SemesterTicket. Das SemesterTicket ist nur für ordentliche Studierende einer Hochschule mit Standort im VRR erhältlich. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen der verfassten Studierendenschaft (AStA) dieser Hochschule oder einer sonstigen legitimierten Person i. S. d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW dieser Hochschule und einem VRR-Verkehrsunternehmen über die Abnahme von SemesterTickets. Berechtigt sind alle ASten i. S. d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW oder einer sonstigen legitimierten Person i. S. d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRW. Das SemesterTicket gilt für beliebig häufige Fahrten im originären Geltungsbereich innerhalb der Region Nord oder Region Süd. Das SemsterTicket ist nicht auf andere Personen übertragbar und gilt nur für den:die Inhaber:in in Verbindung mit einem amtlichen Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder dem internationalen Studierendenausweis (und evtl. einer amtlichen Meldebescheinigung), aus dem der Wohnsitz hervorgeht. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheinigung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifs. Meldet sich ein:e Student:in nach Beginn des Semesters verspätet zurück, so hat er bzw. sie keine Fahrberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum des neuen Semesters. Gleiches gilt für die Immatrikulation. Die Fahrberechtigung erlischt bei Exmatrikulation. Eine Erstattung von Fahrgeld für Studierende, die die Hochschule im Laufe des Semesters verlassen, wird durch die Verkehrsunternehmen nicht vorgenommen. Weiterhin begründet die Nichtausnutzung des SemesterTickets keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt. Ein Umtausch gegen andere Tickets ist ausgeschlossen. Das SemesterTicket gilt bei Eisenbahnverkehrsunternehmen in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse, auch mit ZusatzTicket, ist nicht möglich. Montags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Wochenenden, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. kann durch den:die Inhaber:in ganztägig eine weitere Person unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Mit dem SemesterTicket kann durch den:die Inhaber:in oder die mitgenommene Person, soweit betrieblich möglich, ein Fahrrad ganztägig unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Eine Geltungsbereichserweiterung über den originären Geltungsbereich (Region Nord oder Region Süd) hinaus in die jeweilig andere Region ist für Inhaber:innen eines SemesterTickets NRW ohne Kauf eines ZusatzTickets möglich. Das SemesterTicket gilt für das jeweilige Semester wie folgt: • Fachhochschulen Wintersemester: vom 1.9. bis einschl. 28./29.2. Sommersemester: vom 1.3. bis einschl. 31.8. • Universitäten Wintersemester: vom 1.10.bis einschl. 31.3. Sommersemester: vom 1.4. bis einschl. 30.9. Wohnt der:die Inhaber:in in einer der folgenden Tarifzonen bzw. einem der Geltungsbereiche des jeweiligen Übergangstarifs der Übergangstarifpartner, so gilt das SemesterTicket ebenfalls in den unten benannten Verkehrsmitteln der jeweiligen anderen Übergangstarifpartner für den direkten bzw. schnellstmöglichen Weg zwischen Wohnort und Verbundraumgrenze als Fahrberechtigung: 02 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇
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Sources: Tarifbestimmungen
SemesterTicket. Das SemesterTicket ist nur eine persönliche Halbjahreskarte (jeweils ▇▇▇▇▇▇- bzw. Wintersemester) mit Geltung für ordentliche Studierende einer Hochschule mit Standort das gesamte Verbundgebiet für die eingeschriebenen, nicht beurlaubten Studie- renden folgender Universitäten und Hochschulen im VRR erhältlichVerbundraum, an denen die Studierenden den entsprechenden Solidarbeitrag leisten: ▪ Albert-Ludwigs-Universität Freiburg ▪ Pädagogische Hochschule Freiburg ▪ Hochschule für Musik Freiburg ▪ Katholische Hochschule Freiburg* ▪ Evangelische Hochschule Freiburg* ▪ Hochschule Macromedia, University of Applied Sciences ▪ Internationale Studien- und Berufsakademie, Studienort Freiburg (ISBA) (ehem. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen der verfassten Studierendenschaft IBA, bzw. International University of Cooperative Education - IUCE) Abweichend von den üblichen Semesterzeiträumen (AStAWintersemester: 01.10. – 31.03. / ▇▇▇▇▇▇- semester: 01.04. – 30.09.) dieser Hochschule oder einer sonstigen legitimierten Person i. S. d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW dieser Hochschule beginnt und einem VRR-Verkehrsunternehmen über die Abnahme von SemesterTicketsendet das Semester bei den mit * gekennzeichneten Hoch- schulen jeweils einen Monat früher (Wintersemester: 01.09. Berechtigt sind alle ASten i. S. d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW oder einer sonstigen legitimierten Person i. S. d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRW– 28. Das SemesterTicket gilt für beliebig häufige Fahrten im originären Geltungsbereich innerhalb der Region Nord oder Region Südbzw. Das SemsterTicket ist nicht auf andere Personen übertragbar und gilt 29.02. / Sommersemester 01.03. – 31.08.). SemesterTickets gelten nur für den:die Inhaber:in in Verbindung mit einem amtlichen Reisepassgültigen Studierendenausweis mit Foto, Personalausweisder Vor- und Zuname, Führerschein oder Matrikelnummer und aktuelles Semester aufgedruckt hat sowie dem internationalen Studierendenausweis (und evtl. einer amtlichen Meldebescheinigung), aus dem der Wohnsitz hervorgeht. