Common use of Sicherungsrechte Clause in Contracts

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auf das Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.

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Samples: www.asphalt-meyerhans.de, www.asphalt-kleemann.de

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher –auch zukünftig– aus dem Auftrag entstehender Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse Käufer darf der Abnehmer unseren Beton weder verpfänden noch sicherungshalber übereignensicherungsübereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller Doch darf er ihn im Sinne gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte seinen daraus folgenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Im Falle einer Verarbeitung oder Vermischung der Kaufsache erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des § 950 BGB, während Wertes der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handeltKaufsache zum Wert der neuen Sache. Wir erwerben also das Eigentum oder räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder VerarbeitungKaufsache ein. Auch bei Verbindung Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden Kaufsache mit anderen beweglichen Sachen eine einheitliche neuen Sache zuentsteht und der Käufer an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt mit der Verbindung gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs oder Vermischung (§ 984 BGB)der Weiterverarbeitung der Kaufsache oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Im selben Verhältnis überträgt Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Abnehmer Erfüllung unserer Forderungen nach Satz 1 schon jetzt an uns Miteigentumalle, falls er durch Verbindung, Vermischung auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus Weiterverarbeitung der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen Kaufsache mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar Neben-rechten in Höhe des Wertes unserer Lieferungder Kaufsache mit Rang vor dem Rest ab. Dies gilt entsprechend bei Be- Für den Fall, dass der Käufer die Kaufsache zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse aus der Kaufsache hergestellten neuen Sachen verkauft oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines DrittenKaufsache mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermengt oder vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar Neben-rechten in Höhe des Wertes unserer verbauten ErzeugnisseSache mit Rang vor dem Rest ab. Soweit von Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumen einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordertder Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, hat bis zur Höhe der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von Ansprüche nach Satz 1 an uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenzahlen. Wir sind auf das berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der Wert der Kaufsache im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtetKäufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, soweit der als deren Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt nach Satz 1 um mehr als 10 20% übersteigt. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Zement, Kies, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Bei Nichtkaufleuten gilt dies jedoch erst nach Ablauf der Frist aus § 309 Nr. 1 BGB. Zuschläge für Mindermengen, nicht normal befahrbarer Straße und Baustelle. nicht sofortiger Entladung bei Ankunft, Entsorgung von Restbeton in einer Recyclinganlage sowie für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet. Grundsätzlich ist der Kaufpreis mit Vertragsschluss fällig ohne Abzug. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Dessen ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen auch bis dahin gestundete- sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät und/oder nicht mehr kreditwürdig ist, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder er als vermögenslos im Register gelöscht wird. Wir selbst sind alsdann berechtigt, die gelieferte Xxxx zurückzufordern, weitere Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers wegen etwaiger Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Skontierung bedarf unserer Einwilligung; Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Im Verzugsfall werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz berechnet. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Verkäufer darf nach billigem Ermessen bestimmen, wie eine nicht ausreichende Leistung des Käufers auf seine Schuld auch bei deren Einstellung in laufende Rechnungen angerechnet wird. Wechsel, die in jedem Fall bei der Landeszentralbank diskontfähig sein müssen, und Schecks nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und auch dann nur zahlungshalber sowie für uns kosten- und spesenfrei an. Es steht uns frei, Wechsel jederzeit vor Verfall auch ohne Begründung zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen.

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Samples: www.ragano.de

Sicherungsrechte. Alle Die gelieferten Erzeugnisse Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe bleiben solange bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, welche wir gegen den Käufer gleichgültig aus welchem Rechtsgrund haben, unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse Käufer darf der Abnehmer unsere Zuschläge weder verpfänden noch sicherungshalber übereignensicherungsübereignen. Etwaige PfändungenDoch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werdenes sei denn, sind unverzüglich mitzuteilener hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Die Eine etwaige Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch unserer Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem AuftragAuftrag mit Wirkung für uns, ohne dass für uns daraus Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden unserer Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlich neuen Sache zuan dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unserer Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache im Zeitpunkt für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe oder der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB)aus ihnen hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Im selben Verhältnis überträgt Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Abnehmer Erfüllung sämtlicher – auch zukünftiger entstehender –Forderungen, welche wir gegen ihn gleichgültig aus welchem Rechtsgrund haben, schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm alle entstehenden Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller dem Weiterverkauf unserer Forderungen Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer LieferungWare mit Rang vor dem Rest ab. Dies gilt entsprechend bei Be- Für den Fall, dass der Käufer unsere Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitungaus unseren Zuschlägen aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe hergestellten neuen Sachen verkauft oder unsere Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, Verbindung vermengt oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirkt, die auch seine übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche auf diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten ErzeugnisseZuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe mit Rang vor dem Rest ab. Soweit von Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordertder Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, hat bis zur Höhe der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von Absatz 5 erläuterten Ansprüche an uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenzahlen. Wir sind auf das berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einsehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufenden Rechnungen gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der Wert unserer Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe im Sinne von Ziff. 6 entspricht dem in Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtetKäufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, soweit der als deren Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer gesamten in Satz 1 aufgezählten Forderungen insgesamt um mehr als 10 20% übersteigt.

