Selbstversorgung Musterklauseln

Selbstversorgung. 5. Bewältigung von und selbständiger Um- gang mit krankheits- oder therapiebeding- ten Anforderungen und Belastungen
Selbstversorgung. Zur Selbstversorgung gehören die Bereiche Körperpflege, An- und Auskleiden, Ernäh- rung und Ausscheiden. Die Aufgaben im Bereich der Körperpflege, der Unterstützung beim An- und Auskleiden, bei der Ernährung und beim Ausscheiden werden vom Grad der Selbständigkeit des pflegebedürftigen Menschen und den bestehen Ressourcen bestimmt. Neben der Un- terstützung der motorischen und/oder kognitiven Fähigkeiten muss auch eine individuel- le Abstimmung auf die physischen und psychischen Bedürfnisse des pflegebedürftigen Menschen erfolgen (z.B. muss neben Unterstützung der Fähigkeit Speisen und Geträn- ke zum Mund zu führen, individuell eingeschätzt werden, ob situationsgerecht ausrei- chend Nahrung aufgenommen wird). Pflege und Betreuung orientieren sich an den be- stehenden Ressourcen und berücksichtigen bei den durchzuführenden Aufgaben weit- gehend die Erhaltung bzw. das Wiedererlangen der Selbständigkeit insbesondere durch individuelle, zielführende Maßnahmen zur Aktivierung und Förderung. • Krankheitsbewältigung Bestandteil der Aufgaben ist die Einschätzung und physische und psychische Unter- stützung der pflegebedürftigen Menschen bei krankheits- oder therapiebedingten Be- lastungen (z.B. Gewöhnung an die neue Situation nach einem Schlaganfall oder einer Krebstherapie) sowie ggf. die Einschaltung von Fachdiensten und Fachärzten. Zur Krankheitsbewältigung gehört auch die Anleitung zur richtigen Nutzung der Pflege- hilfsmittel, die dem pflegebedürftigen Menschen überlassen werden. Dies ersetzt nicht die Unterweisung durch die Lieferanten der Pflegehilfsmittel in deren richtigen Gebrauch. • Heilmitteltherapie Das Pflegeheim motiviert zur selbständigen Durchführung des Eigenübungspro- gramms in Zusammenhang mit laufenden Heilmittelverordnungen. • Unterstützung bei der Planung und Organisation von medizinischen und thera- peutischen Maßnahmen außerhalb der Einrichtung Dabei sind solche Aufgaben außerhalb des Pflegeheimes zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des pflegebedürftigen Menschen erfordern (z.B. Organisieren und Planen von Arztbesuchen). * Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden im Rahmen der ärztlichen Anordnung erbracht. Sie umfassen Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die übli- cherweise an Pflegefachkräfte oder Pflegekräfte delegiert werden können und nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden. Sie dienen dazu, Krankheiten zu heilen,...
Selbstversorgung. Häusliches Leben Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen Bedeutende Lebensbereiche Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben Die Leistungserbringung erfolgt entsprechend des individuellen Bedarfes sowie des Wunsch- und Wahlrechts der leistungsberechtigten Personen sowohl als Einzel- als auch als Gemeinschaftsleistung. Leistungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, die zwar nicht der einzelnen leistungsberechtigten Person zuzuordnen, aber für die Leistungserbringung als solche notwendig sind, sind ebenfalls im Leistungsumfang enthalten. Dazu zählen beispielsweise Dienstbesprechungen, Supervision, Fortbildung, Dokumentation, Organisation, Qualitätsmanagement und sozialräumlich ausgerichtete Arbeit.
