Entwicklungszusammenarbeit Musterklauseln

Entwicklungszusammenarbeit. Die Gemeinschaft erkennt den Bedarf Laos an Entwicklungshilfe an und ist bereit, ihre Zusammenarbeit auszubauen, um Laos eigene Anstrengungen zu unterstützen, eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt seiner Bevölkerung durch konkrete Projekte und Programme im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu erreichen. Gemäß der genannten Verordnung dient die Hilfe der Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsgruppen. Ein vorrangiges Ziel der Zusammenarbeit ist die Armutsbekämpfung, insbesondere durch Aktionen zur Förderung arbeitsbeschaffender Maßnahmen, zur Gemeinschaftsentwicklung und zur Förderung der Rolle der Frau in der Entwicklung. Außerdem werden die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung der AlDS-Ausbreitung fördern und Initiativen zum Ausbau der Entwicklungshilfe und der AlDS-Aufklärung auf der Ebene der Kollektive sowie zur Stärkung der Gesundheitsdienste ergreifen. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfaßt auch das Problem des Drogenmißbrauchs im allgemeinen und Ausbildung, Bildung, Gesundheitsfürsorge und Wiedereingliederung Drogenabhängiger im besonderen. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Human- und der Sozialentwicklung sowie der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Entwicklung der Qualifikationen und des Schutzes der gefährdeten Bevölkerungsgruppen an. Human- und Sozialentwicklung sind wesentliche Bestandteile der Wirtschafts- und Entwicklungskooperation. Daher wird entsprechend dem institutionellen Bedarf und den spezifischen Berufsbildungsmaßnahmen den Zielen der beruflichen Ausbildung eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet, um die Qualifikationen der laotischen Arbeitskräfte zu verbessern. Im Bewußtsein der Gefahr, die von nicht gezündeten Sprengkörpern (UXO) für das Leben der Menschen ausgeht, und der damit verbundenen Schwierigkeiten für die Entwicklung wird die Gemeinschaft geeignete Initiativen zur Lösung dieses Problems prüfen. Die Hilfe der Gemeinschaft konzentriert sich auf einvernehmlich festgelegte Schwerpunktbereiche, um ihre Wirksamkeit und Nachhaltigkeit zu gewährleisten. Zur weiteren Steigerung der Wirksamkeit wird bei den Aktionen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit die Notwendigkeit der Koordinierung und der Zusammenarbeit mit...
Entwicklungszusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Entwicklungszusammenarbeit ein entscheidendes Element ihrer Partnerschaft und ein wesentlicher Faktor für die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele dieses Abkommens ist. Diese Zusammenarbeit kann finanzieller und nicht- finanzieller Art sein.
Entwicklungszusammenarbeit. 108. Die Parteien sollten einen Dialog einrichten, um sich wechselseitig verstärkende Strategien für die Programmierung und Durchführung von Entwicklungsprojekten zu ermöglichen.
Entwicklungszusammenarbeit. Artikel 12
Entwicklungszusammenarbeit. (1) Die zentralen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit sind die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (und aller nachfolgenden Entwicklungs-Benchmarks), die Beseitigung der Armut, die nachhaltige Entwicklung und die Integration in die Weltwirtschaft, unter besonderer Berücksichtigung der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre Zusammenarbeit für die Bewältigung der entwicklungspolitischen Herausfor­ derungen Afghanistans von zentraler Bedeutung ist und dass der Institutionenaufbau ein wesentliches Element dieser Zusammenarbeit sein sollte.
Entwicklungszusammenarbeit. Wir werden auch in Zukunft die wirtschaftliche und wissenschaftliche Kooperation mit ausgewählten Partnern in Entwicklungs- und Schwellenländern fortsetzen und dar- über hinaus Mittel für einzelne neue Projekte im Haushaltsansatz des WM berück- sichtigen. Außerdem wollen wir die Stiftung Entwicklungszusammenarbeit Baden- Württemberg durch die Schaffung einer dem Stiftungszweck entsprechenden soliden Grundlage stärken. Gerade in einem hoch industrialisierten Flächenland wie Baden-Württemberg ist eine gute und moderne Infrastruktur die Grundvoraussetzung, um die Potenziale aller Re- gionen des Landes ausschöpfen zu können. So braucht die Finanzierung des ÖPNV und des Landesstraßenbaus eine verlässliche Grundlage.
Entwicklungszusammenarbeit. Kirchenordnung § 131 Gesetzliche Grundlage Ziel << Ich bin Ressortverantwortliche/r für Entwicklungszusammenarbeit >> Mögliche Aufgaben Entwicklungszusammenarbeit Informationen, Publikationen Adressen, Kommissionen Fachkommission Entwicklungszusammenarbeit Brot für alle Hilfswerk der Evangelischen Kirchen der Schweiz (HEKS) Hilfswerk der Evangelischen Kirchen der Schweiz (HEKS) Informationen und Kontakte Adressen, Kommissionen
Entwicklungszusammenarbeit. 02.01. Entwicklungspolitische Bildungs-, Lobby- oder Informations- arbeit 02.02. Auslandsprojekte

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.