Common use of SemesterTicket Clause in Contracts

SemesterTicket. Das SemesterTicket ist nur für ordentliche Studierende einer Hochschule im VRR erhältlich. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen der verfassten Studierendenschaft (AStA) dieser Hochschule oder einer sonstigen legitimierten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW dieser Hochschule und einem VRR- Verkehrsunternehmen über die Abnahme von SemesterTickets. Berechtigt sind alle ASten i.S.d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRW oder einer sonstigen legitimier- ten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRW. Das SemesterTicket gilt für beliebig häufige Fahrten im originären Geltungsbereich innerhalb der Region Nord oder Region Süd nur für den*die Inhaber*in. Das SemsterTicket ist nicht auf andere Personen übertragbar und gilt nur für den*die Inhaber*in in Verbindung mit einem amtlichen Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder dem internationalen Studieren- denausweis (und evtl. einer amtlichen Meldebescheinigung), aus dem der Wohnsitz hervor- geht. Meldet sich ein*e Studierende*r nach Beginn des Semesters verspätet zurück, so hat er kei- ne Fahrberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum des neuen Semesters. Gleiches gilt für die Immatrikulation. Die Fahrberechtigung erlischt bei Exmatrikulation. Eine Erstattung von Fahrgeld für Studierende, die die Hochschule im Laufe des Semesters verlassen, wird durch die Verkehrsunternehmen nicht vorgenommen. Weiterhin begründet die Nichtausnut- zung des SemesterTickets keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt. Ein Umtausch gegen andere Tickets ist ausgeschlossen. Das SemesterTicket gilt bei Eisenbahnverkehrsunternehmen in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse, auch mit ZusatzTicket, ist nicht möglich. Mit dem SemesterTicket kann durch den*die Inhaber*in oder die mitgenommene Person ein Fahrrad, soweit betrieblich möglich, ganztägig unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preis- stufe D) mitgenommen werden. Montags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Wochenenden, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. kann durch den*die Inhaber*in ganztä- gig eine weitere Person unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Eine Geltungsbereichserweiterung über den originären Geltungsbereich (Region Nord oder Region Süd) hinaus in die jeweilig andere Region Nord oder Süd ist durch Kauf eines Zu- satzTickets pro Fahrt jederzeit möglich. Inhaber eines SemesterTickets NRW benötigen kein ZusatzTicket. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheini- gung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifs. Das SemesterTicket gilt für das jeweilige Semester wie folgt: • Fachhochschulen Wintersemester: vom 1.9. bis einschl. 28./29.2. Sommersemester: vom 1.3. bis einschl. 31.8. • Universitäten Wintersemester: vom 1.10. bis einschl. 31.3. Sommersemester: vom 1.4. bis einschl. 30.9. Wohnt der*die Inhaber*in in folgenden Tarifzonen bzw. Geltungsbereichen des jeweiligen Übergangstarifs der Übergangstarifpartner, so gilt das SemesterTicket ebenfalls in den Ver- kehrsmitteln (wie unten benannt) der jeweiligen Übergangstarifspartner für den direkten bzw. schnellstmöglichen Weg zwischen Wohnort und Verbundraumgrenze als Fahrberechtigung: 02 Xxxxxxxxxxxx

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Samples: Tarifbestimmungen

SemesterTicket. Das SemesterTicket (1) Zu den Aufgaben der Studierendenschaft gehört gem. § 18a Abs.1 BerlHG auch die Verein- barung preisgünstiger Benutzung des Berliner ÖPNV für die Studierenden der Hochschule (Semester-Ticket). Hierzu kann regelmäßig ein VBB-Semesterticketvertrag zwischen der Ver- kehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH (VBB), den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG), der S-Bahn Berlin GmbH und der Studierendenschaft der Hochschule, vertreten durch den AStA, geschlossen werden. (2) Weiteres dazu ist nur für ordentliche Studierende einer in der Semesterticketsatzung und der Beitragsordnung der Studierenden- schaft geregelt. (3) Die von den Studierenden zu zahlenden Beiträge zum Semesterticket werden jedes Semes- ter bei Immatrikulation bzw. Rückmeldung fällig und von der Hochschule kostenfrei eingezo- gen. (4) Bei Verlust der Campus Card mit integriertem Semesterticket stellt die Studienverwaltung auf Antrag und gegen Gebühr einen Ersatz aus. Durch Abgleich mit den im VRR erhältlichCampus Card System erfassten Daten überprüft sie zuvor, ob Befreiungen von der Semesterticketzahlung vorlie- gen, die der Ersatzausstellung entgegenstehen. (5) Das Semesterticketbüro ist bestrebt mit