen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung.
c) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens, Ausführens oder Ausreißens;
d) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind VersicherungsfälleA2-6.5.2 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
a) in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse i. S. d. A1-6.9.1 d), die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versiche- rungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren;
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Ins- pektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.
A1-6.9.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht- lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, nach A2-1.1.2 werden – abweichend von A1A2-5.5 5.1.1 Absatz 2 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
A1b) Bei Versicherungsfällen in den USA/US-6.9.3 Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt: Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten nach A2-1.1.2 berücksichtigt.
A2-6.5.3 Für das Umweltschadens-Risiko gilt: Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs- richtlinie (2004/35/EG). Versichert sind jedoch, insoweit abweichend von A2-1.2.1 auch Pflichten oder Ansprüche ge- mäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A2-6.5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der StaatenStaa- ten, die der Europäischen Wäh- rungsunion Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versiche- rers Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)
Schäden im Ausland. A1A3-6.9.1 6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender eintre- tender Versicherungsfälle aus- schließlichausschließlich
a) aus Anlass von Geschäftsreisen Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Märktensonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland;
b) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dort- hin geliefert hat oder hat liefern lassen;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind. Zu b) und c): Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungs- nehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.
d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit als diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozi- algesetzbuchs Sozialgesetzbu- ches VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Ver- sicherungsnehmer und auch für die in A1gesetzliche Haftpflicht der unter A3-2.1.1 genannten genann- ten Personen;
c) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens, Ausführens oder Ausreißens;
d) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle
a) in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse i. S. d. A1-6.9.1 d), die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versiche- rungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren;
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Ins- pektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.
A1A3-6.9.2 6.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht- lichen gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-Sachverständi- gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1A3-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
A1A3-6.9.3 6.3.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der StaatenStaa- ten, die der Europäischen Wäh- rungsunion Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versiche- rers Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A3-6.3.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort gel- tend gemacht werden, gilt: Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten gemäß A3-6.3.2 berücksichtigt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe
Schäden im Ausland. A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender eintre- tender Versicherungsfälle aus- schließlichausschließlich
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungenAusstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland;
c) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dort- hin geliefert hat oder hat liefern lassen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungs- nehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.
d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozi- algesetzbuchs Sozialgesetzbuches VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Ver- sicherungsnehmer und auch für die in gesetzliche Haftpflicht der unter A1-2.1.1 genannten Personen;Per- sonen.
ce) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens, Ausführens oder Ausreißens;
d) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle
a) in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse i. S. d. A1-6.9.1 d), die Hinweis: Falls im Zeitpunkt ihrer Auslieferung Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebs- niederlassungen, Läger) versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch den Versiche- rungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren;
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Ins- pektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen be- sondere Vereinbarung im Inland Versicherungsschein oder europäischen Auslandin seinen Nachträgen erweitert werden.
A1-6.9.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht- lichen gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-Sachverständi- gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
A1-6.9.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der StaatenStaa- ten, die der Europäischen Wäh- rungsunion Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versiche- rers Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.9.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort gel- tend gemacht werden, gilt:
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe
Schäden im Ausland. A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle aus- schließlichausschließlich
a(1) wegen Schäden im Ausland, die ausschließlich aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungenAusstellungen, Kongressen, Messen und MärktenMärkten (nicht jedoch durch ausführende oder überwachende berufliche bzw. gewerbliche Tätig- keiten) entstanden sind;
b(2) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
(3) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien und Kanada – sofern nicht besonders vereinbart) geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.
(4) aus Arbeitsunfällen Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen (ausgenommen USA, US-Territorien und Kanada – sofern nicht besonders vereinbart).
A1-6.24.1.1 Eingeschlossen ist die Haftpflicht für im Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien, Kanada und Schweiz) gelegene rechtlich unselbständige Betriebsstätten der versicherten Unternehmen, z. B. Vertriebsniederlassungen, Produktionsstätten, Lager und der- gleichen (siehe A1-1.1.4). Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Regelung nicht im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung im Ausland sowie nicht außerhalb der EU/EWR, sofern nach landesrechtlichen Bestimmungen lokaler Versicherungsschutz erforderlich ist.
