Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. 1. Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren. 2. Für den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz.
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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. 1. 29.1 Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren.
2. 29.2 Für den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz.
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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. 1. 29.1 Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist untersagtunter- sagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren.
2. 29.2 Für den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen besteht kein HaftpflichtversicherungsschutzHaftpflichtversicherungs- schutz.
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