Hilfe des Campus Card-Teams der Hochschule miss- bräuchliche Nutzungen zu unterbinden und prüft semesterweise die Anzahl der Ersatzaus- stellungen. (1) Zur Bearbeitung der Anträge auf Befreiung vom Semesterticketbeitrag, gemäß den Bestim- mungen des Semesterticketvertrages und der Semesterticketsatzung der Studierenden- schaft, unterhält der AStA ein Semesterticket-Büro. Voraussetzung Es ist ein Vertrag zwischen der verfassten Studierendenschaft (AStA) dieser Hochschule dem AStA oder einer sonstigen legitimierten von ihm be- auftragten Person i.S.dzugeordnet. (2) Zur Erfassung im Studienverwaltungssystem und korrekten Erstellung der Rückmeldeauffor- derungen für das Folgesemester teilt das Semesterticketbüro der Studienverwaltung den vo- raussichtlich gültigen Semesterticketbeitrag - einschließlich der zeitabhängig gestaffelten, möglichen Erstattungsbeträge – mit. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW dieser Die Mitteilung soll bis zu zwei Wochen vor Erstellung der Rückmeldeaufforderung bei der Studienverwaltung eingegangen sein. (3) Zuvor teilt die Studienverwaltung dem Semesterticketbüro entsprechend rechtzeitig mit, wann die Rückmeldeaufforderungen von der Hochschule erstellt und einem VRR- Verkehrsunternehmen über versandt werden sollen. (1) Studierende die, nach zuvor erfolgter Zahlung des Semesterbeitrages, Rückerstattungsan- sprüche geltend machen, müssen dem Semesterticketbüro dazu einen Antrag sowie weitere Unterlagen wie die Abnahme von SemesterTicketsCampuscard und notwendige Bescheinigungen einreichen. Berechtigt sind alle ASten i.S.dSoweit zum Zeitpunkt der Befreiungsbewilligung der Beitrag noch nicht gezahlt wurde, stimmt das Semesterticketbüro mit der Studienverwaltung ab, ob ein Erlass der Beitragszahlung möglich ist. (2) Das Semesterticketbüro nimmt die Befreiungsanträge an und prüft, ob die Befreiungsvoraus- setzungen vorliegen. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRW oder einer sonstigen legitimier- ten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRWDie Bearbeitung erfolgt gemäß den gültigen Fassungen des Semester- ticketvertrages und der Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft. (3) Das Semesterticketbüro erstellt je Studierenden einen für die Rückerstattung notwendigen, buchungs- und auszahlungsbegründenden Beleg mit folgenden Angaben: IBAN-Kontodaten, Name, Xxxxxxx, Matrikelnummer, Erstattungsbetrag, Datum des Beschei- des. Das SemesterTicket gilt Semesterticketbüro zeichnet den Beleg ab und leitet ihn an die Studienverwaltung weiter. (4) Die auszahlungsbegründenden Belege müssen bis zum 31. Oktober für beliebig häufige Fahrten im originären Geltungsbereich das zurückliegende Sommersemester, bzw. 30. April für das zurückliegende Wintersemester, bei der Studienver- waltung eingegangen sein. Die Einhaltung dieser Fristen ist für eine korrekte Endabrechnung mit dem VBB (vgl. III § 3) unentbehrlich. (5) Die Hochschule gewährleistet innerhalb von vier Wochen nach Eingang des jeweiligen Er- stattungsbeleges in der Region Nord oder Region Süd nur für den*die Inhaber*inStudienverwaltung die Erstattung auf das Konto der berechtigten Per- son. (1) Die Abrechnungen und Zahlungen der Semesterticketbeiträge gegenüber dem VBB erfolgen gemäß gültigem Semesterticketvertrag und werden durch das Haushaltsreferat der Hoch- schule vorgenommen. (2) Um die Endabrechnung korrekt erstellen zu können, benötigt das Haushaltsreferat Daten über gewährte Befreiungen und Rückerstattungen von Semesterticketbeiträgen. Das SemsterTicket ist nicht auf andere Personen übertragbar und gilt nur Semes- terticketbüro des AStA übersendet diese, von der verantwortlichen Person unterzeichnete, Statistik bis 6 Wochen nach Ende des abgelaufenen Semesters an das Haushaltsreferat der Hochschule. (1) Das Hochschulrechenzentrum (HRZ) stellt unter Gewährleistung der Datensicherheit die technische Ausstattung für den*die Inhaber*in in Verbindung mit einem amtlichen Reisepassdas Semesterticketbüro zur Verfügung. (2) Voraussetzung ist, Personalausweis, Führerschein oder dem internationalen Studieren- denausweis dass das Hochschulrechenzentrum auch die Administrationsrechte be- sitzt. (und evtl. einer amtlichen Meldebescheinigung), aus dem 3) Anfallende Anschaffungskosten trägt der Wohnsitz hervor- geht. Meldet sich ein*e Studierende*r nach Beginn des Semesters verspätet zurück, so hat er kei- ne Fahrberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum des neuen Semesters. Gleiches gilt für die Immatrikulation. Die Fahrberechtigung erlischt bei Exmatrikulation. Eine Erstattung von Fahrgeld für StudierendeAStA, die die Hochschule im Laufe des Semesters verlassen, wird durch die