Entwicklungszusammenarbeit Musterklauseln

Entwicklungszusammenarbeit. (ex-Artikel 177 EGV)
Entwicklungszusammenarbeit. Die Gemeinschaft erkennt den Bedarf Laos an Entwicklungshilfe an und ist bereit, ihre Zusammenarbeit auszubauen, um Laos eigene Anstrengungen zu unterstützen, eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt seiner Bevölkerung durch konkrete Projekte und Programme im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu erreichen. Gemäß der genannten Verordnung dient die Hilfe der Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsgruppen. Ein vorrangiges Ziel der Zusammenarbeit ist die Armutsbekämpfung, insbesondere durch Aktionen zur Förderung arbeitsbeschaffender Maßnahmen, zur Gemeinschaftsentwicklung und zur Förderung der Rolle der Frau in der Entwicklung. Außerdem werden die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung der AlDS-Ausbreitung fördern und Initiativen zum Ausbau der Entwicklungshilfe und der AlDS-Aufklärung auf der Ebene der Kollektive sowie zur Stärkung der Gesundheitsdienste ergreifen. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfaßt auch das Problem des Drogenmißbrauchs im allgemeinen und Ausbildung, Bildung, Gesundheitsfürsorge und Wiedereingliederung Drogenabhängiger im besonderen. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Human- und der Sozialentwicklung sowie der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Entwicklung der Qualifikationen und des Schutzes der gefährdeten Bevölkerungsgruppen an. Human- und Sozialentwicklung sind wesentliche Bestandteile der Wirtschafts- und Entwicklungskooperation. Daher wird entsprechend dem institutionellen Bedarf und den spezifischen Berufsbildungsmaßnahmen den Zielen der beruflichen Ausbildung eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet, um die Qualifikationen der laotischen Arbeitskräfte zu verbessern. Im Bewußtsein der Gefahr, die von nicht gezündeten Sprengkörpern (UXO) für das Leben der Menschen ausgeht, und der damit verbundenen Schwierigkeiten für die Entwicklung wird die Gemeinschaft geeignete Initiativen zur Lösung dieses Problems prüfen. Die Hilfe der Gemeinschaft konzentriert sich auf einvernehmlich festgelegte Schwerpunktbereiche, um ihre Wirksamkeit und Nachhaltigkeit zu gewährleisten. Zur weiteren Steigerung der Wirksamkeit wird bei den Aktionen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit die Notwendigkeit der Koordinierung und der Zusammenarbeit mit...
Entwicklungszusammenarbeit. Kirchenordnung § 131 Gesetzliche Grundlage Ziel << Ich bin Ressortverantwortliche/r für Entwicklungszusammenarbeit >> Mögliche Aufgaben Entwicklungszusammenarbeit Informationen, Publikationen Adressen, Kommissionen Fachkommission Entwicklungszusammenarbeit Brot für alle Hilfswerk der Evangelischen Kirchen der Schweiz (HEKS) Hilfswerk der Evangelischen Kirchen der Schweiz (HEKS) Informationen und Kontakte Adressen, Kommissionen
Entwicklungszusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Entwicklungszusammenarbeit ein entscheidendes Element ihrer Partnerschaft und ein wesentlicher Faktor für die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele dieses Abkommens ist. Diese Zusammenarbeit kann finanzieller und nicht- finanzieller Art sein. (2) Die Entwicklungszusammenarbeit zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und -integration, wie sie das Cotonou-Abkommen vorsieht, erfolgt so, dass sie den von diesem Abkom- men erwarteten Nutzen maximiert. Die Bereiche der Zusammenarbeit und der technischen Hilfe sind gegebenenfalls in den einzelnen Kapiteln dieses Abkommens aufgeführt. Die Zusammenarbeit erfolgt nach den in diesem Artikel festgelegten Modalitäten, wird laufend überprüft und falls erforderlich gemäß Artikel 246 dieses Abkommens angepasst. (3) Die Finanzierung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen dem CARIFORUM und der Europäischen Gemeinschaft, die die Durchführung dieses Abkommens unterstützen, durch die Europäische Gemeinschaft erfolgt nach den im Cotonou-Abkommen fest- gelegten Bestimmungen und einschlägigen Verfahren, insbesondere nach den Programmplanungs- verfahren des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), sowie im Rahmen der aus dem Gesamt- haushalt der Europäischen Union finanzierten einschlägigen Instrumente. In diesem Kontext ist die Unterstützung der Durchführung dieses Abkommens eine der Prioritäten. (4) Entsprechend ihrer jeweiligen Rolle und Verantwortung ergreifen die Europäische Gemein- schaft und die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die wirksame Mobilisierung, Bereitstellung und Nutzung von Mitteln zu gewährleisten, die die in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit erleichtern sollen. (5) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und ihre entwicklungspolitischen Instrumente die Maßnahmen der Entwick- lungszusammenarbeit zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und -integration und zur Durchführung dieses Abkommens in den CARIFORUM-Staaten und auf regionaler Ebene im Einklang mit den Grundsätzen der Komplementarität und Wirksamkeit der Hilfe zu unterstützen. (6) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Beteiligung anderer Geber zu erleichtern, die bereit sind, die in Absatz 5 genannten Maßnahmen der Zusammenarbeit und die Bemühungen der CARIFORUM-Staaten zur Verwirklichung der Ziele dieses Abko...