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheinigung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifs. Meldet sich ein:e Student:in nach Beginn des Semesters verspätet zurück, so hat er bzw. sie keine Fahrberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum des neuen Semesters. Gleiches gilt für die Immatrikulation. Die Fahrberechtigung erlischt bei Exmatrikulation. Eine Erstattung von Fahrgeld für Studierende, die die Hochschule im Laufe des Semesters verlassen, wird durch die Verkehrsunternehmen nicht vorgenommen. Weiterhin begründet die Nichtausnutzung des SemesterTickets keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt. Ein Umtausch gegen andere Tickets ist ausgeschlossen. Das SemesterTicket gilt bei Eisenbahnverkehrsunternehmen in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse, auch mit ZusatzTicket, ist nicht möglich. Montags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Wochenenden, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. kann durch den:die Inhaber:in ganztägig eine weitere Person unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Mit dem SemesterTicket kann durch den:die Inhaber:in oder die mitgenommene Person, soweit betrieblich möglich, ein Fahrrad ganztägig unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Eine Geltungsbereichserweiterung über den originären Geltungsbereich (Region Nord oder Region Süd) hinaus in die jeweilig andere Region ist für Inhaber:innen eines SemesterTickets NRW ohne Kauf eines ZusatzTickets möglich. Das SemesterTicket gilt für das jeweilige Semester wie folgt: • Fachhochschulen Wintersemester: vom 1.9. bis einschl. 28./29.2. Sommersemester: vom 1.3. bis einschl. 31.8. • Universitäten Wintersemester: vom 1.10.bis einschl. 31.3. Sommersemester: vom 1.4. bis einschl. 30.9. Wohnt der:die Inhaber:in in einer der folgenden Tarifzonen bzw. einem der Geltungsbereiche des jeweiligen Übergangstarifs der Übergangstarifpartner, so gilt das SemesterTicket ebenfalls in den unten benannten Verkehrsmitteln angegebe- nen Semesterzeitraum der jeweiligen anderen Übergangstarifpartner für den direkten bzw. schnellstmöglichen Weg zwischen Wohnort und Verbundraumgrenze als FahrberechtigungHochschule (Ausnahme: 02 ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇-Universität Frei- burg, Pädagogische Hochschule Freiburg, s. u.). In begründeten Ausnahmefällen gilt für neu eingeschriebene Studierende der oben genannten Hochschulen in deren ersten Studiensemester die Studienbescheinigung zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis als Nachweis bis zum Erhalt des Studierendenausweises. SemesterTickets berechtigen nicht zur kostenlosen Mitnahme von Personen. SemesterTickets sind nicht übertragbar. Die Benutzung der 1. Klasse der ▇▇▇▇▇▇ mit SemesterTickets ist ausgeschlossen. Auch der Über- gang in die 1. Klasse ist nicht zulässig. Die Berechtigung zum Erwerb des SemesterTickets hat sich das Verkehrsunternehmen vom Stu- dierenden nachweisen zu lassen. Bei einer Fahrausweisprüfung sind SemesterTicket, Studieren- denausweis oder ggf. Studienbescheinigung und amtlicher Lichtbildausweis unaufgefordert vorzu- zeigen. SemesterTickets müssen lesbar mit Vor- und Zunamen und der auf dem Studierendenausweis ausgewiesenen Matrikelnummer versehen sein. Der Eintrag erfolgt mit Kugelschreiber. Die Vorlage eines gültigen Studierendenausweises der genannten Hochschulen berechtigt zur unentgeltlichen Nutzung der Verbundverkehrsmittel im RVF täglich ab 19:00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis jeweils Betriebsschluss (siehe 6.1 dieser Tarifbestimmungen; Ausnahme: Albert- Ludwigs-Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, s. u.). Diese Regelung gilt nicht für Studierende im Urlaubssemester. Bei Verlust oder Zerstörung eines SemesterTickets erhält der Fahrgast gegen ein Entgelt gemäß Entgelttabelle (Anlage 3 der Beförderungsbedingungen) bei Vorlage eines Kaufbelegs einmalig einen Ersatzfahrschein. Als verloren gemeldete Karten werden damit ungültig und sind bei Wie- derauffinden unverzüglich zurückzugeben. Sonderregelung: Studierende der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, der