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Samples: www.bechtel-szilagyi.de

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtli- cher -auch zukünftig- aus dem Auftrag entstehender Forde- rungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse Käufer darf der Abnehmer unseren Beton weder verpfänden noch sicherungshalber übereignensi- cherungsübereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller Doch darf er ihn im Sinne gewöhnlichen Ge- schäftsverkehr weiter verkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte seinen daraus folgenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Im Falle einer Verarbeitung oder Ver- mischung der Kaufsache erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des § 950 BGB, während Wertes der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handeltKaufsache zum Wert der neuen Sache. Wir erwerben also das Eigentum oder räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder VerarbeitungKaufsache ein. Auch bei Verbindung Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt un- entgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass durch Verbin- dung, Vermengung oder Vermischung steht der Kaufsache mit anderen beweglichen Sachen eine einheitliche neue Sache entsteht und der Käufer an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns das Eigentum an zur Sicherung der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar Erfüllung der in Satz 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigen- tumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt mit der Verbindung gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsmäßig zu verwah- ren. Für den Fall des Weiterverkaufs oder Vermischung (§ 984 BGB)Weiterverarbei- tung der Kaufsache oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentums- recht hinzuweisen. Im selben Verhältnis überträgt Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Abnehmer Erfüllung unserer Forderungen nach Satz 1 schon jetzt an uns Miteigentumalle, falls er durch Verbindung, Vermischung auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiter- verkauf oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus Weiterverarbeitung der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen Kaufsache mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferungder Kaufsache mit Rang vor dem Rest ab. Dies gilt entsprechend bei Be- Für den Fall, dass der Käufer die Kaufsache zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse aus der Kaufsache hergestellten neuen Sachen verkauft oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines DrittenKaufsache mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermengt oder vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt we- gen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar Ne- benrechten in Höhe des Wertes unseres Betons mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumen einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons wegen und in Höhe unserer verbauten Erzeugnissegesamten offenstehenden Forderungen. Soweit von Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordertder Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Ab- tretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, hat bis zur Höhe der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von Ansprüche nach Satz 1 an uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenzahlen. Wir sind auf das be- rechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzu- ziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ord- nungsgemäß nachkommt. Der Käufer darf seine Forderun- gen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Siche- rungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention not- wendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallen- de Interventionskosten zu tragen. Der Wert der Kaufsache im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtetKäufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen inso- weit freigeben, soweit der als deren Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt nach Satz 1 um mehr als 10 20% übersteigt.

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Samples: www.thermaton.de

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange unser Eigentum, Der gelieferte Xxxxx / Mörtel bleibt bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller zur vollständigen Erfüllung sämtlicher- Kaufleuten im Sinne des § 950 BGBHGB gegenüber auch künftig entstehender – Forderungen, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handeltdie wir gegen den Käufer haben, un- ser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton / Mörtel weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte entgegen Absatz 4 den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Betons / Mörtels durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir erwerben also das Eigentum oder räumen den Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit unseres Beton / Mör- tels ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden unseres Transportbeton / -mörtels mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan diese Allein- oder Mit- eigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Forderungen, schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unseres Betons / Mörtels zum Wert der anderen an- deren Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache im Zeitpunkt für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. – Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Betons / Mörtels oder der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB)aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Im selben Verhältnis überträgt Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Abnehmer Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm alle auch künftig entstehenden Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen einem Weiterverkauf unseres Betons / Mörtels mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferungunseres Betons / Mörtels mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Dies gilt entsprechend bei Be- Für den Fall, dass der Käufer unseren Beton / Mörtel zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitungaus unserem Beton / Mörtel hergestellten neuen Sachen verkauft oder unseren Beton / Mörtel mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, Verbindung vermengt oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unseres Betons / Mörtels mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons / Mörtels wegen und in Höhe unserer verbauten Erzeugnissegesamten offenstehenden Forde- rungen. Soweit von Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordertder Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung be- kannt zugeben mit der Aufforderung, hat bis zur Höhe der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenzahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungs- gemäß nachkommt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Forderungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. Der Anspruch auf das Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufe hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der „Wert unseres Betons / Mörtels“ im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kauf- preisen zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzwKäufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt 1 um mehr als 10 20% übersteigt.

