Serviceklasse Musterklauseln

Serviceklasse. LKW bieten drei Serviceklassen an. Bei der Bestellung ist das gewünschte SLA anzugeben. Störungsannahme Montag - Sonntag 00:00 - 24:00 Uhr Supportzeiten Montag - Donnerstag 07.30 - 17.00 Uhr Xxxxxxx 07.30 - 16:30 Uhr Montag - Sonntag 00:00 - 24:00 Uhr Störungsbehebungszeit (während Supportzeiten) 24 Stunden nächster Arbeitstag 8 Stunden Tabelle 10 Kernnetz-Glasfaser: SLA Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten Zuständigkeiten – allgemein Machbarkeitsprüfung Installation Überführungskabel und Übergabeverteiler Realisierung Kernnetzverbindungen Prüfung Verbindung, Erstellung Messprotokoll Dimensionierung und Dokumentation Überführungskabel Verbindung ab Übergabeverteiler und seiner eigenen Ausrüstungen Tabelle 11 Kernnetz-Glasfaser: Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten Produktbeschreibung Die LKW überlassen dem Anbieter eine entbündelte, unbelichtete Teilnehmeranschlussleitung (TAL-Glasfaser) zwischen der Anschlusszentrale der LKW und dem BEP zur Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste. Dies sind z.B. Breitbandinternet, Voice over IP (VoIP), IP-TV oder Übertragungsdienste für Standortvernetzungen (Wide Area Networks). Abbildung 16 TAL-Glasfasern: Schema Mindestvertragsdauer Für die TAL-Glasfaser gilt eine Mindestvertragsdauer von einem Monat. Danach läuft der Vertrag für eine unbestimmte Dauer weiter und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 5 Arbeitstagen vom Anbieter gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt mit dem Bestellformular Kündigung.
Serviceklasse. LKW bieten eine Serviceklasse an. Störungsannahme Montag - Sonntag 00:00 - 24:00 Uhr Supportzeiten Montag - Donnerstag 07.30 - 17.00 Uhr Xxxxxxx 07.30 - 16:30 Uhr Störungsbehebungszeit 48 Stunden (während Supportzeiten)
Serviceklasse. LKW bieten drei Serviceklassen an. Bei der Bestellung ist das gewünschte SLA anzugeben. • zwischen einer Anschlusszentrale der LKW im Inland und einer Anschlusszentrale eines Drittanbieters im Ausland, wobei nur der im Inland gelegene Abschnitt der Leitung bereitgestellt wird Parameter‌‌‌‌ SLA 1 SLA 2 SLA 3 Störungsannahme Montag - Sonntag 00:00 - 24:00 Uhr Supportzeiten Montag - Donnerstag 07.30 - 17.00 Uhr Xxxxxxx 07.30 - 16:30 Uhr Montag - Sonntag 00:00 - 24:00 Uhr Störungsbehebungszeit (während Supportzeiten) 24 Stunden nächster Arbeitstag 8 Stunden
Serviceklasse. LKW bieten eine Serviceklasse an. Störungsannahme Montag - Sonntag 00:00 - 24:00 Uhr Supportzeiten Montag - Donnerstag 07.30 - 17.00 Uhr Xxxxxxx 07.30 - 16:30 Uhr Störungsbehebungszeit (während Supportzeiten) 48 Stunden Tabelle 8 Kabelkanalisation: Serviceklasse Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten Zuständigkeiten – allgemein Machbarkeitsprüfung Einzug von Glasfaserkabeln zur Eigennutzung Tabelle 9 Kabelkanalisation: Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten Produktbeschreibung Die LKW überlassen dem Anbieter entbündelte unbelichtete Kernnetz Glasfaser Verbindungen auf folgenden Strecken: zwischen ihren Anschlusszentralen im Inland zwischen einer Anschlusszentrale der LKW im Inland und einer Anschlusszentrale eines Drittanbieters im Ausland, wobei nur der im Inland gelegene Abschnitt der Leitung bereitgestellt wird Abbildung 15 Kernnetz Glasfasern: Schema Die Kernnetz Verbindungen enden jeweils im optischen Verteiler, wo sie mit Überführungskabel zum Anbieter weitergeführt werden.
Serviceklasse. LKW bieten drei Serviceklassen an. Bei der Bestellung ist das gewünschte SLA anzugeben. Störungsannahme Montag - Sonntag 00:00 - 24:00 Uhr Supportzeiten Montag - Donnerstag 07.30 - 17.00 Uhr Xxxxxxx 07.30 - 16:30 Uhr Montag - Sonntag 00:00 - 24:00 Uhr Störungsbehebungszeit (während Supportzeiten) 24 Stunden nächster Arbeitstag 8 Stunden
Serviceklasse. Tabelle 78 Anschlusszentrale: Serviceklasse
Serviceklasse. LKW bieten drei Serviceklassen an. Bei der Bestellung ist das gewünschte SLA anzugeben. Die LKW überlassen dem Anbieter eine entbündelte, unbelichtete Teilnehmeranschlussleitung (TAL-Glasfaser) zwischen der Anschlusszentrale der LKW und dem BEP zur Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste. Dies sind z.B. Breitbandinternet, Voice over IP (VoIP), IP-TV oder Übertragungsdienste für Standortvernetzungen (Wide Area Networks). Parameter‌‌ SLA 1 SLA 2 SLA 3 Störungsannahme Montag - Sonntag 00:00 - 24:00 Uhr Supportzeiten Montag - Donnerstag 07.30 - 17.00 Uhr Xxxxxxx 07.30 - 16:30 Uhr Montag - Sonntag 00:00 - 24:00 Uhr Störungsbehebungszeit (während Supportzeiten) 24 Stunden nächster Arbeitstag 8 Stunden

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  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

  • Feiertage 1 Im Falle eines Einsatzes der Lernenden in Drittunternehmen gestützt auf Ziff. 5.3 Anhang gelten in Bezug auf Feiertage die Bestimmungen des jeweiligen Drittunternehmens. 2 Massgebend ist der jeweilige Arbeitsort gemäss Ziff. 5.4 Anhang 1.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Umwelt Soziales Scope ESG-Rating Unternehmensführung Welche Nachhaltigkeitskriterien werden mit einbezogen? Sind bestimmte Investitionen ausgeschlossen? Umwelt Soziales