A1-6.24.1.2 Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada werden Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtli- chen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche als Leistungen auf die Versicherungs- summe angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versiche- rungsnehmer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
A1-6.24.1.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, ist die Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.24.1.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
(1) aus Arbeitsunfällen, wenn sie im Rahmen einer Sozialversicherung oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle versichert werden können. Versichert sind im Rahmen dieses Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche der ausländischen Xxxxxx solcher Versicherungen (mit Ausnahme von Ansprüchen, die den Bestimmungen des französischen Code de la Securité Sociale L 452 ff. oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder unterliegen), sowie Haftpflichtan- sprüche aus Arbeitsunfällen, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen.
(2) wegen Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche wegen Berufskrankheiten, soweit diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozi- algesetzbuchs Sozialgesetzbuches VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Ver- sicherungsnehmer und für die Die Regelung in A1-2.1.1 genannten Personen6.31.3 bleibt davon unberührt;
c(3) durch mitversicherte Tiere anlässlich nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des grenzüberschreitenden Ausreitens, Ausführens französischen Code Civil oder Ausreißensgleichartiger Bestimmungen anderer Länder. Hierfür muss gesondert Versicherungsschutz beantragt werden;
d(4) durch Erzeugnisseauf Entschädigung mit Strafcharakter, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat insbesondere punitive oder hat liefern lassen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälleexemplary damages;
a(5) wegen Schäden in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse i. S. d. A1-6.9.1 d)Kanada, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Schimmelbildung (mold) stehen.
(6) die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versiche- rungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt warenZusammenhang mit einer Pflichtversicherung aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen im Ausland stehen;
b(7) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Ins- pektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.
A1-6.9.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht- lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
A1-6.9.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staatenwegen Schäden, die der Europäischen Wäh- rungsunion angehörennachweislich auf Kriegsereignissen, liegtanderen feindseligen Handlungen, gelten die Verpflichtungen des Versiche- rers mit dem Zeitpunkt als erfülltAufruhr, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen istinneren Unruhen, Gene- ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung
Schäden im Ausland. A1A3-6.9.1 6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender eintre- tender Versicherungsfälle aus- schließlichausschließlich
a) aus Anlass von Geschäftsreisen Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kunden- dienst) oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Märktensonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland;
b) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind. Zu b) und c): Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungs- nehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.
d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit insoweit, als diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozi- algesetzbuchs Sozialge- setzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und für die in A1A3-2.1.1 genannten Personen;
c) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens, Ausführens oder Ausreißens;
d) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle
a) in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse i. S. d. A1-6.9.1 d), die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versiche- rungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren;
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Ins- pektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.
A1A3-6.9.2 6.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht- lichen gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-Sachverständi- gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1A3-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
A1A3-6.9.3 6.3.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der StaatenStaa- ten, die der Europäischen Wäh- rungsunion Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versiche- rers Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A3-6.3.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort gel- tend gemacht werden, gilt:
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Schäden im Ausland. A1-6.9.1 Versichert 5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB 2019 – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle aus- schließlichVersicherungsfälle. Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer von Jagdhunden.
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Märkten;5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
b) 5.2.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, soweit diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozi- algesetzbuchs Sozialgesetzbuches VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Ver- sicherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 genannten Personenunter- liegen (siehe Ziffer 7.9 AHB 2019);
c) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens5.2.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, Ausführens insbesondere punitive oder Ausreißensexemplary damages;
d) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen5.2.3 nach den Artikeln 1792 ff. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle
a) in und 2270 und den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse i. S. d. A1-6.9.1 d), die damit im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch Zusammenhang stehen- den Versiche- rungsnehmer Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren;
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Ins- pektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Auslandgleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
A1-6.9.2 5.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht- lichen und außergerichtlichen Abwehr der werden – abweichend von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Ziffer 6.5 AHB 2019 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen Auf- wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf die Versicherungssumme angerechnetWeisung des Versicherers entstanden sind.