Selbstversorgung. Die einzelnen Kriterien für diesen Bereich (zum Beispiel "Essen") können Sie § 14 Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) XI ent- nehmen. Die Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbst- ständigkeit und der Fähigkeiten in Bezug auf die Kriterien erfolgt anhand der Kategorien "Selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder unselbstständig" bzw. "entfällt, teilweise oder vollständig" (siehe Anlage 1 zu § 15 des Sozialge- setzbuchs (SGB) XI). Die einzelnen Kriterien für diesen Bereich (zum Beispiel "Medikati- on") können Sie § 14 Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) XI entnehmen. Die Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbst- ständigkeit und der Fähigkeiten in Bezug auf die Kriterien erfolgt anhand der Kategorien: • "Entfällt/selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder unselbstständig", • "Entfällt/selbstständig, Anzahl der Maßnahmen pro Tag, Woche oder Monat", • "Entfällt/selbstständig, täglich, wöchentliche Häufigkeit oder mo- natliche Häufigkeit" bzw. • "Entfällt/selbstständig, wöchentliche Häufigkeit oder monatliche Häufigkeit". Die Kategorien können Sie der Anlage 1 zu § 15 des Sozialgesetz- buchs (SGB) XI entnehmen. Die Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbst- ständigkeit und der Fähigkeiten in Bezug auf die Kriterien erfolgt anhand der Kategorien "Selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder unselbstständig" (siehe Anlage 1 zu § 15 des Sozialgesetzbuchs (SGB) XI). Abhängig von der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbststän- digkeit oder der Fähigkeiten wird die Pflegebedürftigkeit in 5 Grade der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade) eingestuft. Die Pflegegrade entsprechen den Pflegegraden, die in § 15 einschließlich der Anla- gen des Sozialgesetzbuchs (SGB) XI in der Fassung vom 21.12.2015, gültig ab 01.01.2017, genannt sind. Eine Änderung der gesetzlichen Vorschrift hat auf die Pflegegrade nach diesen Versicherungsbedingungen und somit auf den Versicherungs- schutz aus Ihrer KörperSchutzPolice und Ihrem Baustein Pflegezu- satzrente, wenn Sie diesen ergänzend versichert haben, keine Auswirkungen. Den Wortlaut des genannten Paragrafen finden Sie im Anhang zu Teil A "Leistungsvoraussetzungen und Leistungsum- fang" am Ende Ihrer Versicherungsbedingungen. • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständig- keit oder der Fähigke...
Selbstversorgung. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person
Selbstversorgung. (z. B. Körperpflege, Ernährung etc.)
Selbstversorgung. Dieser Bereich beinhaltet
Selbstversorgung. Kriterien im Bereich der Selbstversorgung sind: • Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, • Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, • An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, • mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Ge- tränken, Essen, Trinken, • Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, • Bewältigen der Folgen einer Harn-Inkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, • Bewältigen der Folgen einer Stuhl-Inkontinenz und Umgang mit Stoma, • Besonderheiten bei Sonden-Ernährung, Besonderheiten bei par- enteraler Ernährung sowie • Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pfle- geintensiven Hilfebedarf auslösen. Kriterien in diesem Bereich sind die Bewältigung von und der Um- gang mit Anforderungen und Belastungen • in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen sowie körpernahe Hilfsmittel, • in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versor- gung mit Stoma, regelmäßige Einmal-Katheterisierung und Nut- zung von Abführmethoden sowie Therapiemaßnahmen in häus- licher Umgebung, • in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häusli- cher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besu- che medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie • in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften. • Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderun- gen, • Ruhen und Schlafen, • Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteter Pla- nungen, • Interaktion mit Personen im direkten Kontakt sowie Kontaktpfle- ge zu Personen außerhalb des direkten Umfelds. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus • dem Versicherungsschein, • den →schriftlichen Vereinbarungen, • den Versicherungsbedingungen für Ihre private Krankenversi- cherung (Regelungen für diesen Baustein - Teil A - sowie Bau- stein übergreifende Regelungen in den Teilen B und C), • den gesetzlichen Vorschriften zum Versicherungsrecht und • den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Art, Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen sowie die tarif- bezogenen Leis...
Selbstversorgung. Die Selbstversorgung beinhaltet die Körperpflege, sich Kleiden, Essen und Trinken sowie Verrichtungen im Zusammenhang mit Ausscheidungen. Sie umfasst auch das An- und Ablegen von Hilfsmitteln und die Hilfestellung im Umgang mit diesen (z.B. mit einem Hörgerät oder einer Brille).
Selbstversorgung. Häusliches Leben Interpersonelle Beziehungen Bedeutende Lebensbereiche (Betätigung / Spiel) Gemeinschaftsleben Name, Vorname des Kindes geb. am Versicherten-Nr.