Pädagogischen Hoch- schule Freiburg, der Hochschule für Musik Freiburg und der Katholischen Hochschule Freiburg können das SemesterTicket als SemesterTicket Online über den OnlineShop der Freiburger Ver- kehrs AG (VAG) erwerben. Das SemesterTicket Online gilt nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis, sofern der Studierendenausweis kein Lichtbild enthält. Sofern Studierende der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und der Pädagogischen Hochschule Freiburg das SemesterTi- cket auf anderem Weg (Automat oder bei einer anderen Verkaufsstelle) erwerben, gilt das Semes- terTicket nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis sowie einer gültigen Immatrikula- tionsbescheinigung und einem gültigen Studierendenausweis. Der amtliche Lichtbildausweis ist entbehrlich, sofern der Studierendenausweis noch mit einem Lichtbild versehen ist. Zur Inanspruchnahme der unentgeltlichen Nutzung der Verbundverkehrsmittel im RVF täglich ab 19:00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis jeweils Betriebsschluss können Studierende der Albert- Ludwigs-Universität und der Pädagogischen Hochschule Freiburg über den OnlineShop der Frei- burger Verkehrs AG (VAG) eine Online-Berechtigung je Semester beziehen. Die Berechtigung gilt nur zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Sofern keine Online-Berechtigung vorliegt, ist die unentgeltliche Nutzung nur in Verbindung mit einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung, einem amtlichen Lichtbildausweis sowie einem gültigen Studierendenausweis möglich. Der amtli- che Lichtbildausweis ist entbehrlich, sofern der Studierendenausweis noch mit einem Lichtbild ver- sehen ist.
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SemesterTicket. Das SemesterTicket ist nur für ordentliche Studierende die ordentlich Studierenden einer Hochschule mit Standort im VRR erhältlicherhält- lich. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen der verfassten Studierendenschaft (AStA) dieser die- ser Hochschule oder einer sonstigen legitimierten Person i. S. d. i.S.d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW dieser Hochschule und einem VRR-VRR- Verkehrsunternehmen über die Abnahme von SemesterTickets. Berechtigt sind alle ASten i. S. d. i.S.d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW /Kunsthochschulgesetz NRW oder einer sonstigen legitimierten legitimier- ten Person i. S. d. i.S.d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRW. Das SemesterTicket gilt für beliebig häufige Fahrten im originären Geltungsbereich innerhalb der Region Nord oder Region SüdSüd nur für den Inhaber. Das SemsterTicket ist nicht auf andere ande- re Personen übertragbar und gilt nur für den:die Inhaber:in den Inhaber in Verbindung mit einem amtlichen ReisepassRei- sepass, Personalausweis, Führerschein oder dem internationalen Studierendenausweis (und evtl. einer amtlichen Meldebescheinigung), aus dem der Wohnsitz hervorgeht. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheinigung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifs. Meldet sich ein:e Student:in ein Studierender nach Beginn des Semesters verspätet zurück, so hat er bzw. sie keine Fahrberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum des neuen Semesters. Gleiches gilt für die Immatrikulation. Die Fahrberechtigung erlischt bei Exmatrikulation. Eine Erstattung von Fahrgeld für Studierende, die die Hochschule im Laufe des Semesters verlassen, wird durch die Verkehrsunternehmen nicht vorgenommen. Weiterhin begründet die Nichtausnutzung des SemesterTickets keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt. Ein Umtausch Um- tausch gegen andere Tickets ist ausgeschlossen. Das SemesterTicket gilt bei Eisenbahnverkehrsunternehmen in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse, auch mit ZusatzTicket, ist nicht möglich. Montags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Wochenenden, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. Mit dem SemesterTicket kann durch den:den Inhaber oder die Inhaber:in mitgenommene Person ein Fahr- rad, soweit betrieblich möglich, ganztägig eine weitere Person unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Mit dem SemesterTicket Montags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Wochenenden, an gesetzli- chen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. kann durch den:die Inhaber:in oder die mitgenommene Person, soweit betrieblich möglich, ein Fahrrad den Inhaber ganztägig eine weitere Person unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Eine Geltungsbereichserweiterung über den originären Geltungsbereich (Region Nord oder Region Süd) hinaus in die jeweilig andere Region Nord oder Süd ist für Inhaber:innen durch Kauf eines Zu- satzTickets pro Fahrt jederzeit möglich. Inhaber eines SemesterTickets NRW ohne Kauf eines ZusatzTickets möglichbenötigen kein ZusatzTicket. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheini- gung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifs. Das SemesterTicket gilt für das jeweilige Semester wie folgt: • Fachhochschulen Wintersemester: vom 1.9. bis einschl. 28./29.2. Sommersemester: vom 1.3. bis einschl. 31.8. • Universitäten Wintersemester: vom 1.10.bis 1.10. bis einschl. 31.3. Sommersemester: vom 1.4. bis einschl. 30.9. Wohnt der:die Inhaber:der Inhaber in in einer der folgenden Tarifzonen bzw. einem der Geltungsbereiche Geltungsbereichen des jeweiligen Übergangstarifs Über- gangstarifs der Übergangstarifpartner, so gilt das SemesterTicket ebenfalls in den Ver- kehrsmitteln (wie unten benannten Verkehrsmitteln benannt) der jeweiligen anderen Übergangstarifpartner Übergangstarifspartner für den direkten bzw. schnellstmöglichen Weg zwischen Wohnort und Verbundraumgrenze als Fahrberechtigung: 02 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇
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SemesterTicket. Das SemesterTicket ist nur für ordentliche Studierende die ordentlich Studierenden einer Hochschule mit Standort im VRR erhältlich. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen der verfassten Studierendenschaft (AStA) dieser Hochschule oder einer sonstigen legitimierten Person i. S. d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz i.S.d. Hochschulfreiheitsgesetzes NRW dieser Hochschule und einem VRR-Verkehrsunternehmen über die Abnahme von SemesterTickets. Berechtigt sind alle ASten i. S. d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz i.S.d. Hochschulfreiheitsgesetzes NRW oder einer sonstigen legitimierten Person i. S. d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz i.S.d. Hochschulfreiheitsgesetzes NRW. Das SemesterTicket gilt für beliebig häufige Fahrten im originären Geltungsbereich innerhalb der Region Nord oder Region SüdSüd nur für den Inhaber. Das SemsterTicket ist nicht auf andere Personen übertragbar und gilt nur für den:die Inhaber:in den Inhaber in Verbindung mit einem amtlichen Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder dem internationalen Studierendenausweis (und evtl. einer amtlichen Meldebescheinigung), aus dem der Wohnsitz hervorgeht. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheinigung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifs. Meldet sich ein:e Student:in ein Studierender nach Beginn des Semesters verspätet zurück, so hat er bzw. sie keine Fahrberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum des neuen Semesters. Gleiches gilt für die Immatrikulation. Die Fahrberechtigung erlischt bei Exmatrikulation. Eine Erstattung von Fahrgeld für Studierende, die die Hochschule im Laufe des Semesters verlassen, wird durch die Verkehrsunternehmen nicht vorgenommen. Weiterhin begründet die Nichtausnutzung des SemesterTickets keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt. Ein Umtausch gegen andere Tickets ist ausgeschlossen. Das SemesterTicket gilt bei Eisenbahnverkehrsunternehmen in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse, auch mit ZusatzTicket, ist nicht möglich. Montags bis freitags ab 19:00 19.00 Uhr, an WochenendenSamstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig bis Betriebsschluss kann durch den:die Inhaber:in ganztägig der Inhaber eines SemesterTickets im originären Geltungsbereich eine weitere Person unentgeltlich mitnehmen. Ein Fahrrad kann im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Mit dem SemesterTicket kann durch den:die Inhaber:in oder die mitgenommene Personoriginären Geltungsbereich, soweit betrieblich im Rahmen der betrieblichen Belange möglich, ein Fahrrad ganztägig unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Eine Geltungsbereichserweiterung über den originären Geltungsbereich (Region Nord oder Region Süd) hinaus in die jeweilig andere Region Nord oder Süd ist für Inhaber:innen den Inhaber eines SemesterTickets NRW ohne durch Kauf eines ZusatzTickets pro Fahrt und ggf. mitgenommenen Fahrrad jederzeit möglich. Eine mitgenommene Person kann ab 19.00 Uhr montags bis freitags und an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig durch Kauf eines ZusatzTickets pro Fahrt durch den Inhaber bei einer Erweiterung des originären Geltungsbereichs in die jeweilig andere Region Nord oder Süd mitgenommenen werden. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheinigung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifs. Das SemesterTicket gilt für das jeweilige Semester wie folgt: • Fachhochschulen Wintersemester: vom 1.9. bis einschl. 28./29.2. Sommersemester: vom 1.3. bis einschl. 31.8. • Universitäten Wintersemester: vom 1.10.bis 1.10. bis einschl. 31.3. Sommersemester: vom 1.4. bis einschl. 30.9. Wohnt der:die Inhaber:der Inhaber in in einer der folgenden Tarifzonen bzw. einem der Geltungsbereiche Geltungsbereichen des jeweiligen Übergangstarifs der Übergangstarifpartner, so gilt das SemesterTicket ebenfalls in auf den Verkehrsmitteln (wie unten benannten Verkehrsmitteln benannt) der jeweiligen anderen Übergangstarifpartner Übergangstarifspartner für den direkten bzw. schnellstmöglichen Weg zwischen Wohnort und Verbundraumgrenze als Fahrberechtigung: 02 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇
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Sources: Tarifbestimmungen
SemesterTicket. Das SemesterTicket ist nur für ordentliche Studierende einer Hochschule mit Standort im VRR erhältlich. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen der verfassten Studierendenschaft (AStA) dieser Hochschule oder einer sonstigen legitimierten Person i. S. d. i.S.d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW dieser Hochschule und einem VRR-VRR- Verkehrsunternehmen über die Abnahme von SemesterTickets. Berechtigt sind alle ASten i. S. d. i.S.d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW /Kunsthochschulgesetz NRW oder einer sonstigen legitimierten legitimier- ten Person i. S. d. i.S.d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRW. Das SemesterTicket gilt für beliebig häufige Fahrten im originären Geltungsbereich innerhalb der Region Nord oder Region SüdSüd nur für den*die Inhaber*in. Das SemsterTicket ist nicht auf andere Personen übertragbar und gilt nur für den:die Inhaber:in den*die Inhaber*in in Verbindung mit einem amtlichen Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder dem internationalen Studierendenausweis Studieren- denausweis (und evtl. einer amtlichen Meldebescheinigung), aus dem der Wohnsitz hervorgeht. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheinigung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifshervor- geht. Meldet sich ein:e Student:in ein*e Studierende*r nach Beginn des Semesters verspätet zurück, so hat er bzw. sie keine kei- ne Fahrberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum des neuen Semesters. Gleiches gilt für die Immatrikulation. Die Fahrberechtigung erlischt bei Exmatrikulation. Eine Erstattung von Fahrgeld für Studierende, die die Hochschule im Laufe des Semesters verlassen, wird durch die Verkehrsunternehmen nicht vorgenommen. Weiterhin begründet die Nichtausnutzung Nichtausnut- zung des SemesterTickets keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt. Ein Umtausch gegen andere Tickets ist ausgeschlossen. Das SemesterTicket gilt bei Eisenbahnverkehrsunternehmen in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse, auch mit ZusatzTicket, ist nicht möglich. Mit dem SemesterTicket kann durch den*die Inhaber*in oder die mitgenommene Person ein Fahrrad, soweit betrieblich möglich, ganztägig unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preis- stufe D) mitgenommen werden. Montags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Wochenenden, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. kann durch den:die Inhaber:in ganztägig den*die Inhaber*in ganztä- gig eine weitere Person unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Mit dem SemesterTicket kann durch den:die Inhaber:in oder die mitgenommene Person, soweit betrieblich möglich, ein Fahrrad ganztägig unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Eine Geltungsbereichserweiterung über den originären Geltungsbereich (Region Nord oder Region Süd) hinaus in die jeweilig andere Region Nord oder Süd ist für Inhaber:innen durch Kauf eines Zu- satzTickets pro Fahrt jederzeit möglich. Inhaber eines SemesterTickets NRW ohne Kauf eines ZusatzTickets möglichbenötigen kein ZusatzTicket. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheini- gung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifs. Das SemesterTicket gilt für das jeweilige Semester wie folgt: • Fachhochschulen Wintersemester: vom 1.9. bis einschl. 28./29.2. Sommersemester: vom 1.3. bis einschl. 31.8. • Universitäten Wintersemester: vom 1.10.bis 1.10. bis einschl. 31.3. Sommersemester: vom 1.4. bis einschl. 30.9. Wohnt der:die Inhaber:der*die Inhaber*in in in einer der folgenden Tarifzonen bzw. einem der Geltungsbereiche Geltungsbereichen des jeweiligen Übergangstarifs der Übergangstarifpartner, so gilt das SemesterTicket ebenfalls in den Ver- kehrsmitteln (wie unten benannten Verkehrsmitteln benannt) der jeweiligen anderen Übergangstarifpartner Übergangstarifspartner für den direkten bzw. schnellstmöglichen Weg zwischen Wohnort und Verbundraumgrenze als Fahrberechtigung: 02 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇
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Sources: Tarifbestimmungen
