Kernnetz-Glasfaser Musterklauseln

Kernnetz-Glasfaser. Beschreibung Die Kernnetz-Glasfaser ist eine Layer 1 Verbindung auf einer unbelichteten Glasfaser (Dark Fiber) zwischen den LKW Anschlusszentralen im Inland oder eines Drittanbieters im Ausland und steht dem Anbieter zur exklusiven Nutzung zur Verfügung. Abbildung 11 Kernnetz Glasfaserkabel: Schema Übergabepunkte Der Übergabepunkt befindet sich in einem Übergabeverteiler im Rack oder Raum des Anbieters.
Kernnetz-Glasfaser. Voraussetzungen Kernnetz-Glasfaser Verbindungen können nur realisiert werden, wenn auf der betroffenen Strecke freie Fasern vorhanden sind. Der Anbieter hat keinen Anspruch auf einen Ausbau. Prozesse Machbarkeitsprüfung Machbarkeitsprüfung Anfrage Bestellformular Leitungen xxxxx://xxxxxx.xxx.xx/ Bestätigung über WEB-Tool 3-6 Arbeitstage Information über den Leitungsverlauf und Kosten (Gültigkeit 30 Tage) Tabelle 22 Kernnetz-Glasfaser: Machbarkeitsprüfung Bestellung, Realisierung, Kündigung und Annullierung Bestellung und Realisierung Bestellformular Leitungen xxxxx://xxxxxx.xxx.xx/ Bestätigung über WEB-Tool auf Termin nach Absprache oder innerhalb von 5 Arbeitstagen Die Bestellung muss sich auf die entsprechende Strecke beziehen Kündigung Bestellformular Leitungen xxxxx://xxxxxx.xxx.xx/ Bestätigung über WEB-Tool 1 Arbeitstag (-) Annullierung einer laufenden Bestellung E-mail an xxx-xxxxxxx@xxx.xx Bestätigung über WEB-Tool sofort (-) Tabelle 23 Kernnetz-Glasfaser: Bestellung, Realisierung, Kündigung und Annullierung Verantwortlichkeiten Entstörung Kernetzverbindung inkl. Überführungskabel Verbindung ab Übergabeverteiler zu seiner eigenen Ausrüstung Tabelle 24 Kernnetz-Glasfaser: Verantwortlichkeiten Entstörung Voraussetzungen TAL-Glasfaser wird nur angeboten, sofern das Gebäude des Teilnehmers erschlossen ist und eine Glasfaser frei ist. Der Anschluss des jeweiligen Gebäudes an das FTTB-Netz der LKW liegt in der Verantwortung des Gebäudebesitzers bzw. der Bauherrschaft. Grundlage dafür bilden die Ausführungsbestimmungen der LKW in der jeweils gültigen Fassung20.
Kernnetz-Glasfaser. 3.1.1 Beschreibung‌ Die Kernnetz-Glasfaser ist eine Layer 1 Verbindung auf einer unbelichteten Glasfaser (Dark Fiber) zwischen den LKW Anschlusszentralen im Inland oder eines Drittanbieters im Ausland und steht dem Anbieter zur exklusiven Nutzung zur Verfügung. 3.1.2 Übergabepunkte‌ Der Übergabepunkt befindet sich in einem Übergabeverteiler im Rack oder Raum des Anbieters. 3.1.3 Messkriterien‌ Alle Kernnetz Glasfaserkabelleitungen werden vor Betriebsübergabe von den LKW ausgemessen und die Messdaten der optischen Übertragungseigenschaften der Fasern in einem Messprotokoll festgehalten. Auf Wunsch wird das Messprotokoll dem Anbieter elektronisch zur Verfügung gestellt. Folgende Zielwerte werden von den LKW eingehalten: Faserdämpfung 1550 ≤ 0.25 dB/km Faserdämpfung 1310 ≤ 0.40 dB/km Spleissdämpfung 1550 ≤ 0.10 dB/Spleissung Spleissdämpfung 1310 ≤ 0.10 dB/Spleissung mittlere Steckerdämpfung pro Stecker E-2000 / APC 1550 ≤ 0.25 dB/Stecker pro Stecker E-2000 / APC 1310 ≤ 0.25 dB/Stecker Stecker-Kupplung-Stecker 1550 ≤ 1.00 dB/Steckverb. Stecker-Kupplung-Stecker 1310 ≤ 1.00 dB/km Rückflussdämpfung optischer Stecker Stecker E-2000 / APC 1550 u. 1310 ≥ 65.00 dB Faserdämpfung (Dämpfungsbelag) 1550 ≤ 0.25 dB/km Faserdämpfung (Dämpfungsbelag) 1310 ≤ 0.40 dB/km Spleissdämpfung 1550 u. 1310 ≤ 0.20 dB/Spleissung mittlere Steckerdämpfung Stecker-Kupplung-Stecker 1550 u. 1310 ≤ 1.0 dB/Steckverb. Steckerreflexionsdämpfung Stecker E-2000 / APC 1550 u. 1310 ≥ 52 dB
Kernnetz-Glasfaser. Anschluss- zentrale Anschluss- zentrale Als Vollrohrkanalisationen gelten Schacht zu Schacht Verbindungen zwischen begehbaren Schächten, wobei die Rohre geradlinig verlegt werden. Verwendet werden Rohre aus Beton oder Metall mit Durchmessern zwischen 150 bis 600 mm. Vollrohrkanalisationen finden sich im Anschluss- und Kernnetz.
Kernnetz-Glasfaser 

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  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von BAIER abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertrags- ende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.