Common use of Sicherheitsvorschrift Clause in Contracts

Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe § 6.3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

Appears in 6 contracts

Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung

Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Abschnitt „A“ § 6.36 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

Appears in 2 contracts

Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung

Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Abschnitt A § 6.36 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden wasser- führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Hausratversicherung

Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe § 6.36 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend genü- gend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Hausratversicherung

Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe § 6.36 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren kon- trollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Hausratversicherung

Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Abschnitt A § 6.36 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Hausratversicherung Und Glasversicherung

Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe § A 6.3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren kon- trollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen Einrich- tungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Hausratversicherung

Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe § 6.3A 6 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperrenab- zusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Hausratversicherung

Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Abschnitt „A“ § 6.36 Nr. 3) zu beheizen be- heizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen Einrichtun- gen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Hausratversicherung Classic Schutz

Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe A § 6.36 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren kon­ trollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen Einrich­ tungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Hausratversicherung

Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe § 6.36 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen Einrich- tungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

Appears in 1 contract

Samples: Hausratversicherung