Servicequalität und Störungsbeseitigung Musterklauseln

Servicequalität und Störungsbeseitigung. 17.1. IN-telegence wird dem Partner die Leistungen schnellstmöglich zur Verfügung stellen. Bereitstel- lungstermine und Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, falls diese dem Partner schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Als verbindlich vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich bei einem von IN-telegence nicht zu vertretenden vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. 17.2. IN-telegence sorgt im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten für den ord- nungsgemäßen Betrieb seines Telekommunikationsnetzes. Soweit die Leistungserbringung durch IN-telegence nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Netzen anderer Netzbetreiber (TNB bzw. von Dritten zur Verfügung gestellte Übertragungswege) erfolgt, kann auf die Qualität und die Verfügbarkeit dieser Netze kein Einfluss genommen und somit grundsätzlich auch keinerlei Gewährleistung übernommen werden. Das Netz von IN-telegence hat eine mittlere Verfügbar- keit über 365 Tage von 97,5 %. Die Verfügbarkeit ist als Mittelwert aller dem Partner überlasse- nen Sprachanschlüsse zu bilden. Wartungs-, Installations- und Umbauzeiten bleiben bei der Be- rechnung außer Betracht. 17.3. Soweit Störungen auftreten, hat der Partner diese unverzüglich IN-telegence zu melden. Wäh- rend der Geschäftszeiten – MO-DO in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, FR 8.00-16.30 Uhr - steht dem Partner dafür die Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse unseres Kundenservice zur Verfü- gung. Außerhalb unserer Geschäftszeiten steht eine technische Rufbereitschaft unter den von IN-telegence bekannt gegebenen Kontaktdaten zur Verfügung. 17.4. Die Reaktionszeit bis zum Beginn der Störungsbeseitigung beträgt bei Störungen im Kommuni- kationsnetz von IN-telegence MO-FR in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr maximal 4 Stunden, soweit nicht durch SLAs andere Regelungen getroffen werden. Voraussetzung für die Störungs- beseitigung ist, dass Partner seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Der Partner wird allgemein bei der Störungsanalyse in zumutbarem Umfang mitwirken. Der Partner hat IN-telegence oder ihren Erfüllungsgehilfen insbesondere den ungehinderten Zugang zu Räumlichkeiten zu gewähren, in denen sich möglicherweise betroffene technische Einrichtungen befinden. Erfüllt der Partner seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig, so werden die hieraus resultierenden verlängerten Ausfallzeiten bei der Anschlussverfügbarkeit und den Reaktionszeiten zugunsten von IN-telegence berücksich...
Servicequalität und Störungsbeseitigung. 1. AS-Infodienste wird dem Kunden die Leistungen schnellstmöglich zur Verfügung stellen. Bereitstellungstermine und Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, falls diese dem Kunden schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Als verbindlich vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich bei einem von AS-Infodienste nicht zu vertretenden vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. 2. Die mit AS-Infodienste kooperierenden Netzbetreiber sorgen im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Betrieb ihrer Telekommunikationsnetze. Soweit die Leistungserbringung durch AS-Infodienste nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Netzen anderer Netzbetreiber (TNB bzw. von Dritten zur Verfügung gestellte Übertragungswege) erfolgt, kann auf die Qualität und die Verfügbarkeit dieser Netze kein Einfluss genommen und somit grundsätzlich auch keinerlei Gewährleistung übernommen werden. Die zwischen AS-Infodienste und den mit AS-Infodienste kooperierenden Netzbetreibern abgeschlossenen Leistungsverträge sehen eine mittlere Verfügbarkeit über 365 Tage von mindestens 97,5 % vor. Die Verfügbarkeit ist als Mittelwert aller dem Kunden überlassener Dienste zu bilden. Wartungs-, Installations- und Umbauzeiten bleiben bei der Berechnung außer Betracht. 3. Soweit Störungen auftreten, hat der Kunde diese unverzüglich AS- Infodienste zu melden. Während der Geschäftszeiten – werktags (Mo-Fr.) in der Zeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr - steht dem Kunden dafür die Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse unseres Kundenservice zur Verfügung. Außerhalb unserer Geschäftszeiten steht eine technische Rufbereitschaft unter den von AS-Infodienste bekannt gegebenen Kontaktdaten zur Verfügung. 4. Die Reaktionszeit bis zum Beginn der Störungsbeseitigung beträgt bei Störungen im Kommunikationsnetz der mit AS-Infodienste kooperierenden Netzbetreiber an Werktagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr (Geschäftszeiten) maximal 6 Stunden. Bei Meldungen außerhalb der Geschäftszeiten beginnen die Fristen mit dem Beginn der Geschäftszeiten. Voraussetzung für die Störungsbeseitigung ist, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Der Kunde wird allgemein bei der Störungsanalyse in zumutbarem Umfang mitwirken. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig, so werden die hieraus resultierenden verlängerten Ausfallzeiten bei der Verfügbarkeit und den Reaktionszeiten zugunsten von AS-Infodienste berücksichtigt...