A1-6.9.3 5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- rungsunion Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versiche- rers Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
5.5 Die vorstehenden Bestimmungen der Ziffern 5.2 bis 5.4 finden auch auf inlän- dische Versicherungsfälle Anwendung, die im Ausland geltend gemacht werden.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Schäden im Ausland. A1-6.9.1 Versichert 5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB 2015 – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle aus- schließlichVersicherungsfälle. Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer von Jagdhunden.
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Märkten;5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
b) 5.2.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, soweit diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozi- algesetzbuchs Sozialgesetzbuches VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Ver- sicherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 genannten Personenunter- liegen (siehe Ziffer 7.9 AHB 2015);
c) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens5.2.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, Ausführens insbesondere punitive oder Ausreißensexemplary damages;
d) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen5.2.3 nach den Artikeln 1792 ff. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle
a) in und 2270 und den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse i. S. d. A1-6.9.1 d), die damit im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch Zusammenhang stehen- den Versiche- rungsnehmer Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren;
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Ins- pektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Auslandgleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
A1-6.9.2 5.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht- lichen und außergerichtlichen Abwehr der werden – abweichend von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Ziffer 6.5 AHB 2015 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen Auf- wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf die Versicherungssumme angerechnetWeisung des Versicherers entstanden sind.
A1-6.9.3 5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- rungsunion Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versiche- rers Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
5.5 Die vorstehenden Bestimmungen der Ziffern 5.2 bis 5.4 finden auch auf inlän- dische Versicherungsfälle Anwendung, die im Ausland geltend gemacht werden.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Schäden im Ausland. A1A3-6.9.1 6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender eintre- tender Versicherungsfälle aus- schließlichausschließlich
a) aus Anlass von Geschäftsreisen Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kunden- dienst) oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Märktensonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland;
b) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungs-nehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind. Zu b) und c): Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungs- nehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.
d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit insoweit, als diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozi- algesetzbuchs Sozial- gesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und für die in A1A3-2.1.1 genannten Personen;
c) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens, Ausführens oder Ausreißens;
d) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle
a) in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse i. S. d. A1-6.9.1 d), die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versiche- rungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren;
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Ins- pektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.
A1A3-6.9.2 6.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht- lichen gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-Sachverständi- gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1A3-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
A1A3-6.9.3 6.3.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der StaatenStaa- ten, die der Europäischen Wäh- rungsunion Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versiche- rers Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A3-6.3.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort gel- tend gemacht werden, gilt: Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten gemäß A3-6.3.2 berücksichtigt.
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Schäden im Ausland. A1A3-6.9.1 6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender ein- tretender Versicherungsfälle aus- schließlichausschließlich
a(1) aus Anlass von Geschäftsreisen Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungs- arbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Märktensonstigen Leistungen im Inland oder euro- päischen Ausland;
b) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozi- algesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Ver- sicherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 genannten Personen;
c) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens, Ausführens oder Ausreißens;
d(2) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
(3) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsneh- mer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind. Zu (2) und (3): Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle
a) Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse i. S. d. A1-6.9.1 d)Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung Liefe- rung dorthin bestimmt waren;.
b(4) aus Bau-Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Ins- pektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen die vom Versicherungsnehmer im Inland Ausland eingestellt oder europäischen Auslanddort mit der Durchfüh- rung von Arbeiten betraut worden sind, inso- weit, als diese Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten den Bestimmungen des Sozialgesetz- buches VII unterliegen. Dies gilt außschließlich für den Versicherungsnehmer und für die in A3-2.1.1 genannten Personen.
A1A3-6.9.2 6.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten Kos- ten der gericht- lichen gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten AnsprücheAnsprü- che, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1A3-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme Versicherungs- summe angerechnet.
