Service- und Reaktionszeiten Musterklauseln

Service- und Reaktionszeiten. Serviceleistungen werden von der modex GmbH zu den normalen Büroöffnungszeiten (Montag – Xxxxxxx 8:00 bis 12:00 und 13:30 bis 17:00 Uhr) erbracht. Davon ausgenommen sind Feiertage. Als Reaktionszeit wird die Zeitdauer zwischen dem Eingang der Störungsmeldung des Kunden und der Rückmel- dung eines von der modex Technikers oder einem von der modex beauftragten Techniker bezeichnet.
Service- und Reaktionszeiten. 5.1. Soweit im Leistungsschein nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die Zeiträume von Montag bis Xxxxxxx von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage beim AG) als Servicezeiten. 5.2. Der AG hat Störungen unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist, erfolgt diese nach Xxxx des AG per Email oder Telefon. Der AG hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Störung bzw. des Mangels ermöglichen, z.B. die ihm zur Verfügung stehenden technischen Informationen rechtzeitig bereit zu stellen. 5.3. Soweit im Leistungsschein nichts Abweichendes vereinbart ist, hat der AN mit der Fehlerbehebung/Störungsbeseitigung bei betriebsverhindernden Fehlern nach Zugang der Fehlermeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von [###] Stunden innerhalb der vereinbarten Servicezeiten zu beginnen. 5.4. Soweit im Leistungsschein nichts Abweichendes vereinbart ist, hat der AN mit der Fehlerbehebung/Störungsbeseitigung bei betriebsbehindernden Fehlern nach Zugang der Fehlermeldung unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Werktag innerhalb der vereinbarten Servicezeiten zu beginnen. 5.5. Zu leichten Fehlern wird der AN, soweit mit angemessenem Aufwand für den AN leistbar, zunächst eine Umgehungslösung anbieten. Der AN wird leichte Fehler außerdem im Rahmen der folgenden Lieferung eines neuen Programmstands beheben. 5.6. Sind keine Wiederherstellungszeiten vereinbart, sind die Pflegeleistungen in angemessener Frist abzuschließen. 5.7. Hält der AN vereinbarte Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.
Service- und Reaktionszeiten. An Werktagen steht unser Kundenservice von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung. Die Reaktionszeit beträgt 4 Stunden.
Service- und Reaktionszeiten. Die Supportleistungen werden von Mycomp IT-Ser- vices GmbH während der Supportzeit erbracht. So- weit nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt als Supportzeit die Zeit von (ohne allgemeine Sonn- und Feiertage am Ort der Niederlassung von Mycomp IT- Services GmbH): Montag bis Xxxxxxx 08.00 – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr Auf Wunsch des Kunden und gegen einen Zuschlag zu den normalen Ansätzen beginnt Mycomp IT-Ser- vices GmbH mit ihren Leistungen auch ausserhalb der Supportzeit oder führt angefangene Arbeiten fort. Die Zuschläge werden im Einzelvertrag schrift- lich festgehalten. Bei wesentlichen Betriebsstörungen sichert Mycomp IT-Services GmbH während den Servicezeiten eine Reaktionszeit von einem Arbeitstag zu.
Service- und Reaktionszeiten. HEAD IT Solutions AG erbringt ihre Softwarepflegeleistungen während den folgenden Ser- vicezeiten: exklusive allgemeine Feiertage am Geschäftssitz der HEAD IT Solutions AG. Bei wesentli- chen Betriebsstörungen sichert HEAD IT Solutions AG während den Servicezeiten eine Re- aktionszeit von einem Arbeitstag zu.
Service- und Reaktionszeiten. Servicezeiten: Die vereinbarten Serviceleistungen werden von Fai- gle zu den normalen Geschäftszeiten, also von Montag bis Xxxxxxx 07:30 bis 17:30 Uhr, ausgenommen Feiertage, erbracht. Soweit im Einzelvertrag ein 24h-Tag- und Nacht-Service vereinbart ist, werden Serviceleistungen während 24 Stunden und an 365 Tagen im Jahr erbracht und sind im Preis pro Ausdruck inbegriffen. Reaktionszeiten: Als Reaktionszeit wird die Zeitdauer zwischen dem Eingang der Störungsmeldung des Kunden bei Faigle zwecks tele- fonischer Problemanalyse / Hilfestellung und/oder Terminvereinba- rung und dem ersten Rückruf bzw. Rückmeldung eines Servicemit- arbeiters von Faigle bezeichnet. Soweit im Einzelvertrag eine Reak- tionszeit vereinbart ist, wird bei der Reaktionszeitberechnung die Zeitmessung für die Mittagspause von 12:00 bis 13:00 Uhr unter- brochen. Falls keine Reaktionszeit vereinbart ist, hat Faigle inner- halb einer in ihrem Ermessen liegenden angemessenen Zeit unter Berücksichtigung der Schwere der Störung zu reagieren.