Entwicklungszusammenarbeit. 108. Die Parteien sollten einen Dialog einrichten, um sich wechselseitig verstärkende Strategien für die Programmierung und Durchführung von Entwicklungsprojekten zu ermöglichen.
Entwicklungszusammenarbeit. (1) Die zentralen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit sind die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (und aller nachfolgenden Entwicklungs-Benchmarks), die Beseitigung der Armut, die nachhaltige Entwicklung und die Integration in die Weltwirtschaft, unter besonderer Berücksichtigung der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre Zusammenarbeit für die Bewältigung der entwicklungspolitischen Herausfor­ derungen Afghanistans von zentraler Bedeutung ist und dass der Institutionenaufbau ein wesentliches Element dieser Zusammenarbeit sein sollte. (2) Diese Zusammenarbeit berücksichtigt die sozioökonomischen Entwicklungsstrategien und -programme Afghanistans, insbesondere seine Nationale Entwicklungsstrategie und andere Maßnahmen, die auf den internationalen Afghanistan-Konferenzen vereinbart wurden, die Londoner Erklärung von 2010, den Kabul-Prozess, die Schlussfol­ gerungen der Bonner Konferenz vom Dezember 2011, die Erklärung von Tokyo über eine Partnerschaft zur Förderung der Eigenständigkeit Afghanistans, die Rahmenvereinbarung von Tokyo über gegenseitige Rechenschaft vom Juli 2012 und trägt der von der afghanischen Regierung 2014 auf der Londoner Konferenz vorgelegten Wirtschafts- und Entwick­ lungsstrategie mit dem Titel „Realising Self-Reliance: Commitments to Reforms and Renewed Partnership“ in vollem Umfang Rechnung. (3) Die Vertragsparteien nutzen ihre Entwicklungszusammenarbeit, um unter anderem die staatlichen Strukturen Afghanistans zu stärken und die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung und ein langfristiges Wirtschafts­ wachstum zu schaffen, und richten sich dabei nach den Nationalen Schwerpunktprogrammen und der Wirtschafts- und Entwicklungsstrategie Afghanistans mit dem Titel „Realising Self-Reliance: Commitments to Reforms and Renewed Partnership“. Sie werden die wichtigsten Instrumente zur Umsetzung dieser Strategie und der von Afghanistan in Bonn, Tokyo und London eingegangenen Verpflichtungen sein. Die Union trägt bei ihrer Zusammenarbeit mit Afghanistan der Rahmenvereinbarung von Tokyo über gegenseitige Rechenschaft (beziehungsweise etwaigen einvernehmlich festgelegten Folgevereinbarungen) in vollem Umfang Rechnung und berücksichtigt bei der Programmierung ihrer Hilfe die Verpflichtungen, einschließlich der finanziellen Verpflichtungen, und detaillierten Regelungen, die in dieser Rahmenver­ einbarung festgelegt wurden. (4) Die Vertragsparteien bestätigen das Ziel der Verwirklichung...
Entwicklungszusammenarbeit. Wir werden auch in Zukunft die wirtschaftliche und wissenschaftliche Kooperation mit ausgewählten Partnern in Entwicklungs- und Schwellenländern fortsetzen und dar- über hinaus Mittel für einzelne neue Projekte im Haushaltsansatz des WM berück- sichtigen. Außerdem wollen wir die Stiftung Entwicklungszusammenarbeit Baden- Württemberg durch die Schaffung einer dem Stiftungszweck entsprechenden soliden Grundlage stärken. Gerade in einem hoch industrialisierten Flächenland wie Baden-Württemberg ist eine gute und moderne Infrastruktur die Grundvoraussetzung, um die Potenziale aller Re- gionen des Landes ausschöpfen zu können. So braucht die Finanzierung des ÖPNV und des Landesstraßenbaus eine verlässliche Grundlage.
Entwicklungszusammenarbeit. 02.01. Entwicklungspolitische Bildungs-, Lobby- oder Informations- arbeit 02.02. Auslandsprojekte

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  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Nutzungssperre 5.1. Trade Republic ist berechtigt, den Zugang zum Depot ganz oder teilweise zu sperren, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Online-Brokerage und/oder der personalisierten Sicherheitsmerkmale dies rechtfertigen. 5.2. Eine Berechtigung zur Sperre besteht insbesondere, wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Sicherheitsmerkmale besteht oder dies zu befürchten ist. Der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale besteht insbesondere dann, wenn es zu wiederholten Fehlversuchen der Anmeldung in der Applikation kommt, die Prüfung im Rahmen des Zugriffs- und Authentifizierungsverfahrens wiederholt nicht positiv ausfällt oder die Applikation meldet, dass sie nicht auf einem vom Hersteller erlaubten Betriebssystem (z.B. durch Jailbreak) läuft. 5.3. Trade Republic darf eine Sperre auch dann veranlassen, wenn Trade Republic zur Kündigung des Rahmenvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).