Verkehrsunternehmen nicht vorgenommen. Weiterhin begründet die Nichtausnut- zung des SemesterTickets keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt. Ein Umtausch gegen andere Tickets Abrechnung ist ausgeschlossen. in Punkt V. geregelt. (4) Dem AStA werden feste IP-Adressen zugesichert. (5) Das SemesterTicket gilt HRZ unterstützt den AStA bei Eisenbahnverkehrsunternehmen in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse, auch mit ZusatzTicket, ist nicht möglich. Mit dem SemesterTicket kann durch den*die Inhaber*in oder die mitgenommene Person ein Fahrrad, soweit betrieblich möglich, ganztägig unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preis- stufe D) mitgenommen werden. Montags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Wochenenden, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. Fragen zur technischen Ausstattung und 31.12. kann durch den*die Inhaber*in ganztä- gig eine weitere Person unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Eine Geltungsbereichserweiterung über betreut den originären Geltungsbereich (Region Nord oder Region Süd) hinaus in die jeweilig andere Region Nord oder Süd ist durch Kauf eines Zu- satzTickets pro Fahrt jederzeit möglich. Inhaber eines SemesterTickets NRW benötigen kein ZusatzTicket. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheini- gung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifs. Das SemesterTicket gilt für das jeweilige Semester wie folgt: • Fachhochschulen Wintersemester: vom 1.9. bis einschl. 28./29.2. Sommersemester: vom 1.3. bis einschl. 31.8. • Universitäten Wintersemester: vom 1.10. bis einschl. 31.3. Sommersemester: vom 1.4. bis einschl. 30.9. Wohnt der*die Inhaber*in in folgenden Tarifzonen bzw. Geltungsbereichen des jeweiligen Übergangstarifs der Übergangstarifpartner, so gilt das SemesterTicket ebenfalls in den Ver- kehrsmitteln (wie unten benannt) der jeweiligen Übergangstarifspartner für den direkten bzw. schnellstmöglichen Weg zwischen Wohnort und Verbundraumgrenze als Fahrberechtigung: 02 XxxxxxxxxxxxAStA bei technischen Problemen.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung

SemesterTicket. Das SemesterTicket ist nur für ordentliche Studierende einer Hochschule mit Standort im VRR erhältlich. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen der verfassten Studierendenschaft (AStA) dieser Hochschule oder einer sonstigen legitimierten Person i.S.d. i. S. d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW dieser Hochschule und einem VRR- VRR-Verkehrsunternehmen über die Abnahme von SemesterTickets. Berechtigt sind alle ASten i.S.d. i. S. d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRW/Kunsthochschulgesetz NRW oder einer sonstigen legitimier- ten legitimierten Person i.S.d. i. S. d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRW. Das SemesterTicket gilt für beliebig häufige Fahrten im originären Geltungsbereich innerhalb der Region Nord oder Region Süd nur für den*die Inhaber*inSüd. Das SemsterTicket ist nicht auf andere Personen übertragbar und gilt nur für den*die Inhaber*in den:die Inhaber:in in Verbindung mit einem amtlichen Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder dem internationalen Studieren- denausweis Studierendenausweis (und evtl. einer amtlichen Meldebescheinigung), aus dem der Wohnsitz hervor- gehthervorgeht. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheinigung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifs. Meldet sich ein*e Studierende*r ein:e Student:in nach Beginn des Semesters verspätet zurück, so hat er kei- ne bzw. sie keine Fahrberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum des neuen Semesters. Gleiches gilt für die Immatrikulation. Die Fahrberechtigung erlischt bei Exmatrikulation. Eine Erstattung von Fahrgeld für Studierende, die die Hochschule im Laufe des Semesters verlassen, wird durch die Verkehrsunternehmen nicht vorgenommen. Weiterhin begründet die Nichtausnut- zung Nichtausnutzung des SemesterTickets keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt. Ein Umtausch gegen andere Tickets ist ausgeschlossen. Das SemesterTicket gilt bei Eisenbahnverkehrsunternehmen in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse, auch mit ZusatzTicket, ist nicht möglich. Mit dem SemesterTicket kann durch den*die Inhaber*in oder die mitgenommene Person ein Fahrrad, soweit betrieblich möglich, ganztägig unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preis- stufe D) mitgenommen werden. Montags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Wochenenden, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. kann durch den*die Inhaber*in ganztä- gig den:die Inhaber:in ganztägig eine weitere Person unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Mit dem SemesterTicket kann durch den:die Inhaber:in oder die mitgenommene Person, soweit betrieblich möglich, ein Fahrrad ganztägig unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Eine Geltungsbereichserweiterung über den originären Geltungsbereich (Region Nord oder Region Süd) hinaus in die jeweilig andere Region Nord oder Süd ist durch Kauf eines Zu- satzTickets pro Fahrt jederzeit möglich. Inhaber für Inhaber:innen eines SemesterTickets NRW benötigen kein ZusatzTicket. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheini- gung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifsohne Kauf eines ZusatzTickets möglich. Das SemesterTicket gilt für das jeweilige Semester wie folgt: • Fachhochschulen Wintersemester: vom 1.9. bis einschl. 28./29.2. Sommersemester: vom 1.3. bis einschl. 31.8. • Universitäten Wintersemester: vom 1.10. bis 1.10.bis einschl. 31.3. Sommersemester: vom 1.4. bis einschl. 30.9. Wohnt der*die Inhaber*in der:die Inhaber:in in einer der folgenden Tarifzonen bzw. Geltungsbereichen einem der Geltungsbereiche des jeweiligen Übergangstarifs der Übergangstarifpartner, so gilt das SemesterTicket ebenfalls in den Ver- kehrsmitteln (wie unten benannt) benannten Verkehrsmitteln der jeweiligen Übergangstarifspartner anderen Übergangstarifpartner für den direkten bzw. schnellstmöglichen Weg zwischen Wohnort und Verbundraumgrenze als Fahrberechtigung: 02 Xxxxxxxxxxxx

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Samples: Tarifbestimmungen

SemesterTicket. Das SemesterTicket ist nur für ordentliche Studierende die ordentlich Studierenden einer Hochschule im VRR erhältlich. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen der verfassten Studierendenschaft (AStA) dieser Hochschule oder einer sonstigen legitimierten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz Hochschulfreiheitsgesetzes NRW dieser Hochschule und einem VRR- VRR-Verkehrsunternehmen über die Abnahme von SemesterTickets. Berechtigt sind alle ASten i.S.d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz Hochschulfreiheitsgesetzes NRW oder einer sonstigen legitimier- ten legitimierten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz Hochschulfreiheitsgesetzes NRW. Das SemesterTicket gilt für beliebig häufige Fahrten im originären Geltungsbereich innerhalb der Region Nord oder Region Süd nur für den*die Inhaber*inden Inhaber. Das SemsterTicket ist nicht auf andere Personen übertragbar und gilt nur für den*die Inhaber*in den Inhaber in Verbindung mit einem amtlichen Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder dem internationalen Studieren- denausweis Studierendenausweis (und evtl. einer amtlichen Meldebescheinigung), aus dem der Wohnsitz hervor- gehthervorgeht. Meldet sich ein*e Studierende*r ein Studierender nach Beginn des Semesters verspätet zurück, so hat er kei- ne keine Fahrberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum des neuen Semesters. Gleiches gilt für die Immatrikulation. Die Fahrberechtigung erlischt bei Exmatrikulation. Eine Erstattung von Fahrgeld für Studierende, die die Hochschule im Laufe des Semesters verlassen, wird durch die Verkehrsunternehmen nicht vorgenommen. Weiterhin begründet die Nichtausnut- zung Nichtausnutzung des SemesterTickets keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt. Ein Umtausch gegen andere Tickets ist ausgeschlossen. Das SemesterTicket gilt bei Eisenbahnverkehrsunternehmen in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse, auch mit ZusatzTicket, ist nicht möglich. Mit dem SemesterTicket kann durch den*die Inhaber*in oder die mitgenommene Person ein Fahrrad, soweit betrieblich möglich, ganztägig unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preis- stufe D) mitgenommen werden. Montags bis freitags ab 19:00 19.00 Uhr, an WochenendenSamstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig bis Betriebsschluss kann durch den*die Inhaber*in ganztä- gig der Inhaber eines SemesterTickets im originären Geltungsbereich eine weitere Person unentgeltlich mitnehmen. Ein Fahrrad kann im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) originären Geltungsbereich, soweit im Rahmen der betrieblichen Belange möglich, ganztägig unentgeltlich mitgenommen werden. Eine Geltungsbereichserweiterung über den originären Geltungsbereich (Region Nord oder Region Süd) hinaus in die jeweilig andere Region Nord oder Süd ist für den Inhaber eines SemesterTickets durch Kauf eines Zu- satzTickets ZusatzTickets pro Fahrt und ggf. mitgenommenen Fahrrad jederzeit möglich. Eine mitgenommene Person kann ab 19.00 Uhr montags bis freitags und an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig durch Kauf eines ZusatzTickets pro Fahrt durch den Inhaber eines SemesterTickets NRW benötigen kein ZusatzTicketbei einer Erweiterung des originären Geltungsbereichs in die jeweilig andere Region Nord oder Süd mitgenommenen werden. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheini- gungStudienbescheinigung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifs. Das SemesterTicket gilt für das jeweilige Semester wie folgt: • Fachhochschulen Wintersemester: vom 1.9. bis einschl. 28./29.2. Sommersemester: vom 1.3. bis einschl. 31.8. • Universitäten Wintersemester: vom 1.10. bis einschl. 31.3. Sommersemester: vom 1.4. bis einschl. 30.9. Wohnt der*die Inhaber*in der Inhaber in folgenden Tarifzonen bzw. Geltungsbereichen des jeweiligen Übergangstarifs der Übergangstarifpartner, so gilt das SemesterTicket ebenfalls in auf den Ver- kehrsmitteln Verkehrsmitteln (wie unten benannt) der jeweiligen Übergangstarifspartner für den direkten bzw. schnellstmöglichen Weg zwischen Wohnort und Verbundraumgrenze als Fahrberechtigung: 02 Xxxxxxxxxxxx

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Samples: Tarifbestimmungen

SemesterTicket. Das SemesterTicket ist nur für ordentliche Studierende einer Hochschule im VRR erhältlichMit den Studentenvertretungen oder mit Leitungen von Universitäten, Hochschulen und Berufsakademien in Hessen und Mainz kann eine vom Regeltarif abweichende Vereinbarung getroffen werden, wonach jede im- matrikulierte Studentin/jeder immat- rikulierte Student zunächst mit dem Studentenausweis und ggf. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen der verfassten Studierendenschaft (AStA) dieser Hochschule oder einer sonstigen legitimierten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW dieser Hochschule und einem VRR- Verkehrsunternehmen über die Abnahme von SemesterTickets. Berechtigt sind Lichtbildausweis alle ASten i.S.d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRW oder einer sonstigen legitimier- ten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRWVerkehrsmittel des RMV benutzen kann. Das SemesterTicket gilt für beliebig häufige Fahrten hat Gültigkeit im originären Geltungsbereich innerhalb gesamten Verbundraum des RMV und seit dem Sommersemester 2011 in den Übergangstarifgebieten zum Nordhessischen VerkehrsVerbund (NVV) und zum Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) und stellt eine nicht übertragbare, personengebun- dene Zeitkarte dar. Die Gültigkeit be- schränkt sich jeweils auf das laufende Semester und seit dem Sommerse- mester 2011 einen Kalendermonat im Voraus. Die Mitnahmeregelung nach Abschnitt A. 3.4.5 ist für das Semes- terTicket ausgeschlossen. Die Kalkulation erfolgt auf Basis des derzeitigen und erwarteten Modalsplit- anteils und der Region Nord oder Region Süd nur für den*die Inhaber*inderzeitigen Tariferträge unter Beachtung des Wirtschaftlich- keitsgrundsatzes. Das SemsterTicket ist Wegen unterschie- dlicher Qualität der Verkehrsangebo- te und unterschiedlicher Nutzung der Angebote durch die Studierenden können die Preise des Semester- Tickets zwischen den Hochschul- standorten voneinander abweichen. Aufpreiskarten der DB AG nach 3.4.1 j) zu SemesterTickets sind ausgeschlossen. Studierende, denen der Ausbildungs- tarif nicht auf andere Personen übertragbar und gilt nur für den*die Inhaber*in in Verbindung gewährt werden kann, sind grundsätzlich von der Nutzung des SemesterTickets ausgenommen. Wollen Studierende mit einem amtlichen Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder dem internationalen Studieren- denausweis (und evtl. einer amtlichen Meldebescheinigung), aus dem der Wohnsitz hervor- geht. Meldet sich ein*e Studierende*r nach Beginn des Semesters verspätet zurückgültigem SemesterTicket zuschlagpflichtige Angebote nutzen, so hat er kei- ne Fahrberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum des neuen Semesters. Gleiches gilt für die Immatrikulation. Die Fahrberechtigung erlischt bei Exmatrikulation. Eine Erstattung von Fahrgeld für Studierende, die die Hochschule im Laufe des Semesters verlassen, wird durch die Verkehrsunternehmen nicht vorgenommen. Weiterhin begründet die Nichtausnut- zung des SemesterTickets keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt. Ein Umtausch gegen andere Tickets ist ausgeschlossen. Das SemesterTicket gilt bei Eisenbahnverkehrsunternehmen in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse, auch mit ZusatzTicket, ist nicht möglich. Mit dem SemesterTicket kann durch den*die Inhaber*in oder die mitgenommene Person ein Fahrrad, soweit betrieblich möglich, ganztägig unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preis- stufe D) mitgenommen werden. Montags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Wochenenden, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. kann durch den*die Inhaber*in ganztä- gig eine weitere Person unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Eine Geltungsbereichserweiterung über den originären Geltungsbereich (Region Nord oder Region Süd) hinaus in die jeweilig andere Region Nord oder Süd ist durch Kauf eines Zu- satzTickets pro Fahrt jederzeit möglich. Inhaber eines SemesterTickets NRW benötigen kein ZusatzTicket. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheini- gung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifs. Das SemesterTicket gilt für das jeweilige Semester wie folgt: • Fachhochschulen Wintersemester: vom 1.9. bis einschl. 28./29.2. Sommersemester: vom 1.3. bis einschl. 31.8. • Universitäten Wintersemester: vom 1.10. bis einschl. 31.3. Sommersemester: vom 1.4. bis einschl. 30.9. Wohnt der*die Inhaber*in in folgenden Tarifzonen bzw. Geltungsbereichen des jeweiligen Übergangstarifs der Übergangstarifpartner, so gilt das SemesterTicket ebenfalls in den Ver- kehrsmitteln (wie unten benannt) der jeweiligen Übergangstarifspartner für den direkten bzw. schnellstmöglichen Weg zwischen Wohnort und Verbundraumgrenze als Fahrberechtigung: 02 Xxxxxxxxxxxxerforderliche Zuschlag zu erwerben.

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Samples: Tarif

SemesterTicket. Das SemesterTicket ist nur eine persönliche Halbjahreskarte (jeweils Xxxxxx- bzw. Wintersemester) mit Geltung für ordentliche Studierende einer Hochschule das gesamte Verbundgebiet für die eingeschriebenen, nicht beurlaubten Studie- renden folgender Universitäten und Hochschulen im VRR erhältlichVerbundraum, an denen die Studierenden den entsprechenden Solidarbeitrag leisten: ▪ Albert-Ludwigs-Universität Freiburg ▪ Pädagogische Hochschule Freiburg ▪ Hochschule für Musik Freiburg ▪ Katholische Hochschule Freiburg* ▪ Evangelische Hochschule Freiburg* ▪ Hochschule Macromedia, University of Applied Sciences ▪ Internationale Studien- und Berufsakademie, Studienort Freiburg (ISBA) (ehem. Voraussetzung IBA, bzw. International University of Cooperative Education - IUCE) Abweichend von den üblichen Semesterzeiträumen (Wintersemester: 01.10. – 31.03. / Xxxxxx- semester: 01.04. – 30.09.) beginnt und endet das Semester bei den mit * gekennzeichneten Hoch- schulen jeweils einen Monat früher (Wintersemester: 01.09. – 28. bzw. 29.02. / Sommersemester 01.03. – 31.08.). SemesterTickets gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Studierendenausweis mit Foto, der Vor- und Zuname, Matrikelnummer und aktuelles Semester aufgedruckt hat sowie dem angegebe- nen Semesterzeitraum der jeweiligen Hochschule (Ausnahme: Xxxxxx-Xxxxxxx-Universität Frei- burg, Pädagogische Hochschule Freiburg, s. u.). In begründeten Ausnahmefällen gilt für neu eingeschriebene Studierende der oben genannten Hochschulen in deren ersten Studiensemester die Studienbescheinigung zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis als Nachweis bis zum Erhalt des Studierendenausweises. SemesterTickets berechtigen nicht zur kostenlosen Mitnahme von Personen. SemesterTickets sind nicht übertragbar. Die Benutzung der 1. Klasse der Xxxx mit SemesterTickets ist ausgeschlossen. Auch der Über- gang in die 1. Klasse ist nicht zulässig. Die Berechtigung zum Erwerb des SemesterTickets hat sich das Verkehrsunternehmen vom Stu- dierenden nachweisen zu lassen. Bei einer Fahrausweisprüfung sind SemesterTicket, Studieren- denausweis oder ggf. Studienbescheinigung und amtlicher Lichtbildausweis unaufgefordert vorzu- zeigen. SemesterTickets müssen lesbar mit Vor- und Zunamen und der auf dem Studierendenausweis ausgewiesenen Matrikelnummer versehen sein. Der Eintrag erfolgt mit Kugelschreiber. Die Vorlage eines gültigen Studierendenausweises der genannten Hochschulen berechtigt zur unentgeltlichen Nutzung der Verbundverkehrsmittel im RVF täglich ab 19:00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis jeweils Betriebsschluss (siehe 6.1 dieser Tarifbestimmungen; Ausnahme: Albert- Ludwigs-Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, s. u.). Diese Regelung gilt nicht für Studierende im Urlaubssemester. Bei Verlust oder Zerstörung eines SemesterTickets erhält der Fahrgast gegen ein Vertrag zwischen Entgelt gemäß Entgelttabelle (Anlage 3 der verfassten Studierendenschaft Beförderungsbedingungen) bei Vorlage eines Kaufbelegs einmalig einen Ersatzfahrschein. Als verloren gemeldete Karten werden damit ungültig und sind bei Wie- derauffinden unverzüglich zurückzugeben. Sonderregelung: Studierende der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, der Pädagogischen Hoch- schule Freiburg, der Hochschule für Musik Freiburg und der Katholischen Hochschule Freiburg können das SemesterTicket als SemesterTicket Online über den OnlineShop der Freiburger Ver- kehrs AG (AStAVAG) dieser Hochschule oder einer sonstigen legitimierten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW dieser Hochschule und einem VRR- Verkehrsunternehmen über die Abnahme von SemesterTickets. Berechtigt sind alle ASten i.S.d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRW oder einer sonstigen legitimier- ten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRWerwerben. Das SemesterTicket gilt für beliebig häufige Fahrten im originären Geltungsbereich innerhalb der Region Nord oder Region Süd nur für den*die Inhaber*in. Das SemsterTicket ist nicht auf andere Personen übertragbar und Online gilt nur für den*die Inhaber*in in Verbindung mit einem amtlichen ReisepassLichtbildausweis, Personalausweissofern der Studierendenausweis kein Lichtbild enthält. Sofern Studierende der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und der Pädagogischen Hochschule Freiburg das SemesterTi- cket auf anderem Weg (Automat oder bei einer anderen Verkaufsstelle) erwerben, Führerschein oder dem internationalen Studieren- denausweis gilt das Semes- terTicket nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis sowie einer gültigen Immatrikula- tionsbescheinigung und einem gültigen Studierendenausweis. Der amtliche Lichtbildausweis ist entbehrlich, sofern der Studierendenausweis noch mit einem Lichtbild versehen ist. Zur Inanspruchnahme der unentgeltlichen Nutzung der Verbundverkehrsmittel im RVF täglich ab 19:00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis jeweils Betriebsschluss können Studierende der Albert- Ludwigs-Universität und der Pädagogischen Hochschule Freiburg über den OnlineShop der Frei- burger Verkehrs AG (und evtl. einer amtlichen Meldebescheinigung), aus dem der Wohnsitz hervor- geht. Meldet sich ein*e Studierende*r nach Beginn des Semesters verspätet zurück, so hat er kei- ne Fahrberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum des neuen Semesters. Gleiches gilt für die ImmatrikulationVAG) eine Online-Berechtigung je Semester beziehen. Die Fahrberechtigung erlischt bei ExmatrikulationBerechtigung gilt nur zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Eine Erstattung von Fahrgeld für StudierendeSofern keine Online-Berechtigung vorliegt, ist die die Hochschule im Laufe des Semesters verlassenunentgeltliche Nutzung nur in Verbindung mit einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung, wird durch die Verkehrsunternehmen nicht vorgenommen. Weiterhin begründet die Nichtausnut- zung des SemesterTickets keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt. Ein Umtausch gegen andere Tickets ist ausgeschlossen. Das SemesterTicket gilt bei Eisenbahnverkehrsunternehmen in der 2. Wagenklasseeinem amtlichen Lichtbildausweis sowie einem gültigen Studierendenausweis möglich. Der Übergang in die 1. Wagenklasseamtli- che Lichtbildausweis ist entbehrlich, auch sofern der Studierendenausweis noch mit ZusatzTicket, ist nicht möglich. Mit dem SemesterTicket kann durch den*die Inhaber*in oder die mitgenommene Person ein Fahrrad, soweit betrieblich möglich, ganztägig unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preis- stufe D) mitgenommen werden. Montags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Wochenenden, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. kann durch den*die Inhaber*in ganztä- gig eine weitere Person unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Eine Geltungsbereichserweiterung über den originären Geltungsbereich (Region Nord oder Region Süd) hinaus in die jeweilig andere Region Nord oder Süd ist durch Kauf eines Zu- satzTickets pro Fahrt jederzeit möglich. Inhaber eines SemesterTickets NRW benötigen kein ZusatzTicket. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheini- gung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifs. Das SemesterTicket gilt für das jeweilige Semester wie folgt: • Fachhochschulen Wintersemester: vom 1.9. bis einschl. 28./29.2. Sommersemester: vom 1.3. bis einschl. 31.8. • Universitäten Wintersemester: vom 1.10. bis einschl. 31.3. Sommersemester: vom 1.4. bis einschl. 30.9. Wohnt der*die Inhaber*in in folgenden Tarifzonen bzw. Geltungsbereichen des jeweiligen Übergangstarifs der Übergangstarifpartner, so gilt das SemesterTicket ebenfalls in den Ver- kehrsmitteln (wie unten benannt) der jeweiligen Übergangstarifspartner für den direkten bzw. schnellstmöglichen Weg zwischen Wohnort und Verbundraumgrenze als Fahrberechtigung: 02 Xxxxxxxxxxxxeinem Lichtbild ver- sehen ist.