A1A3-6.9.3 6.3.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der StaatenStaa- ten, die der Europäischen Wäh- rungsunion angehörenWährungsunion angehö- ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versiche- rers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion Währungs- union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A3-6.3.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US- Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt: Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten gemäß A3-6.3.2 berücksichtigt.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Schäden im Ausland. A1A3-6.9.1 6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender eintre- tender Versicherungsfälle aus- schließlichausschließlich
a) aus Anlass von Geschäftsreisen Arbeiten oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und MärktenLeistungen im Inland oder europäischen Ausland;
b) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind. Zu b) und c): Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungs- nehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.
d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit insoweit, als diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozi- algesetzbuchs Sozial- gesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und für die in A1A3-2.1.1 genannten Personen;
c) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens, Ausführens oder Ausreißens;
d) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle
a) in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse i. S. d. A1-6.9.1 d), die Falls im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versiche- rungsnehmer Ausland belegene Anlagen oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren;
bBetriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsnie- derlassungen, Läger) aus Bau-versichert werden sollen, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Ins- pektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Auslandbedarf es einer besonderen Vereinbarung.
A1A3-6.9.2 6.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht- lichen gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-Sachverständi- gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1A3-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
A1A3-6.9.3 6.3.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der StaatenStaa- ten, die der Europäischen Wäh- rungsunion Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versiche- rers Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A3-6.3.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort gel- tend gemacht werden, gilt:
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)
Schäden im Ausland. A1A3-6.9.1 6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender eintre- tender Versicherungsfälle aus- schließlichausschließlich
a) aus Anlass von Geschäftsreisen Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kunden- dienst) oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Märktensonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland;
b) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind. Zu b) und c): Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungs- nehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.
d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit insoweit, als diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozi- algesetzbuchs Sozial- gesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und für die in A1A3-2.1.1 genannten Personen;
c) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens, Ausführens oder Ausreißens;
d) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle
a) in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse i. S. d. A1-6.9.1 d), die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versiche- rungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren;
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Ins- pektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.
A1A3-6.9.2 6.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht- lichen gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-Sachverständi- gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1A3-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
A1A3-6.9.3 6.3.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der StaatenStaa- ten, die der Europäischen Wäh- rungsunion Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versiche- rers Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A3-6.3.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort gel- tend gemacht werden, gilt:
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Schäden im Ausland. A1A3-6.9.1 6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers wegen im Ausland Aus- land eintretender Versicherungsfälle aus- schließlichausschließlich
a) aus Anlass von Geschäftsreisen Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungs- arbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder aus sonstigen Leistungen im Inland oder Ausland; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada.
b) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und MärktenVersicherungsnehmer dort- hin geliefert hat oder hat liefern lassen;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsneh- mer in europäische Staaten geliefert hat, hat lie- fern lassen oder die dorthin gelangt sind. Zu b) und c): Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ver- sicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Ka- nada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Aus- lieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.
d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung Durchfüh- rung von Arbeiten betraut worden sind, soweit inso- weit, als diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Berufskrank- heiten den Bestimmungen des Sozi- algesetzbuchs Sozialgesetzbu- ches VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer und für die in A1in
A3-2.1.1 genannten Personen;
c) durch mitversicherte Tiere anlässlich des grenzüberschreitenden Ausreitens, Ausführens oder Ausreißens;
d) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle
a) in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse i. S. d. A1-6.9.1 d), die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versiche- rungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren;
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Ins- pektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland.
A1A3-6.9.2 6.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht- lichen gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr Ab- wehr der von einem Dritten geltend gemachten AnsprücheAn- sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1A3-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme Versicherungs- summe angerechnet.
A1A3-6.9.3 6.3.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen er- folgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh- rungsunion Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versiche- rers Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion Wäh- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A3-6.3.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt: Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten gemäß A3-6.3.2 berücksichtigt.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung