Screening Musterklauseln

Screening. An dem Screening sollen Versicherte mit folgenden Voraussetzungen teilnehmen: • Gesicherte Diabetesdiagnose (E10.-, E11.-, E12.-, E13.- oder E14.-, ohne E1*.4-) • und ohne gesicherte Diagnose einer diabetischen Neuropathie (E1*.4- und/oder G59.0 oder G63.2).
Screening. Das Screening soll bei Versicherten durchgeführt werden, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen: • gesicherte COPD Diagnose im Stadium III oder IV (J44.00, J44.01, J44.10, J44.11, J44.80, J44.81, J44.90 oder J44.91) • keine gesicherte Diagnose einer respiratorischen Insuffizienz (J96.1-)
Screening. Teilnehmen sollen Versicherte, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: • gesicherte Diabetesdiagnose (E10.-, E11.-, E12.-, E13.- oder E14.-) • ohne gesicherte Diagnose einer LUTS (N31.1 oder N31.2). • Die Maßnahme richtet sich explizit auch an Versicherte mit bereits bekannten anderen neu- rologischen Komplikationen.
Screening. Versicherte, bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind und bei denen noch keine stadien- spezifische pAVK* bekannt ist: • Gesicherte Diagnose einer peripheren arteriellen Gefäßkrankheit (I73.9 Periphere Ge- fäßkrankheit, n.n.bez.) oder • Gesicherte Diagnose einer Atherosklerose (I70.0, I70.1, I70.8 oder I70.9) oder • Versicherte mit einer gesicherten Diagnose einer KHK (I25.0, I25.1-, I25.3, I25.4, I25.6, I25.8 oder I25.9), eines Diabetes Mellitus (E10.-, E11.-, E12.-, E13.- oder E14.-) oder einer Hyperto- nie (I10.-), die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder • Als besondere Risikogruppe männliche Raucher ab dem 60. Lebensjahr. Erläuterung: *Eine stadienspezifische pAVK gilt dann als bekannt, wenn im laufenden oder vergangenen Jahr eine I70.2- vom behandelnden Arzt gesichert dokumentiert wurde.
Screening. Das Screening soll bei Versicherten durchgeführt werden, die die folgenden Voraussetzungen er- füllen: • Verdacht auf das Vorliegen einer Depression, oder eine gesicherte unspezifische Depres- sion (F32.8, F32.9, F33.8 oder F33.9) • keine gesicherte spezifische Depression (F32.0, F32.1, F32.2, F32.3, F33.0, F33.1, F33.2, F33.3 oder F33.4)
Screening. 2Weitere Hygienemaßnahmen werden dann nach Einzelfallprüfung festgelegt. 3Risikogebiete sind Gebiete mit aktuell erhöhtem SARS-CoV-2 Infektionsrisiko gemäß RKI: xxxxx://xxx.xxx.xx/XX/Xxxxxxx/XxxXX/X/Xxxxxxxxxx_Xxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxx_xxx.xxxx (3) Wenn die Notwendigkeit der Quarantäne nach Rückkehr aus dem Urlaub bereits bei Urlaubsantritt absehbar war (Vorliegen einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt: xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx-xxx.xx/xx/XxxxxXxxXxxxxxxxxx/xxxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx- fachinformationen/reisemedizinische-hinweise/Coronavirus oder Land auf RKI-Liste), muss der Mitarbeiter für die Fehlzeiten Urlaub (ggf. auch unbezahlt) nehmen. (1) Bei Reiserückkehrern außerhalb Deutschlands, die kein Risikogebiet besucht haben und deren Aufenthalt länger als 5 Tage gedauert hat, wird ein SARS-CoV-2 Screening am Arbeitsbeginn dringend empfohlen. (2) 1Die Leitung des Universitätsklinikums und die Personalräte bitten die Beschäftigten eindringlich, dieses Angebot zur freiwilligen Testung wahrzunehmen. 2Der Test dient nicht nur der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter und ihrer Familien, sondern auch der unserer Patienten und des gesamten Klinikpersonals. (3) 1Das SARS-CoV-2 Screening soll spätestens am Tag des Arbeitsbeginns über die Fieberambulanz oder die etablierten Strukturen in den jeweiligen Kliniken erfolgen. 2Die Ergebnisse des Screening liegen spätestens nach 24 Stunden vor. 3Sind die getesteten Mitarbeiter bis zum Ablauf dieser Zeitspanne nicht durch den Personalärztlichen Dienst oder die Krankenhaushygiene über das Vorliegen eines positiven SARS-CoV-2 Testergebnisses informiert worden, können die getesteten Mitarbeiter von einem negativen Testergebnis ausgehen. (4) 1Alle Beschäftigten in der Universitätsmedizin sind verpflichtet, die Hygienestandards konsequent einzuhalten. 2Reiserückkehrer aus dem Ausland werden gebeten, dieser Verpflichtung vor allem in den ersten 24 Stunden nach dem Testabstrich besondere Beachtung zu schenken. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. (1) 1Die Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom 15.08.2020 in Kraft. 2Sie wird zunächst mit einer befristeten Gültigkeit bis zum 31.12.2020 ohne darüber hinaus gehende Nachwirkung geschlossen. (2) Abweichend von Absatz 1 vereinbaren beide Vertragsparteien ausdrücklich, dass diese Dienstvereinbarung nur unter der Voraussetz...

Related to Screening

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Evaluation Die Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Regelungen des § 6 der DMP-A-RL.

  • Marketing Die Hochschulen beteiligen sich weiterhin aktiv an hochschulübergreifenden Aktivitäten des Hoch- schulmarketings der Landesrektorenkonferenz (wirk lichweiterk ommen).

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Transport Bei größeren Einlieferungen organisieren wir für Sie zum schnellstmöglichen Termin einen günstigen und fachgerechten Kunsttransport.