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  • Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Die Anteile werden jederzeit auf Anfrage der Anteilsinhaber auf der Grundlage ihres Nettoinventarwertes ausgegeben, der sich gegebenenfalls um Ausgabeaufschläge erhöht. Rücknahmen und Zeichnungen erfolgen zu den Bedingungen und nach den Modalitäten, die im Verkaufsprospekt festgelegt sind. Die Anteile von Investmentfonds können zur Notierung an einer Börse in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen zugelassen werden. Zeichnungen müssen am Tag der Berechnung des Nettoinventarwertes vollständig abgerechnet werden. Sie können durch Barzahlung und/oder die Einbringung von Finanzinstrumenten ausgeführt werden. Die Verwaltungsgesellschaft hat das Recht, die angebotenen Wertpapiere abzulehnen. Sie verfügt ab dem Tag der Hinterlegung der Wertpapiere über eine Frist von sieben Tagen, um ihren diesbezüglichen Beschluss bekannt zu geben. Im Falle einer Annahme werden die eingebrachten Wertpapiere nach den in Artikel 4 festgelegten Regeln bewertet, und die Zeichnung wird auf der Grundlage des ersten Nettoinventarwertes nach Annahme der betreffenden Wertpapiere ausgeführt. Rücknahmen können in bar und/oder in Form von Sachwerten erfolgen. Wenn eine Rücknahme in Form von Sachwerten einen repräsentativen Teil des Portfoliovermögens betrifft, muss die Verwaltungsgesellschaft nur die schriftliche, unterschriebene Einwilligung des aussteigenden Inhabers einholen. Wenn eine Rücknahme in Form von Sachwerten keinen repräsentativen Teil des Portfoliovermögens betrifft, müssen sämtliche Anteilinhaber schriftlich einwilligen, dass der aussteigende Inhaber seine Anteile gegen bestimmte in der Vereinbarung ausdrücklich angegebene Vermögenswerte zurücknehmen lassen kann. Abweichend davon können Rücknahmen auf dem Primärmarkt, wenn es sich bei dem Fonds um einen ETF handelt, mit Einwilligung der Verwaltungsgesellschaft des Portfolios und unter Wahrung der Interessen der Anteilsinhaber unter den im Verkaufsprospekt oder der Satzung des Investmentfonds festgelegten Bedingungen in Form von Sachwerten erfolgen. Die Vermögenswerte werden dann vom Inhaber des Emittentenkontos unter den im Verkaufsprospekt des Investmentfonds festgelegten Bedingungen geliefert. Zurückgenommene Vermögenswerte werden im Allgemeinen gemäß den in Artikel 4 festgelegten Regeln bewertet, und die Rücknahme in Form von Sachwerten erfolgt auf der Grundlage des ersten Nettoinventarwerts nach Annahme der betreffenden Vermögenswerte. Rücknahmen werden innerhalb einer Frist von höchstens fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Bewertung des Anteils vom Inhaber des Emittentenkontos abgewickelt. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Rückzahlung aufgrund außergewöhnlicher Umstände die vorzeitige Veräußerung von Vermögenswerten im Fonds erfordert. Die Frist darf jedoch 30 Tage nicht überschreiten. Außer bei Erbanfall oder Schenkung unter Lebenden ist die Abtretung oder Übertragung von Anteilen zwischen Anteilsinhabern oder von Anteilsinhabern an bzw. auf einen Dritten an eine Rücknahme und anschließende Zeichnung gebunden. Handelt es sich um eine dritte Person, so muss der Betrag der Abtretung bzw. der Übertragung gegebenenfalls durch den Begünstigten vervollständigt werden, damit der im Verkaufsprospekt vorgeschriebene Mindestbetrag für die Erstzeichnung erreicht wird. In Anwendung von Artikel L 214-8-7 des Code monétaire et financier kann die Verwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen durch den Investmentfonds ebenso wie die Ausgabe neuer Anteile vorübergehend aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern und falls dies im Interesse der Anteilsinhaber liegt. Fällt das Nettovermögen des Fonds unter den in den Vorschriften festgelegten Betrag, kann keine Rücknahme von Anteilen erfolgen. Es besteht die Möglichkeit einer Mindestzeichnung nach den im Verkaufsprospekt vorgesehenen Modalitäten. In Anwendung von Artikel L. 214-8-7 des Code monétaire et financier (französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) und Artikel 411-20-1 der allgemeinen Bestimmungen der französischen Finanzmarktaufsichtsbehörde AMF kann die Verwaltungsgesellschaft Rücknahmen begrenzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies verlangen und falls dies im Interesse der Anteilsinhaber oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Die Modalitäten der Begrenzung und die Art und Weise, wie Anteilinhaber informiert werden, müssen genau dargelegt werden. Der Fonds kann nach Artikel L. 214-8-7 Absatz 3 des Code monétaire et financier (französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) die