SemesterTicket. Das SemesterTicket ist nur für ordentliche Studierende einer Hochschule Mit den Studentenvertretungen oder mit Standort im VRR erhältlichLeitungen von Universitäten, Hochschulen und Berufsakademien in Hessen und Mainz kann eine vom Regeltarif abweichende Vereinbarung getroffen werden, wonach jede im- matrikulierte Studentin/jeder immat- rikulierte Student zunächst mit dem Studentenausweis und ggf. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen der verfassten Studierendenschaft (AStA) dieser Hochschule oder einer sonstigen legitimierten Person i. S. d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW dieser Hochschule und einem VRR-Verkehrsunternehmen über die Abnahme von SemesterTickets. Berechtigt sind Lichtbildausweis alle ASten i. S. d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW oder einer sonstigen legitimierten Person i. S. d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRWVerkehrsmittel des RMV benutzen kann. Das SemesterTicket gilt für beliebig häufige Fahrten hat Gültigkeit im originären Geltungsbereich innerhalb der Region Nord oder Region Südgesamten Verbundraum des RMV und seit dem Sommersemester 2011 in den Übergangstarifgebieten zum Nordhessischen VerkehrsVerbund (NVV) und zum Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) und stellt eine nicht übertragbare, personengebun- dene Zeitkarte dar. Das SemsterTicket ist nicht Die Gültigkeit be- schränkt sich jeweils auf andere Personen übertragbar das laufende Semester und gilt nur für den:die Inhaber:in in Verbindung mit einem amtlichen Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder seit dem internationalen Studierendenausweis (und evtl. einer amtlichen Meldebescheinigung), aus dem der Wohnsitz hervorgeht. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheinigung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket Sommerse- mester 2011 einen Kalendermonat im Sinne Voraus. Die Mitnahmeregelung nach Abschnitt A. 3.4.5 ist für das Semes- terTicket ausgeschlossen. Die Kalkulation erfolgt auf Basis des Verbundtarifsderzeitigen und erwarteten Modalsplit- anteils und der derzeitigen Tariferträge unter Beachtung des Wirtschaftlich- keitsgrundsatzes. Meldet sich ein:e Student:in Wegen unterschie- dlicher Qualität der Verkehrsangebo- te und unterschiedlicher Nutzung der Angebote durch die Studierenden können die Preise des Semester- Tickets zwischen den Hochschul- standorten voneinander abweichen. Aufpreiskarten der DB AG nach Beginn 3.4.1 j) zu SemesterTickets sind ausgeschlossen. Studierende, denen der Ausbildungs- tarif nicht gewährt werden kann, sind grundsätzlich von der Nutzung des Semesters verspätet zurückSemesterTickets ausgenommen. Wollen Studierende mit gültigem SemesterTicket zuschlagpflichtige Angebote nutzen, so hat er bzw. sie keine Fahrberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum des neuen Semesters. Gleiches gilt für die Immatrikulation. Die Fahrberechtigung erlischt bei Exmatrikulation. Eine Erstattung von Fahrgeld für Studierende, die die Hochschule im Laufe des Semesters verlassen, wird durch die Verkehrsunternehmen nicht vorgenommen. Weiterhin begründet die Nichtausnutzung des SemesterTickets keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt. Ein Umtausch gegen andere Tickets ist ausgeschlossen. Das SemesterTicket gilt bei Eisenbahnverkehrsunternehmen in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse, auch mit ZusatzTicket, ist nicht möglich. Montags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Wochenenden, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. kann durch den:die Inhaber:in ganztägig eine weitere Person unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Mit dem SemesterTicket kann durch den:die Inhaber:in oder die mitgenommene Person, soweit betrieblich möglich, ein Fahrrad ganztägig unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Eine Geltungsbereichserweiterung über den originären Geltungsbereich (Region Nord oder Region Süd) hinaus in die jeweilig andere Region ist für Inhaber:innen eines SemesterTickets NRW ohne Kauf eines ZusatzTickets möglich. Das SemesterTicket gilt für das jeweilige Semester wie folgt: • Fachhochschulen Wintersemester: vom 1.9. bis einschl. 28./29.2. Sommersemester: vom 1.3. bis einschl. 31.8. • Universitäten Wintersemester: vom 1.10.bis einschl. 31.3. Sommersemester: vom 1.4. bis einschl. 30.9. Wohnt der:die Inhaber:in in einer der folgenden Tarifzonen bzw. einem der Geltungsbereiche des jeweiligen Übergangstarifs der Übergangstarifpartner, so gilt das SemesterTicket ebenfalls in den unten benannten Verkehrsmitteln der jeweiligen anderen Übergangstarifpartner für den direkten bzw. schnellstmöglichen Weg zwischen Wohnort und Verbundraumgrenze als Fahrberechtigung: 02 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇jeweils erforderliche Zuschlag zu erwerben.
