Seniorenarbeit Musterklauseln

Seniorenarbeit. Ziel << Ich bin Ressortverantwortliche/r für Seniorenarbeit >> Mögliche Aufgaben • Kontaktpflege mit der älteren Generation und Bemühung um den Einbezug geeig- neter Senioren und Seniorinnen und die Zusammenarbeit mit ihnen bei der Planung und Realisierung der Seniorenarbeit. • Regelmässige Kontakte mit den verschiedenen Verantwortlichen und Gruppen, die in der Kirchgemeinde im Bereich der Seniorenarbeit und der Seniorenbildung enga- giert sind. • Begleitung und Unterstützung der in der Kirchgemeinde in der Seniorenarbeit täti- gen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. • Engagement in Fragen der Weiterentwicklung der Seniorenarbeit am Ort und Ver- tretung der Interessen und Anliegen der Senioren und Seniorinnen in der Kirchen- vorsteherschaft. • Vermittlung von in der Seniorenarbeit relevanten Informationen an die Kirchen- vorsteherschaft, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Gemeindeglieder (Drehscheibenfunktion). • Mithilfe bei der Organisation von Senioren-Anlässen (z.B. Ausflüge, Senioren- nachmittage, Seniorenferien, Veranstaltungen). • Anregung bzw. Unterstützung der Vernetzung der im Bereich der Seniorenarbeit in der politischen Gemeinde aktiven Organisationen und Gruppen und damit der Koordination der verschiedenen Angebote. • Gedankenaustausch mit anderen Ressortverantwortlichen im Bereich Seniorenarbeit. Evangelischer Kirchenrat des Kantons Thurgau tecum Zenrum für Spiritualität, Bildung und Gemeindebau
Seniorenarbeit. Ziel Aufgaben Kirchenvorsteherschaft sind
Seniorenarbeit. Die Seniorenarbeit und -pastoral ist, wie auch die Kinder- und Jugendarbeit, für die gesamte Pfarrei ein bedeutendes und wichtiges Feld. Es gibt in den bisherigen Pfarreien unterschiedliche Formen der Seniorenarbeit, die vom Seniorenkaffee, dem gemeinsamen Mittagstisch, Ausflugsfahrten (teils mehrtägig) bis zu sehr selbstständig organisierten Seniorengruppen reichen. Außerdem gibt es im Pastoralen Raum mehrere Seniorenzentren (z.B. Elz, Lindenholzhausen, Limburg). Die Seniorenarbeit der Pfarrei soll deren Bewohner/-innen mit im Blick haben und nach Möglichkeit, in Absprache mit den jeweiligen Heimleitungen, in pfarrliche Aktivitäten mit einbeziehen. Damit dem Bedürfnis nach Beheimatung und der verringerten Mobilität von Senioren und Seniorinnen Rechnung getragen wird, sollen im Rahmen bestehender Möglichkeiten die bisherigen Aktivitäten und Angebote in den einzelnen Kirchorten fortgeführt werden. Gleichzeitig können aber auch Aktivitäten zusammengeführt werden, so dass diese Arbeit weitere Belebung erfährt und in ihrem Fortbestand gesichert ist. Es ist notwendig, die Seniorenarbeit neu zu überdenken und sie dem demographischen Wandel und der steigenden Lebenserwartung sowie den jeweiligen Bedürfnissen im Alter anzupassen. Das Knowhow und das Engagement vieler Senioren/innen gilt es auch weiterhin für die Pastoral in vielerlei Hinsicht zu aktivieren und einzubeziehen. Gerade für Hausbesuche mit Krankenkommunion, aber auch für die Gewährleistung von Geburtstags- und Jubiläumsbesuchen bedarf es des Ausbaus von Ehrenamtskreisen. Zu diesem Punkt ist der Gründungsvereinbarung eine Anlage beigegeben werden, in der die in den bisherigen Pfarreien bestehenden Senioreneinrichtungen mit den derzeitigen Gottesdienstangeboten aufgelistet werden.
Seniorenarbeit. Es soll weiterhin die Möglichkeit bestehen, die Aktivitäten und Angebote in den einzelnen Kirchorten fortzuführen, damit dem Bedürfnis nach Beheimatung und der eventuell verringerten Mobilität der Senioren Rechnung getragen wird. Es soll Angebote für Veranstaltungen geben, die die Senioren der gesamten Pfarrei nutzen können. Seniorennachmittage in Zusammenarbeit mit den Zivilgemeinden und Pflegeeinrichtungen sowie Seniorenausflüge, Wallfahrten, Faires Frühstück, etc. finden ortsgebunden statt. Die Koordinierung der Veranstaltungen erfolgt auf der Eben der gesamten Pfarrei.
Seniorenarbeit. Die Seniorenarbeit und -pastoral ist in der gesamten Pfarrei Sankt Marien ein wichtiges Feld. Bisherige Aktivitäten sollen weitergeführt werden.

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  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.