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Samples: www.betonhotline.de

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange 1. Der gelieferte Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen unser Eigentum, bis . Ist der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller Käufer Xxxxxxxx im Sinne des § 950 BGBHGB, während der Abnehmer hierbei als bleibt die gelieferte Xxxx bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Beauftragter handeltEigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte entgegen Absatz 4 den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Ver- bindlichkeiten erwachsen. Wir erwerben also das Eigentum oder räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit unseres Betons/Baustoffs ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung Käufer durch Verbindung, Ver- mengung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden unseres Betons/Baustoffs mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unseres Betons/Baustoffs zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache im Zeitpunkt für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Betons/Baustoffs oder der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt aus ihm hergestellten Sache hat der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Käufer seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auf das Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigtunser Eigentumsrecht hinzuweisen.

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Samples: jura-beton.de

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange Gelieferter Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse Käufer darf der Abnehmer unseren Baustoff weder verpfänden noch sicherungshalber sicherungs- übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller Jedoch darf er ihn im Sinne des § 950 BGBgewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder -verarbeiten, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947es sei denn, 950 BGB) an er hätte den Zwischen- und Enderzeugnissen An- spruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Verhältnis des Wertes Voraus einem Drit- ten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der neuen Seite zum Wert Erfüllung unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forde- rungen aus Weiterverkauf, Verarbeitung oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar Verwendung unseres Baustoffs im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen Rahmen von Bauleistungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferungunseres Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Dies gilt entsprechend bei Be- Für den Fall, dass der Käufer unseren Baustoff zusammen mit ande- ren uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitungaus unserem Baustoff herge- stellte neue Sachen verkauft oder unseren Baustoff mit einem frem- den Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, Verbindung vermengt oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unseres Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine et- waigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Baustoffs wegen und in Höhe unserer verbauten Erzeugnissege- samten offenstehenden Forderungen. Soweit von Wir nehmen die Abtretungs- erklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwer- bern die erfolgte Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte bekannt zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenmit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser For- derungsteile ab. Der Anspruch auf das Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten, noch verpfänden, noch mit Nacherwerbern ein Abtre- tungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Si- cherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchti- gung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der „Wert unseres Baustoffs“ im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzwKäufers werden wir die uns zustehenden Siche- rungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt 1 Satz 1 um mehr als 10 20% übersteigt.

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Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange 1. Der gelieferte Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen unser Eigentum, bis . Ist der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller Käufer Kaufmann im Sinne des § 950 BGBHGB, während der Abnehmer hierbei als bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Beauftragter handeltEigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäfts- verkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte ent- gegen Absatz 4 den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Ver- bindlichkeiten erwachsen. Wir erwerben also das Eigentum oder räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit unseres Betons/Baustoffs ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Be- Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden Ver- mischung unseres Betons/Baustoffs mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis Ver- hältnis des Wertes der Vorbehaltsware unseres Betons/Baustoffs zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache im Zeitpunkt für uns unent- geltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterver- kaufs unseres Betons/Baustoffs oder der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt aus ihm hergestellten Sache hat der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Käufer seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auf das Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigtunser Eigentumsrecht hinzuweisen.

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Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher -auch zukünftig- aus dem Auftrag entstehender Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse Käufer darf der Abnehmer unseren Beton weder verpfänden noch sicherungshalber übereignensicherungsüber- eignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller Doch darf er ihn im Sinne gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte seinen daraus folgenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Im Falle einer Verarbeitung oder Vermischung der Kaufsache erwerben, erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des § 950 BGB, während Wertes der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handeltKaufsache zum Wert der neuen Sache. Wir erwerben also das Eigentum oder räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder VerarbeitungKaufsache ein. Auch bei Verbindung Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung steht der Kaufsache mit anderen beweglichen Sachen eine einheitliche neue Sache entsteht und der Käufer an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns das Eigentum an zur Sicherung der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar Erfüllung der in Satz 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt mit der Verbindung gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterver- kaufs oder Vermischung (§ 984 BGB)der Weiterverarbeitung der Kaufsache oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Im selben Verhältnis überträgt Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Abnehmer Erfüllung unserer Forderungen nach Satz 1 schon jetzt an uns Miteigentumalle, falls er durch Verbindung, Vermischung auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus Weiterverarbeitung der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen Kaufsache mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferungder Kaufsache mit Rang vor dem Rest ab. Dies gilt entsprechend bei Be- Für den Fall, dass der Käufer die Kaufsache zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse aus der Kaufsache hergestellten neu- en Sachen verkauft oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines DrittenKaufsache mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermengt oder vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten ErzeugnisseSache mit Rang vor dem Rest ab. Soweit von Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumen einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordertder Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, hat bis zur Höhe der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von Ansprüche nach Satz 1 an uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenzahlen. Wir sind auf das berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käuferseinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der Wert der Kaufsache im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtetKäufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, soweit der als deren Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt nach Satz 1 um mehr als 10 20% übersteigt.