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Samples: Tarifbestimmungen

SemesterTicket. Das SemesterTicket ist nur für ordentliche Studierende die ordentlich Studierenden einer Hochschule im VRR erhältlicherhält- lich. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen der verfassten Studierendenschaft (AStA) dieser die- ser Hochschule oder einer sonstigen legitimierten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW dieser Hochschule und einem VRR- Verkehrsunternehmen über die Abnahme von SemesterTickets. Berechtigt sind alle ASten i.S.d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRW oder einer sonstigen legitimier- ten Person i.S.d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRW. Das SemesterTicket gilt für beliebig häufige Fahrten im originären Geltungsbereich innerhalb der Region Nord oder Region Süd nur für den*die Inhaber*inden Inhaber. Das SemsterTicket ist nicht auf andere ande- re Personen übertragbar und gilt nur für den*die Inhaber*in den Inhaber in Verbindung mit einem amtlichen ReisepassRei- sepass, Personalausweis, Führerschein oder dem internationalen Studieren- denausweis Studierendenausweis (und evtl. einer amtlichen Meldebescheinigung), aus dem der Wohnsitz hervor- gehthervorgeht. Meldet sich ein*e Studierende*r ein Studierender nach Beginn des Semesters verspätet zurück, so hat er kei- ne keine Fahrberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum des neuen Semesters. Gleiches gilt für die Immatrikulation. Die Fahrberechtigung erlischt bei Exmatrikulation. Eine Erstattung von Fahrgeld für Studierende, die die Hochschule im Laufe des Semesters verlassen, wird durch die Verkehrsunternehmen nicht vorgenommen. Weiterhin begründet die Nichtausnut- zung Nichtausnutzung des SemesterTickets keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt. Ein Umtausch Um- tausch gegen andere Tickets ist ausgeschlossen. Das SemesterTicket gilt bei Eisenbahnverkehrsunternehmen in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse, auch mit ZusatzTicket, ist nicht möglich. Mit dem SemesterTicket kann durch den*die Inhaber*in den Inhaber oder die mitgenommene Person ein FahrradFahr- rad, soweit betrieblich möglich, ganztägig unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preis- stufe Preisstufe D) mitgenommen werden. Montags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Wochenenden, an gesetzlichen gesetzli- chen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. kann durch den*die Inhaber*in ganztä- gig den Inhaber ganztägig eine weitere Person unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Eine Geltungsbereichserweiterung über den originären Geltungsbereich (Region Nord oder Region Süd) hinaus in die jeweilig andere Region Nord oder Süd ist durch Kauf eines Zu- satzTickets pro Fahrt jederzeit möglich. Inhaber eines SemesterTickets NRW benötigen kein ZusatzTicket. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheini- gung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifs. Das SemesterTicket gilt für das jeweilige Semester wie folgt: • Fachhochschulen Wintersemester: vom 1.9. bis einschl. 28./29.2. Sommersemester: vom 1.3. bis einschl. 31.8. • Universitäten Wintersemester: vom 1.10. bis einschl. 31.3. Sommersemester: vom 1.4. bis einschl. 30.9. Wohnt der*die Inhaber*in der Inhaber in folgenden Tarifzonen bzw. Geltungsbereichen des jeweiligen Übergangstarifs Über- gangstarifs der Übergangstarifpartner, so gilt das SemesterTicket ebenfalls in den Ver- kehrsmitteln (wie unten benannt) der jeweiligen Übergangstarifspartner für den direkten bzw. schnellstmöglichen Weg zwischen Wohnort und Verbundraumgrenze als Fahrberechtigung: 02 Xxxxxxxxxxxx

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