Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht Musterklauseln

Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Saarbrücken. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Das deutsche Kollisionsrecht findet keine Anwendung.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Knappe1A. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht. 14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. 14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des jeweiligen Unternehmens der Mohrbach Gruppe, wenn der Lieferant Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Die Mohrbach Gruppe ist nach ihrer Xxxx berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. 14.3 Änderungen von Verträgen und von diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. General Conditions of Purchase of the Mohrbach Group‌
Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht. Erfüllungsort für alle Zahlungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Frankfurt am Main.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht. 14.1 Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung als auch für die Zahlung ist Bamberg 14.2 Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Leistungen wird unser Geschäftssitz in Bamberg vereinbart. Wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. 14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht. 18.1 Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung ist der von uns in der Bestellung vorgeschriebene Empfangs- oder Leistungsort. Erfüllungsort für die Zahlung ist Bad Rappenau. 18.2 Als Gerichtsstand wird Heilbronn vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. 18.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht. Erfüllungsort für alle Zahlungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Frankfurt am Main. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Internationale UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht. 18.1 Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung ist der von uns in der Bestellung vorgeschriebene Empfangs- oder Leistungs- ort. Erfüllungsort für die Zahlung ist Nürnberg. 18.2 Als Gerichtsstand wird Nürnberg vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. 18.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht. 19.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von ROTA angegebene Bestimmungsort. 19.2 Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz von ROTA zuständige Gericht. XXXX ist jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen. 19.3 Diese AGB Einkauf unterliegen den Gesetzen des Landes, in dem ROTA ihren eingetragenen Sitz hat, und sind dementsprechend auszulegen. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

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  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Xxxx der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UNÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand 15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. 15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. 15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle. 2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Xxxx des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.