Common use of Schäden im Ausland Clause in Contracts

Schäden im Ausland. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind; (2) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entstehen; (3) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind; Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus • dem Eigentum, der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern, • dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen, • der Anmietung von Häusern. (4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu 5 Jahren eingetreten sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus • der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung

Schäden im Ausland. A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese (1) diese – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder – bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in- nerhalb der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island oder Liechtenstein sowie einem vorübergehenden Auslandaufenthalt bis zu fünf Jahren in den übrigen Ländern eingetreten sind; (2) aus Ansprüchen . Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entstehen; (3) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind; Versichert ist hierbei auch und die gesetzliche Haftpflicht aus • dem Eigentum, der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern, • dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen, • der Anmietung von Häusern. (4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu 5 Jahren eingetreten sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus • der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Häusern gemäß A1-6.6.1(1) bis (3). A1-6.18.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Verpflichtun- gen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion Währungs- union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. . A1-6.18.3 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Islands oder Liechtensteins durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund auf Grund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme von Ver- kehrsdelikten – zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 EUR die erforderliche Summe, begrenzt auf 50.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Pau- schal-Versicherungssumme zur Verfügung. Die Versiche- rungssumme für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- jahres ist auf 100.000 Euro begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungs- summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstent- schädigung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende leisten- de Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen Schadenersatzforderun- gen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlichVersicherungsfälle. Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer von Jagdhunden, Frettchen und Beizvögeln. Fairer Hinweis: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflicht- schäden besteht, sollte in jedem Fall geprüft werden, ob der deutsche Versicherungsschutz den Anforderungen des Xxxx- landes entspricht; es muss ggf. zusätzlich eine Jagdhaftpflicht- versicherung im Jagdausland abgeschlossen werden. Gleichwohl ist Ihr Versicherungsschutz bei der Bayerischen auch in diesem Fall von erheblicher Bedeutung. Er schützt Sie nämlich bis zur Höhe der Deckungssummen immer dann, wenn diese (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind; (2) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entstehen; (3) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind; Versichert ist hierbei auch der entsprechende Schaden die gesetzliche Haftpflicht aus • dem Eigentum, Deckungssummen der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern, • dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen, • der Anmietung von Häusern. (4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu 5 Jahren eingetreten sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damagesausländischen Jagd-Haftpflichtversicherung übersteigt. Versichert ist hierbei auch sind ebenfalls Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die gesetzliche Haftpflicht aus • der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von vom Versicherungsneh- mer im Ausland gelegenen Wohnungen eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und HäusernBerufskrankheiten den Bestimmungen des Sozialgesetzbu- ches VII unterliegen. Dies gilt auch für die gesetzliche Haft- pflicht der unter Ziffer 2a) genannten Personen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverstän- digen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer 5.3 Absatz 3 – als Leistungen auf die Versiche- rungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kana- da oder Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt: Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegenAusland geltend gemacht werden, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist gelten die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen istoben genannten Ausführungen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagdhaftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlichausschließ- lich, wenn diese (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind;, (2) aus Ansprüchen bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in den EU-Staaten, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island eingetreten sind oder (3) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in allen nicht in (2) genannten Ländern bis zu drei Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch SGB VII entstehen; (3) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind; Versichert ist hierbei auch und die gesetzliche Haftpflicht aus • dem Eigentum, der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern, • dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen, • der Anmietung von Häusern. (4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu 5 Jahren eingetreten sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus • der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und HäusernHäusern gemäß A1-6.5. A1-6.18.2 Hat der Versicherungsnehmer im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von EUR 50.000 zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Differenz zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1-6.18.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion Währungs- union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese (1) diese − auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder − bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind; (2) aus Ansprüchen . Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entstehen; (3) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind; Versichert ist hierbei auch und die gesetzliche Haftpflicht aus • dem Eigentum, der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern, • dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen, • der Anmietung von Häusern. (4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu 5 Jahren eingetreten sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus • der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und HäusernHäusern gemäß A1-6.3.1(1) bis (3). Die Leistungen Begrenzung des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit Aufenthaltes auf drei Jahre gilt nicht für Länder der Zahlungsort außerhalb Europäischen Union sowie der StaatenSchweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. A1-6.14.2 Versichert ist im Rahmen des Vertrags die Bereitstellung einer Kaution innerhalb der Europäischen Union (einschließlich der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein), die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag vom Versicherungsnehmer bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haftpflicht gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht- lichen Inhalts zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 EUR zur Verfügunghinterlegen ist. Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 75.000 EUR. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungssumme begrenzt. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Private Liability Insurance Agreement

Schäden im Ausland. 1. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlichaus- schließlich, wenn diese (1) 1.1 auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder 1.2 bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, eingetreten sind oder 1.3 bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr außerhalb Europas und außerhalb der außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören eingetreten sind;. (2) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entstehen; (3) 1.4 bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt weltweit, sofern der Hauptwohnsitz in Europa der Bundesrepublik Deutschland ist, eingetreten sind; Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus • dem Eigentum, der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern, • dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen, • der Anmietung von Häusern. (4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu 5 Jahren eingetreten sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages2. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden vor- übergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort , die außerhalb Europas und außerhalb der Staatenaußereuropäischen Gebiete, die der Europäischen Währungsunion angehörenzum Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union gehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen istliegen. 3. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur zu einer Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche giltEine Rückerstattungsverpflichtung gilt auch, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. 4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungs- union angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Euro- päischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Schäden im Ausland. A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese (1) diese − auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder − bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind; (2) aus Ansprüchen . Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entstehen; (3) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind; Versichert ist hierbei auch und die gesetzliche Haftpflicht aus • dem Eigentum, der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern, • dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen, • der Anmietung von Häusern. (4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu 5 Jahren eingetreten sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus • der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und HäusernHäusern gemäß A1-6.3.1(1) bis (3). Die Leistungen Begrenzung des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit Aufenthaltes auf drei Jahre gilt nicht für Länder der Zahlungsort außerhalb Europäischen Union sowie der StaatenSchweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. A1-6.14.2 Versichert ist im Rahmen des Vertrags die Bereitstellung einer Kaution innerhalb der Europäischen Union (einschließlich der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein), die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag vom Versicherungsnehmer bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsfall durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haftpflicht gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht- lichen Inhalts zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 EUR zur Verfügunghinterlegen ist. Die Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsfall beträgt 150.000 EUR. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs auf das Doppelte dieser Versicherungs- summe begrenzt. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Private Liability Insurance Agreement

Schäden im Ausland. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese (1) diese − auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder − bei einem Auslandsaufenthalt weltweit vorübergehend bis zu 5 Jahren eingetreten sind; (2) aus Ansprüchen . Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entstehen; (3) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind; Versichert ist hierbei auch und die gesetzliche Haftpflicht aus • dem Eigentum, der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern, • dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen, • der Anmietung von Häusern. (4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu 5 Jahren eingetreten sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus • der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und HäusernHäusern gemäß A1-6.3.1(1) bis (3). − in allen EU- und EFTA-Mitgliedstaaten ohne zeitliche Begrenzung eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung sowie dem Eigentum von im Ausland gelegenen Immobilien gemäß A1-6.3.1(1) bis (3). Hat der Versicherungsnehmer in einem Versicherungsfall auf Grund behördlicher Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen wegen seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung. Die Kaution wird auf eine etwa vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Übersteigt die Kaution die zu leistende Schadenersatzzahlung, so ist diese Differenz dem Versicherer zurückzuzahlen; das Gleiche gilt auch dann, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung Premium Plus