SICHERUNGSKOPIE. Die dem Lizenznehmer gemäß Ziffer 1.1 (Lizenzeinräumung) eingeräumte Lizenz gewährt das Recht, eine einzelne Sicherungskopie der Lizenzierten Materialien innerhalb des Gebiets zu erstellen, mit den folgenden Maßgaben: (a) Die Beschränkung auf eine einzelne Kopie gilt nicht für Kopien, die als Nebenbestandteil eines routinemäßigen Backups des gesamten Computersystems des Lizenznehmers, auf dem die Lizenzierten Materialien im Einklang mit diesem Vertrag Installiert sind, angefertigt werden, wenn dieses Backup die Anfertigung von Kopien von nahezu aller Software auf dem jeweiligen Computersystem einschließt und (b) jede Sicherungskopie darf nur dann und nur solange Aufgerufen und Installiert werden (außer auf einem Sicherungsspeichermedium, von dem die Lizenzierten Materialien nicht Aufgerufen werden können), wie die primäre Kopie der Lizenzierten Materialien unzugänglich und funktionsunfähig ist. Kopien der Lizenzierten Materialien, die die Erlaubte Anzahl übersteigen und die zu einem Zeitpunkt Installiert sind, zu dem die primäre Kopie der Lizenzierten Materialien auch Aufgerufen werden kann, gelten nicht als gemäß dieser Ziffer 1.9 (Sicherungskopie) gestattete „Sicherungskopien”.
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SICHERUNGSKOPIE. Die dem Lizenznehmer gemäß Ziffer 1.1 (Lizenzeinräumung) eingeräumte Lizenz gewährt das Recht, eine einzelne Sicherungskopie der Lizenzierten lizenzierten Materialien innerhalb des Gebiets zu erstellen, mit den folgenden Maßgaben: (a) Die Beschränkung auf eine einzelne Kopie gilt nicht für Kopien, die als Nebenbestandteil eines routinemäßigen Backups des gesamten Computersystems des Lizenznehmers, auf dem die Lizenzierten lizenzierten Materialien im Einklang mit diesem Vertrag Installiert installiert sind, angefertigt werden, wenn dieses sofern dieser Backup die Anfertigung von Kopien von nahezu aller Software auf dem jeweiligen Computersystem einschließt und (b) jede Sicherungskopie darf nur dann und nur solange Aufgerufen so lange aufgerufen und Installiert installiert werden (außer auf einem Sicherungsspeichermedium, von dem die Lizenzierten lizenzierten Materialien nicht Aufgerufen aufgerufen werden können), wie die primäre Kopie der Lizenzierten lizenzierten Materialien unzugänglich nicht zugänglich und funktionsunfähig nicht funktionsfähig ist. Kopien der Lizenzierten lizenzierten Materialien, die die Erlaubte erlaubte Anzahl übersteigen und die zu einem Zeitpunkt Installiert installiert sind, zu dem die primäre Kopie der Lizenzierten lizenzierten Materialien auch Aufgerufen ebenfalls aufgerufen werden kann, gelten nicht als gemäß dieser Ziffer 1.9 (Sicherungskopie) gestattete zulässige „Sicherungskopien”“.
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SICHERUNGSKOPIE. Die dem Lizenznehmer gemäß Ziffer 1.1 (Lizenzeinräumung) eingeräumte Lizenz gewährt das Recht, eine einzelne Sicherungskopie der Lizenzierten Materialien innerhalb des Gebiets zu erstellen, mit den folgenden Maßgaben: (a) Die Beschränkung auf eine einzelne Kopie gilt nicht für Kopien, die als Nebenbestandteil eines routinemäßigen Backups des gesamten Computersystems des Lizenznehmers, auf dem die Lizenzierten Materialien im Einklang mit diesem Vertrag Installiert sind, angefertigt werden, wenn dieses Backup die Anfertigung von Kopien von nahezu aller Software auf dem jeweiligen Computersystem einschließt und (b) jede Sicherungskopie darf nur dann und nur solange Aufgerufen und Installiert werden (außer auf einem Sicherungsspeichermedium, von dem die Lizenzierten Materialien nicht Aufgerufen werden können), wie die primäre Kopie der Lizenzierten Materialien unzugänglich und funktionsunfähig ist. Kopien der Lizenzierten Materialien, die die Erlaubte Anzahl übersteigen und die zu einem Zeitpunkt Installiert sind, zu dem die primäre Kopie der Lizenzierten Materialien auch Aufgerufen werden kann, gelten nicht als gemäß dieser Ziffer 1.9 (Sicherungskopie) gestattete „"Sicherungskopien”".
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