Servicequalität und Störungsbeseitigung a) TeleForte wird dem Kunden die Leistungen schnellstmöglich zur Verfü- gung stellen. Bereitstellungstermine und Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, falls diese dem Partner schriftlich als verbindlich bestätigt wur- den. Als verbindlich vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich bei einem von TeleForte nicht zu vertretenden vorübergehenden und unvor- hersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. b) TeleForte sorgt im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglich- keiten für den ordnungsgemäßen Betrieb der Telekommunikationsdienste und Servicerufnummern. Soweit die TeleForte hinsichtlich der Leistungs- erbringung die Qualität und die Verfügbarkeit dieser Netze Einfluss neh- men kann. Eine grundsätzliche Gewährleistung kann nicht übernommen werden. c) Soweit Störungen auftreten, hat der Kunde diese unverzüglich TeleForte zu melden. Rufbereitschaft von Seiten der TeleForte ist von Montag bis Donnerstag 9-18 Uhr, Xxxxxxx 9 – 17 Uhr gewährleistet, oder über eine speziell benannte Hotline für Störungen außerhalb der Geschäftszeiten. d) Soweit TeleForte mit der Erbringung ihrer Leistungen in Verzug gerät, steht dem Xxxxxx ein Rücktrittsrecht zu, wenn er erfolglos eine angemes- sene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Die Nachfrist muss mindestens 14 Tage betragen. Andere Ansprüche des Kunden wegen Ver- zuges sind ausgeschlossen, soweit TeleForte nicht vorsätzlich oder grob- fahrlässig gehandelt oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllt hat.
Servicequalität und Störungsbeseitigung. DOCUBYTE wird dem Kunden die vertraglich geschuldeten Leistungen schnellstmöglich zur Verfügung stellen. Bereitstellungstermine und Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn diese dem Kunden schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Als verbindlich vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich bei einem von DOCUBYTE nicht zu vertretenden vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis (vgl. § 6 Abs. 4) um einen angemessenen Zeitraum. DOCUBYTE sorgt im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Betrieb der angebotenen Dienstleistung. Soweit DOCUBYTE Vorleistungen von Dritten bezieht, kann auf die Qualität und die Verfügbarkeit dieser Leistungen kein Einfluss genommen und somit auch keinerlei Gewährleistung übernommen werden. DOCUBYTE kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebs, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten, dies erfordern. Die elektronische Plattform für eingehende Telefax und E-Mail Korrespondenz des Kunden und die zur Datenspeicherung eingesetzten Server von DOCUBYTE - somit das gesamte eingesetzte IT-Anlagensystem - haben eine Endkundenverfügbarkeit von 99,9 % im Jahresmittel. Wartungs-, Installations-, Umzugs- und Umbauzeiten bleiben bei der Berechnung außer Betracht. DOCUBYTE übernimmt keine Gewähr für Leistungsstörungen, die zurückzuführen sind auf Eingriffe des Kunden oder Dritter in das von DOCUBYTE genutzte Telekommunikationsnetz und/oder die erforderlichen Übertragungswege, den ungeeigneten, unsachgemäßen oder fehlerhaften Anschluss an Telekommunikationsnetze (z.B. Internetanschluss), den ungeeigneten, unsachgemäßen oder fehlerhaften Anschluss an genutzte Telekommunikationsnetze (z.B. Internetanschluss) durch den Kunden oder Dritte oder die fehlerhafte, unsachgemäße oder nachlässige Installation, Bedienung oder Behandlung der für die Inanspruchnahme von Einzelleistungen erforderlichen Geräte oder Systeme durch Kunden oder Dritte, sofern sie nicht auf einem Verschulden von DOCUBYTE beruhen.
Servicequalität und Störungsbeseitigung. 5.1 Cloudmanufaktur wird dem Kunden die Leistungen schnellstmöglich zur Verfügung stellen. Bereitstellungstermine und Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, falls diese dem Kunden schriftlich als verbindlich und unter Angabe eines Zeitfensters bestätigt wurden. Als verbindlich vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich bei einem von cloudmanufaktur nicht zu vertretenden vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. 5.2 Cloudmanufaktur sorgt im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Betrieb der angebotenen Dienste. Sofern nicht abweichend geregelt (z.B. in einer Leistungsbeschreibung oder SLA) gewährleistet cloudmanufaktur eine Verfügbarkeit von 99% im Jahresmittel. Cloudmanufaktur wird Störungen, sofern sie in ihrem Verantwortungsbereich liegen, nach den Regelungen der jeweiligen Leistungsbeschreibung sowie nach einem ggfs. vereinbarten SLA beseitigen. Soweit auf eine Störung kein SLA-Anwendung findet und für diese Störung keine Regelungen in der jeweiligen Leistungsbeschreibung getroffen wurden, erfolgt die Entstörung innerhalb angemessener Frist. Durch entsprechende Vertragserweiterungen kann eine Verfügbarkeit bis zu 99,9% erbracht werden. 5.3 Voraussetzung für die Störungsbeseitigung ist, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt und cloudmanufaktur Störungen unverzüglich meldet. cloudmanufaktur setzt zur Bearbeitung und Steuerung von Störungen ein Ticket-System ein. Der Kunde wird allgemein bei der Störungsanalyse in zumutbarem Umfang mitwirken und insbesondere die Störung gemäß den Vorgaben des TicketSystems beschreiben. Das cloudmanufaktur-Ticketsystem steht dem Kunden jederzeit auf der cloudmanufaktur-Webseite für Störungs- und Fehlermeldungen zur Verfügung. Bei E-Mails ist die Ticketnummer in der Betreffzeile anzugeben. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig, so werden die hieraus resultierenden verlängerten Ausfallzeiten bei der Berechnung von Verfügbarkeiten und Zeiten (bspw. bei Anwendung eines SLA) zugunsten von cloudmanufaktur berücksichtigt. 5.4 cloudmanufaktur übernimmt keine Gewähr für Leistungsstörungen, die zurückzuführen sind auf: (1.) Eingriffe des Kunden oder Dritter in das von cloudmanufaktur genutzte Telekommunikationsnetz und/oder die erforderlichen Übertragungswege; (2.) den ungeeigneten, unsachgemäßen oder fehlerhaften Anschluss an genutzte Telekommunikationsnetze (z.B. Internetanschluss) durc...