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Sources: Tarif
SemesterTicket. Das SemesterTicket (1) Zu den Aufgaben der Studierendenschaft gehört gem. § 18a Abs.1 BerlHG auch die Verein- barung preisgünstiger Benutzung des Berliner ÖPNV für die Studierenden der Hochschule (Semester-Ticket). Hierzu kann regelmäßig ein VBB-Semesterticketvertrag zwischen der Ver- kehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH (VBB), den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG), der S-Bahn Berlin GmbH und der Studierendenschaft der Hochschule, vertreten durch den AStA, geschlossen werden.
(2) Weiteres dazu ist nur für ordentliche Studierende einer in der Semesterticketsatzung und der Beitragsordnung der Studierenden- schaft geregelt.
(3) Die von den Studierenden zu zahlenden Beiträge zum Semesterticket werden jedes Semes- ter bei Immatrikulation bzw. Rückmeldung fällig und von der Hochschule kostenfrei eingezo- gen.
(4) Bei Verlust der Campus Card mit Standort integriertem Semesterticket stellt die Studienverwaltung auf Antrag und gegen Gebühr einen Ersatz aus. Durch Abgleich mit den im VRR erhältlichCampus Card System erfassten Daten überprüft sie zuvor, ob Befreiungen von der Semesterticketzahlung vorlie- gen, die der Ersatzausstellung entgegenstehen.
(5) Das Semesterticketbüro ist bestrebt mit Hilfe des Campus Card-Teams der Hochschule miss- bräuchliche Nutzungen zu unterbinden und prüft semesterweise die Anzahl der Ersatzaus- stellungen.
(1) Zur Bearbeitung der Anträge auf Befreiung vom Semesterticketbeitrag, gemäß den Bestim- mungen des Semesterticketvertrages und der Semesterticketsatzung der Studierenden- schaft, unterhält der AStA ein Semesterticket-Büro. Voraussetzung Es ist ein Vertrag zwischen der verfassten Studierendenschaft (AStA) dieser Hochschule dem AStA oder einer sonstigen legitimierten von ihm be- auftragten Person i. S. d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW dieser Hochschule und einem VRR-Verkehrsunternehmen über die Abnahme von SemesterTickets. Berechtigt sind alle ASten i. S. d. Hochschulgesetzes NRW/Kunsthochschulgesetz NRW oder einer sonstigen legitimierten Person i. S. d. Hochschulgesetzes NRW /Kunsthochschulgesetz NRW. Das SemesterTicket gilt für beliebig häufige Fahrten zugeordnet.
(2) Zur Erfassung im originären Geltungsbereich innerhalb Studienverwaltungssystem und korrekten Erstellung der Region Nord oder Region SüdRückmeldeauffor- derungen für das Folgesemester teilt das Semesterticketbüro der Studienverwaltung den vo- raussichtlich gültigen Semesterticketbeitrag - einschließlich der zeitabhängig gestaffelten, möglichen Erstattungsbeträge – mit. Die Mitteilung soll bis zu zwei Wochen vor Erstellung der Rückmeldeaufforderung bei der Studienverwaltung eingegangen sein.
(3) Zuvor teilt die Studienverwaltung dem Semesterticketbüro entsprechend rechtzeitig mit, wann die Rückmeldeaufforderungen von der Hochschule erstellt und versandt werden sollen.
(1) Studierende die, nach zuvor erfolgter Zahlung des Semesterbeitrages, Rückerstattungsan- sprüche geltend machen, müssen dem Semesterticketbüro dazu einen Antrag sowie weitere Unterlagen wie die Campuscard und notwendige Bescheinigungen einreichen. Soweit zum Zeitpunkt der Befreiungsbewilligung der Beitrag noch nicht gezahlt wurde, stimmt das Semesterticketbüro mit der Studienverwaltung ab, ob ein Erlass der Beitragszahlung möglich ist.
(2) Das SemsterTicket ist nicht auf andere Personen übertragbar Semesterticketbüro nimmt die Befreiungsanträge an und gilt nur für den:prüft, ob die Inhaber:in in Verbindung mit einem amtlichen Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder dem internationalen Studierendenausweis Befreiungsvoraus- setzungen vorliegen. Die Bearbeitung erfolgt gemäß den gültigen Fassungen des Semester- ticketvertrages und der Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft.
