Wirksamkeitsvoraussetzungen Musterklauseln

Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die nach N.1 zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen schriftlich mit und erläutern sie. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und Sie schriftlich über ihr Kündigungsrecht nach G.2.10 belehrt haben.
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Eine Beitragserhöhung nach K.1 bis K.4 ist nur wirksam, wenn wir Ihnen die Beitragsänderung bis spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit mitteilen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht nach K.6 hinweisen.
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Anhang 1: Merkmale zur Beitragsberechnung Anhang 2: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System Anhang 3: Tabellen zu den Typklassen Anhang 4: Tabellen zu den Regionalklassen Anhang 5: Berufs-/Tarifgruppen Anhang 6: Art und Verwendung von Fahrzeugen Anhang 7: Young- und Oldtimerversicherung Anhang 8: Besondere Vereinbarung zum Unfallmeldedienst für Personenkraftwagen (Pkw) - nachfolgend UMD Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Fassung Oktober 2017
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die nach M.1 zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen schriftlich mit und erläutern sie. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht nach G.2.10 belehrt haben. Anhang 1: Merkmale zur Beitragsberechnung Übersicht über die Merkmale zur Beitragsberechnung Die Merkmale Nr. 1.1.1 bis 1.1.42 liegen der Beitragsberechnung für die gekennzeich- neten Fahrzeugarten zugrunde. Während der Vertragslaufzeit werden die Beiträge dem Tarif entsprechend angepasst. Sie können sich dadurch ermäßigen oder erhöhen. gültig für folgende Fahrzeugarten Krafträder und -roller, Trikes, Quads Leichtkrafträder und -roller Personenkraftwagen (Pkw) Oldtimer Campingfahrzeuge Mietfahrzeuge1 und Taxen Lastkraftwagen (LKW) Zugmaschinen Anhänger Sonstige Fahrzeuge
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die gemäß B4-8.1 zulässigen Änderungen teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich mit und erläutert sie. Sie finden Anwendung, wenn die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und der Versicherungsnehmer schriftlich über sein Kündi- gungsrecht gemäß B4-8.3 belehrt wurde.
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Der Gaslieferungsvertrag steht unter folgenden aufschiebenden Bedingungen:
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Der Stromlieferungsvertrag steht unter folgenden aufschiebenden Bedingungen: Verfügung oder der Kunde verfügt über einen eigenständigen Netznutzungsvertrag und
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die Wirksamkeit des Auftrages richtet sich nach den allgemeinen Regeln (§§ 108, 125, 134, 138, 142, 177). * Siehe dazu im Skript „Handels- und Gesellschaftsrecht“ unter Rn. 267 ff. und 289 ff.
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die nach N.1 zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen schriftlich mit und erläutern sie. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und Sie schriftlich über ihr Kündigungsrecht nach G.2.10 belehrt haben. 4 Kalenderjahre SF 4 52 45 SF 15 SF 9 SF 4 SF ½ M 3 Kalenderjahre SF 3 58 51 SF 14 SF 8 SF 3 0 M 2 Kalenderjahre SF 2 64 55 SF 13 SF 7 SF 3 0 M 1 Kalenderjahr SF 1 74 60 SF 12 SF 7 SF 2 M M - SF ½ 84 72 SF 11 SF 6 SF 1 M M - S 92 SF 10 SF 5 SF 1 M M
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Beschluss- fassung der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar und des Kreistages des Landkrei- ses Nordwestmecklenburg. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist dem Innenmi- nisterium zur Genehmigung vorzulegen. Der Landkreis Nordwestmecklenburg und die Hansestadt Wismar machen diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entspre- chend der Regelung ihrer jeweiligen Hauptsatzung öffentlich bekannt. Vertragsänderungen und Ergänzungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedürfen der gleichen Form wie in § 7 geregelt.