Related to Servicequalität und Störungsbeseitigung

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Haftungs- und Einwendungsausschluss 16.1 Ansprüche gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der paydirekt-Zahlung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte paydirekt-Zahlung handelt. Der Lauf der 13-mo- natigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die aus der paydirekt-Zahlung resultierende Belastungsbuchung entsprechend den gesetzlichen Regelungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Nr. 15 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhin- dert war. 16.2 Handelt es sich nicht um Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 oder nach den diesen Regelungen entsprechenden gesetzlichen Regelungen, d. h. nicht um Ansprüche wegen einer nicht auto- risierten, nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer paydirekt-Zahlung, haftet die Bank für sich und ihre Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, falls sie oder ihre Erfüllungsgehilfen eine we- sentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Bank oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht ist die Haf- tung zudem der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. 16.3 Der vorstehende Haftungsausschluss in Nr. 16.2 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder etwaig von der Bank abgegebe- ner Garantien.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Ausführungsbestimmung Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für den Zeitraum eines Jahres, festgelegt werden.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Nutzungsbeschränkungen Für die Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz für Standardtelefonieverbindungen gilt: Der Kunde darf die pauschale Abrechnung nicht missbräuchlich nutzen. Der Kunde verpflichtet sich daher insbesondere dazu: - Bei Privatkunden-Produkten / -tarifen sicherzustellen, dass jede Nutzung für gewerbliche oder selbstständig / freiberufliche Tätigkeit unterbleibt. Gelegentliche und untergeordnete Nutzungen bleiben außer Betracht. - Keine Internetverbindungen (Online-Verbindungen) über geografische Einwahlrufnummern oder sonstigen Datenverbindungen aufzubauen. - Keine dauerhafte Anrufweiterschaltung ins Festnetz oder Rückruffunktion einzurichten. - Eine Anrufweiterleitung nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden oder der mit ihm unter der SWJ genannten Kundenadresse in einem Haushalt lebenden Personen und nicht dauerhaft einzurichten. - Keine Verbindungsleistungen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte außerhalb seines Haushaltes weiterzugeben. - Keine Massenkommunikation an eine Vielzahl von Dritten durchzuführen (hierunter fallen insbesondere Fax- Broadcasting, Call-Center, Telemarketing-Aktionen, Werbehotlines, Call- through). - Keine Verbindungen zu einem Telefon-Chat (Verbindung zu beliebigen Teilnehmern mittels einer Einwahlnummer oder Konferenzdienste) aufzubauen, auch wenn dies durch Einwahl in eine geografische Rufnummer erfolgt. Bemerkt der Kunde erst nach Verbindungsaufbau, dass es sich um einen Telefon-Chat handelt, hat der Kunde unverzüglich die Verbindung zu beenden. - Keine Verbindungen zu Rufnummern aufzubauen, die nicht der direkten Sprach- oder Fax- verbindung zu anderen Teilnehmern dienen (z. B. Radio hören). - Keine Verbindungen herzustellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben. - Die Herstellung vergleichbarer Verbindungen gemäß dieser Aufstellung zu unterlassen. Im Falle des Missbrauchs ist die SWJ berechtigt, den Anschluss sofort zu sperren und / oder bei schuldhaftem Verstoß fristlos zu kündigen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, für die an- gefallenen unzulässigen und / oder nicht der Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz unterfal- lenden Verbindungen Entgelte gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen. Die SWJ ist berechtigt, die Verbindungen nachzuberechnen. Im Falle des Missbrauchs durch einen gewerblichen Kunden ist die SWJ berechtigt, den ihr entgangenen Umsatz vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Produktes bis zum Bekannt- werden der rechtswidrigen Benutzung in Höhe des Preises eines gleichwertigen Geschäfts- kundenproduktes nachzufordern, es sei denn, dass der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat. Gleichwertige Geschäftskunden-Produkte sind Produkte der SWJ, die bei einem Internet- und Telefonie-Tarif die entsprechende Internet-Bandbreite erzielen.