(und evtl. einer amtlichen Meldebescheinigung), aus dem der Wohnsitz hervorgeht. Der Studierendenausweis, die Immatrikulationsbescheinigung bzw. die „Studienbescheinigung“ – jeweils mit eingedruckter oder eingestempelter Fahrberechtigung – gilt als Ticket im Sinne des Verbundtarifs. Meldet sich ein:e Student:in nach Beginn des Semesters verspätet zurück, so hat er bzw. sie keine Fahrberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum des neuen Semesters. Gleiches gilt 3) Das Semesterticketbüro erstellt je Studierenden einen für die Immatrikulation. Die Fahrberechtigung erlischt bei Exmatrikulation. Eine Erstattung von Fahrgeld für StudierendeRückerstattung notwendigen, die die Hochschule im Laufe des Semesters verlassenbuchungs- und auszahlungsbegründenden Beleg mit folgenden Angaben: IBAN-Kontodaten, wird durch die Verkehrsunternehmen nicht vorgenommen. Weiterhin begründet die Nichtausnutzung des SemesterTickets keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt. Ein Umtausch gegen andere Tickets ist ausgeschlossen. Das SemesterTicket gilt bei Eisenbahnverkehrsunternehmen in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. WagenklasseName, auch mit ZusatzTicket, ist nicht möglich. Montags bis freitags ab 19:00 Uhr, an Wochenenden, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. kann durch den:die Inhaber:in ganztägig eine weitere Person unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Mit dem SemesterTicket kann durch den:die Inhaber:in oder die mitgenommene Person, soweit betrieblich möglich, ein Fahrrad ganztägig unentgeltlich im Verbundgebiet VRR (Preisstufe D) mitgenommen werden. Eine Geltungsbereichserweiterung über den originären Geltungsbereich (Region Nord oder Region Süd) hinaus in die jeweilig andere Region ist für Inhaber:innen eines SemesterTickets NRW ohne Kauf eines ZusatzTickets möglich. Das SemesterTicket gilt für das jeweilige Semester wie folgt: • Fachhochschulen Wintersemester: vom 1.9. bis einschl. 28./29.2. Sommersemester: vom 1.3. bis einschl. 31.8. • Universitäten Wintersemester: vom 1.10.bis einschl. 31.3. Sommersemester: vom 1.4. bis einschl. 30.9. Wohnt der:die Inhaber:in in einer der folgenden Tarifzonen bzw. einem der Geltungsbereiche des jeweiligen Übergangstarifs der Übergangstarifpartner, so gilt das SemesterTicket ebenfalls in den unten benannten Verkehrsmitteln der jeweiligen anderen Übergangstarifpartner für den direkten bzw. schnellstmöglichen Weg zwischen Wohnort und Verbundraumgrenze als Fahrberechtigung: 02 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Matrikelnummer, Erstattungsbetrag, Datum des Beschei- des. Das Semesterticketbüro zeichnet den Beleg ab und leitet ihn an die Studienverwaltung weiter.
(4) Die auszahlungsbegründenden Belege müssen bis zum 31. Oktober für das zurückliegende Sommersemester, bzw. 30. April für das zurückliegende Wintersemester, bei der Studienver- waltung eingegangen sein. Die Einhaltung dieser Fristen ist für eine korrekte Endabrechnung mit dem VBB (vgl. III § 3) unentbehrlich.
(5) Die Hochschule gewährleistet innerhalb von vier Wochen nach Eingang des jeweiligen Er- stattungsbeleges in der Studienverwaltung die Erstattung auf das Konto der berechtigten Per- son.
(1) Die Abrechnungen und Zahlungen der Semesterticketbeiträge gegenüber dem VBB erfolgen gemäß gültigem Semesterticketvertrag und werden durch das Haushaltsreferat der Hoch- schule vorgenommen.
(2) Um die Endabrechnung korrekt erstellen zu können, benötigt das Haushaltsreferat Daten über gewährte Befreiungen und Rückerstattungen von Semesterticketbeiträgen. Das Semes- terticketbüro des AStA übersendet diese, von der verantwortlichen Person unterzeichnete, Statistik bis 6 Wochen nach Ende des abgelaufenen Semesters an das Haushaltsreferat der Hochschule.
(1) Das Hochschulrechenzentrum (HRZ) stellt unter Gewährleistung der Datensicherheit die technische Ausstattung für das Semesterticketbüro zur Verfügung.
(2) Voraussetzung ist, dass das Hochschulrechenzentrum auch die Administrationsrechte be- sitzt.
(3) Anfallende Anschaffungskosten trägt der AStA, die Abrechnung ist in Punkt V. geregelt.
(4) Dem AStA werden feste IP-Adressen zugesichert.
(5) Das HRZ unterstützt den AStA bei Fragen zur technischen Ausstattung und betreut den AStA bei technischen Problemen.
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Sources: Verwaltungsvereinbarung