Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die nach N.1 zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen schriftlich mit und erläutern sie. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und Sie schriftlich über ihr Kündigungsrecht nach G.2.10 belehrt haben.
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Eine Beitragserhöhung nach K.1 bis K.4 ist nur wirksam, wenn wir Ihnen die Beitragsänderung bis spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit mitteilen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht nach K.6 hinweisen.
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Anhang 1: Merkmale zur Beitragsberechnung Anhang 2: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System Anhang 3: Tabellen zu den Typklassen Anhang 4: Tabellen zu den Regionalklassen Anhang 5: Art und Verwendung von Fahrzeugen Anhang 6: Berufs-/Tarifgruppen Anhang 7: Young- und Oldtimerversicherung Anhang 8: Topschutz Anhang 9: Begriffsbestimmungen Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Fassung Oktober 2022 Erläuterungen zu Fachbegriffen siehe Anhang 9 - Begriffsbestimmungen.
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die gemäß B4-8.1 zulässigen Änderungen teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich mit und erläutert sie. Sie finden Anwendung, wenn die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und der Versicherungsnehmer schriftlich über sein Kündi- gungsrecht gemäß B4-8.3 belehrt wurde.
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die nach M.1 zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen schriftlich mit und erläutern sie. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht nach G.2.10 belehrt haben. Anhang 1: Merkmale zur Beitragsberechnung Übersicht über die Merkmale zur Beitragsberechnung Die Merkmale Nr. 1.1 bis 1.52 liegen der Beitragsberechnung für die gekennzeichneten Fahrzeugarten zugrunde. Während der Vertragslaufzeit werden die Beiträge dem Tarif entsprechend angepasst. Sie können sich dadurch ermäßigen oder erhöhen. gültig für folgende Fahrzeugarten Krafträder und -roller, Trikes, Quads Leichtkrafträder und -roller Personenkraftwagen (Pkw) Oldtimer Campingfahrzeuge Mietfahrzeuge1 und Taxen Lastkraftwagen (Lkw) Zugmaschinen (auch landwirtschaftliche) Anhänger Sonstige Fahrzeuge
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Der Stromlieferungsvertrag steht unter folgenden aufschiebenden Bedingungen:
a) Der Kunde hat einen integrierten Vertrag (siehe 6.1) geschlossen, d. h. die FairEnergie stellt dem Kunden auch die Netznutzung zur
b) der Kunde verfügt über einen Netzanschlussnutzungsvertrag bzw. ein Anschlussnutzungsverhältnis mit dem Netzbetreiber und
c) der Messstellenbetreiber hat die erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Abrechnung der aufgrund des Stromlieferungsvertrages gelieferten Elektrizität getroffen. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm möglichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Bedingungen erfüllt werden. Im Falle der Ziffer 2.3 a) 1. Alt. bevollmächtigt der Kunde die FairEnergie, bestehende Stromlieferverträge mit anderen Lieferanten für die vertragliche Versorgungsanlage zu kündigen und die für die Stromlieferung erforderlichen Verträge mit den zuständigen Netzbetreibern sowie dem Messstellenbetreiber abzuschließen.
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die nach N.1 zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen schriftlich mit und erläutern sie. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und Sie schriftlich über ihr Kündigungsrecht nach G.2.10 belehrt haben. 4 Kalenderjahre SF 4 52 45 SF 15 SF 9 SF 4 SF ½ M 3 Kalenderjahre SF 3 58 51 SF 14 SF 8 SF 3 0 M 2 Kalenderjahre SF 2 64 55 SF 13 SF 7 SF 3 0 M 1 Kalenderjahr SF 1 74 60 SF 12 SF 7 SF 2 M M - SF ½ 84 72 SF 11 SF 6 SF 1 M M - S 92 SF 10 SF 5 SF 1 M M
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Der Gaslieferungsvertrag steht unter folgenden aufschiebenden Bedingungen:
a) Der Kunde hat einen integrierten Vertrag (siehe 6.1) geschlossen, d. h. die SWM stellt dem Kunden auch die Netznutzung zur Verfügung, oder der Kunde verfügt über einen eigenständigen Netznutzungsvertrag und
b) der Kunde verfügt über einen Netzanschlussnutzungsvertrag bzw. ein Anschlussnutzungsverhältnis mit dem Netzbetreiber und
c) der Messstellenbetreiber hat die erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Abrechnung des aufgrund des Gaslieferungsvertrages gelieferten Gases getroffen. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm möglichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Bedingungen erfüllt werden. Im Falle der Ziffer 2.3 a) 1. Alt. bevollmächtigt der Kunde die SWM, bestehende Gaslieferverträge mit anderen Lieferanten für die vertragliche Versorgungsanlage zu kündigen und die für die Gaslieferung erforderlichen Verträge mit den zuständigen Netzbetreibern abzuschließen.
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die Wirksamkeit des Auftrages richtet sich nach den allgemeinen Regeln (§§ 108, 125, 134, 138, 142, 177). * Siehe dazu im Skript „Handels- und Gesellschaftsrecht“ unter Rn. 267 ff. und 289 ff.
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Beschluss- fassung der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar und des Kreistages des Landkrei- ses Nordwestmecklenburg. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist dem Innenmi- nisterium zur Genehmigung vorzulegen. Der Landkreis Nordwestmecklenburg und die Hansestadt Wismar machen diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entspre- chend der Regelung ihrer jeweiligen Hauptsatzung öffentlich bekannt. Vertragsänderungen und Ergänzungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedürfen der gleichen Form wie in § 7 geregelt.