Ausgabe von Anteilen vorläufig oder endgültig ganz oder teilweise einstellen, wenn objektive Situationen bestehen, die den Zeichnungsschluss bewirken, wie z. B. eine Höchstzahl begebener Anteile, ein erreichter Höchstbetrag des Vermögens oder der Ablauf einer bestimmten Zeichnungsfrist. Den bestehenden Anteilinhabern wird die Auslösung dieses Instruments über ein beliebiges Kommunikationsmedium mitgeteilt und sie erhalten gleichzeitig Informationen zur Durchführung, zur Obergrenze und zur objektiven Situation, die zur Entscheidung geführt hat, die Ausgabe vollständig oder teilweise einzustellen. Bei einem teilweisen Zeichnungsschluss sind in diesen über ein beliebiges Kommunikationsmittel übermittelten Informationen ausdrücklich die Modalitäten angegeben, nach denen die bestehenden Anteilinhaber während dieses teilweisen Zeichnungsschlusses weiterhin Anteile zeichnen können. Außerdem werden die Anteilinhaber von der Verwaltungsgesellschaft über ein beliebiges Kommunikationsmittel informiert, dass der vollständige oder teilweise Zeichnungsschluss beendet (wenn die Auslösungsschwelle unterschritten wird) bzw. fortgesetzt wird (wenn die Auslösungsschwelle oder die objektive Situation, die dazu geführt hat, dass dieses Instrument zur Anwendung kommt, sich geändert hat). Eine Änderung der angeführten objektiven Situation oder der Auslösungsschwelle des Instruments muss stets im Interesse der Anteilinhaber erfolgen. Die über ein beliebiges Kommunikationsmittel übermittelte Information erläutert die genauen Gründe dieser Änderungen. Der Fondsmanager kann (i) den Besitz von Anteilen durch eine natürliche oder juristische Person, die laut dem Verkaufsprospekt nicht berechtigt ist, Anteile zu halten (nachfolgend „nicht berechtigte Person“) einschränken oder verhindern, ebenso wie (ii) die Eintragung eines Vermittlers in das Verzeichnis der Anteilsinhaber des Fonds oder in das Verzeichnis der Transferstelle (die „Verzeichnisse“), wenn dieser keiner der nachstehend aufgeführten Kategorien angehört („nicht berechtigter Vermittler“): Ausländische operative Nicht-Finanzunternehmen, US- Personen, bei denen es sich nicht um konkrete natürliche US-Personen handelt, und Finanzinstitute, bei denen es sich nicht um nicht teilnehmende Finanzinstitute* handelt. Der Fondsmanager kann den Besitz von Anteilen durch einen Anleger einschränken oder verhindern, der (i) nach objektiven Kriterien direkt oder indirekt gegen die Gesetze und Bestimmungen eines Landes oder einer Regierungsbehörde verstößt bzw. des Verstoßes verdächtigt wird, oder der (ii) nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds dem Fonds oder der Verwaltungsgesellschaft Schaden zufügen könnte, der dem Fonds oder der Gesellschaft andernfalls nicht entstanden wäre bzw. den der Fonds oder die Gesellschaft andernfalls nicht erlitten hätten. Die mit einem Sternchen* am Ende versehenen Begriffe sind im Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die bessere Erfüllung der Steuerpflichten auf internationaler Ebene und über die Umsetzung des einschlägigen Gesetzes betreffend der Erfüllung der Steuerpflichten in Zusammenhang mit ausländischen Konten vom 14. November 2013 definiert. Der Wortlaut des Abkommens ist ab dem Ausstellungsdatum dieses Fondsreglements unter folgendem Link verfügbar: xxxx://xxx.xxxxxxxx.xxxx.xx/xxxxx/xxx_xxxxxx_xxxxx_00xxx00.xxx Zu diesem Zweck kann die Verwaltungsgesellschaft: (i) die Ausgabe von Anteilen ablehnen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass dies direkt oder indirekt dazu führt, dass das Eigentum dieser Anteile an eine nicht berechtigte Person übergeht oder dass ein nicht berechtigter Vermittler in die Verzeichnisse eingetragen wird; (ii) jederzeit von einem Vermittler, dessen Name im Verzeichnis der Anteilsinhaber eingetragen ist, die erforderlichen Auskünfte und eine eidesstattliche Erklärung verlangen, welche die Gesellschaft als notwendig erachtet, um zu klären, ob das wirtschaftliche Eigentum der Anteile eines solchen Anteilsinhabers auf eine nicht berechtigte Person übergeht oder nicht; und (iii) wenn sie zur Auffassung gelangt, dass der wirtschaftliche Eigentümer der Anteile eine nicht berechtigte Person ist, oder dass ein nicht berechtigter Vermittler in den Verzeichnissen der Anteilsinhaber des Fonds eingetragen ist, wird sie nach einem Zeitraum von 10 Werktagen die Zwangsrücknahme aller von dieser nicht berechtigten Person oder über einen nicht berechtigten Vermittler gehaltenen Anteile vornehmen. Die Zwangsrücknahme erfolgt zum letzten bekannten Nettoinventarwert zuzüglich etwaiger Gebühren und Provisionen, die von den Inhabern der zurückzunehmenden Anteile zu tragen sind.