Shipping and Transfer of Risk Musterklauseln

Shipping and Transfer of Risk. The delivery of goods is generally made including packaging as quickly as possible after the date of order confirmaĠon or receipt of payment in the cases of advance payment from a warehouse of IMD AG according to the informaĠon on the order confirmaĠon. The shipping costs shall be borne by the customer, unless otherwise agreed. The delivery Ġme will be confirmed by IMD AG for each order. IMD AG reserves the right to make parĠal deli- veries or subsĠtute deliveries that are reasonable for the customer. 14 days after the order confirmaĠon the customer is enĠtled to request in wriĠng that IMD AG delivers within a reasonable period of Ġme. This reminder puts IMD AG in default. Upon request, express deliveries and special requests with regard to packa- ging or transport route are possible against reimbursement of the addiĠonal costs and with extension of any delivery periods. Subject to other agreements Incoterms 2020 Ex Works (EXW) are applica- ble for all deliveries. Upon request IMD AG can handle the export customs clearance at the expense of customer. In cases where customer handles export customs clearance, customer is obliged to hand over or to make available to IMD AG proof of export saĠsfactory to IMD AG. The first com- missioning of the devices at the business venue of the customer or at the desĠnaĠon of the devices will be carried out by a technician commissioned by IMD AG, confirmed through signing of an acceptance report by customer.
Shipping and Transfer of Risk. 4.1 The supplier is obliged to deliver the goods ordered to the location specified by the Mohrbach Group within the scope of the order. The supplier bears the transport and packaging costs. If the parties agree that the Mohrbach Group should bear the transport or shipping costs, the supplier is obliged to ship the goods at the lowest possible cost. If the Mohrbach Group prescribes a specific mode of transport, the supplier shall ship the goods at the lowest possible cost at which shipment is possible according to the intended mode of transport. The supplier shall bear any additional costs incurred as a result of failure to comply with shipping or packaging regulations. If accelerated transport or a different mode of shipment at higher cost becomes necessary in order to meet the delivery date, due to the supplier's failure to promptly commence transport or shipment, the supplier shall bear the additional costs thus incurred. 4.2 The delivered goods must be delivered packaged. The packaging must be safe for transport and comply with the transport regulations applicable to the chosen mode of transport and the packaging rules specified in the order. 4.3 Unless the parties have agreed otherwise, the supplier shall bear the risk of deterioration and accidental loss of the goods until their delivery at the place of delivery specified in the order. 4.4 If the consignment arrives at the destination in damaged packaging or is delivered in damaged form to the transport company engaged by the Mohrbach Group, the Mohrbach Group has the right to reject the consignment without checking its content. The cost of the returns shall be borne by the supplier.
Shipping and Transfer of Risk. (1) Unless otherwise agreed between the parties for the respective order, wherever SIM shall deliver the ordered SIM cards to the customer as soon as possible after receipt of an order. Deadlines and dates for deliveries and services are non-binding, unless a fixed deadline or a fixed date has been expressly warrantede or agreed by wherever SIM. If shipment has been agreed, delivery periods and delivery dates refer to the time of handover to the forwarding agent, carrier or other third party entrusted with the transportation. (2) wherever SIM may - without prejudice to its rights arising from default of the customer - demand from the customer an extension of delivery and performance periods or a postponement of delivery and performance dates by the period in which the customer does not fulfill his contractual obligations towards wherever SIM. (3) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der wherever SIM. wherever SIM haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung, Dienst- leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebs- störungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transport- verzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aus- sperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wherever SIM nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der wherever SIM die Lieferung oder Leistung wesentlich er- schweren oder unmöglich machen und die Be- hinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist wherever SIM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorüber- gehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer ange- messenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber wherever SIM vom Ver- trag zurücktreten. (4) Die wherever SIM ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn ● die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs- zwecks verwendbar ist, ● die Lieferung der restlichen bes...
Shipping and Transfer of Risk a) Unless otherwise agreed in writing, the delivery terms shall be “EXW” (Incoterms 2020). This shall also apply if we have undertaken to bear the transport costs. b) Only upon request by the Customer, we shall obtain transport insurance for the delivery; the Customer shall bear the costs incurred in this respect. c) Goods that have been notified as ready for dispatch must be accepted immediately, otherwise we shall be entitled at our own discretion either to dispatch them or to store them at costs customary for freight forwarders and at the Customer’s risk; we shall also be entitled to store them in this manner if we are responsible for dispatch but dispatch cannot be carried out through no fault of our own. The goods shall be deemed delivered one week after commencement of storage. d) In the absence of special instructions, means and route of transport are chosen at our discretion. e) The risk shall pass to the Customer when the goods are handed over to the railway company, the freight forwarder or carrier, or one week after commencement of storage, but no later than leaving the factory or warehouse, even if we have taken over delivery.

Related to Shipping and Transfer of Risk

  • Länder- oder Transferrisiko Vom Länderrisiko spricht man, wenn ein ausländischer Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender Transferfähigkeit oder -bereitschaft seines Sitzlandes Leistungen nicht fristgerecht oder überhaupt nicht erbringen kann. So können z.B. Zahlungen, auf die der Fonds Anspruch hat, ausbleiben oder in einer Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht mehr konvertierbar ist.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA- Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist in Textform oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthal- ten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Last- schrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten ent- halten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, – Name des Kunden (sofern verfügbar), – Bezeichnung der Bank des Kunden und – seine Kundenkennung (siehe Nummer A. 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zu- sätzliche Angaben enthalten.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.