Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versiche- rungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Abschnitt A 6.3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung
Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Abschnitt A 6.3§ 6 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
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Samples: Hausratversicherung
Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Abschnitt A 6.3§ 6 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
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Samples: Hausrat Und Glasversicherung
Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versiche- rungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Abschnitt Teil A 6.3§ 6 Nummer 3 VHB 2010 – OVAG) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
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Samples: Hausrat Und Glasversicherung
Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Abschnitt A 6.3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden wasserführen- den Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert ent- leert zu halten.
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Samples: Hausratversicherung
Sicherheitsvorschrift. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versiche- rungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Abschnitt A 6.3„A“ § 6 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren ent- leeren und entleert zu halten.
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Samples: Hausratversicherung