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Samples: www.guggenberger-bau.de

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange unser EigentumUns steht an den von uns bearbeiteten Gegenständen ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Kunde uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, bis welches der Abnehmer sämtliche Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Kunden die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Kunden schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hatForderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Kunde die Teile für uns verwahrt. Übergibt der Kunde uns Gegenstände zur Oberflächenbehandlung, die ihm von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, tritt er uns hiermit zur Sicherung unserer Werklohnforderung sein Anwartschaftsrecht hinsichtlich des Eigentums an diesen Gegenständen im Wert unserer Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir dürfen für den Kunden diejenigen Leistungen an den Dritten erbringen, die dem Kunden das volle Eigentum verschaffen. In diesem Fall erwerben wir einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gegen den Kunden. Übergibt der Kunde uns Gegenstände zur Oberflächenbehandlung, die er zuvor sicherheitshalber an einen Dritten übereignet hatte, tritt er uns hiermit die Rückübereignungsansprüche zur Sicherung unserer Werklohnforderung im Wert unserer Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Abnehmer hat Kunde darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigtsich in unserem Sicherungseigentum befinden, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige PfändungenEr darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werdenes sei denn, sind unverzüglich mitzuteilener hat den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Die Eine etwaige Verarbeitung von der uns gelieferter, aber noch sicherungsübereigneten Ware durch den Kunden zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem AuftragAuftrag mit Wirkung für uns, ohne dass für uns daraus Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei Wir räumen dem Kunden schon jetzt an der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder Verarbeitungneuen Sache ein. Auch bei Verbindung Der Kunde hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Kunde durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt mit der Verbindung gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder Vermischung (§ 984 BGB)der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Kunde seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen. Im selben Verhältnis überträgt Der Kunde tritt zur Sicherung der Abnehmer Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt an alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbtübereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – Kunde wird ermächtigt, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche Kunde die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung, bis zur Tilgung aller Höhe unserer Forderungen mit allen Nebenrechten Ansprüche an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenzahlen. Wir sind auf das Verlangen des Abnehmers zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden jedoch den Kunden nicht zur Rückübertragung bzw. Freigabe Einziehung der Sicherung verpflichtetForderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, soweit die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offenlegen, solange der Wert der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigtgegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

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Samples: www.sunfire.de

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange unser Eigentum, bis Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Abnehmer sämtliche Erfüllung unserer Mietforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen schon jetzt alle seine auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des „Wertes unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hatLeistung“ mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit Ist der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller Mieter Kaufmann im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines DrittenHGB, so tritt der Abnehmer er uns schon jetzt seine dafür erworbenen zur Sicherung der Erfüllung sämtliche Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken könnenwir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten ErzeugnisseLeistung“ mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Soweit Wir nehmen die Abtretungserklärung des Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen im einzelnen Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, so lange der Xxxxxx seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall, dass der Mieter an uns gefordertabgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Mieter hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit uns von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte durch Dritte unverzüglich zu geben und die dazu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen auszuhändigenzu übergeben und uns zur Last fallende Interven- tionskosten zu tragen. Wir sind auf das Der „Wert unserer Leistung“ entspricht dem in der Rechnung ausgewiese- nen Mietzins zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtetMieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen in so weit freigeben, soweit der als deren Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer unsere gesamten Forderungen insgesamt nach Absatz 1 um mehr als 10 20% übersteigt.

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Samples: www.nordheide-beton.org

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse Gegenstände bleiben solange unser EigentumEigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer sämtliche alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns ordnungsgemäß zu verwahren. Er Der Abnehmer ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse gelieferten Gegenstände, im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/vermieten oder weiter weiterzuveräußern. Der Abnehmer tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung. Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine Ansprüche, anstelle dieser Liefergegenstände ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt entsprechendes für die Saldoforderung. Soweit vom Lieferanten ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, dem Lieferanten die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu veräußerngeben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Unsere Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderungen des Lieferanten insgesamt um mehr als 20 % übersteigt. Der „Wert der Lieferung“ im Sinne der vorstehenden Vorschriften entspricht dem in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Preis zuzüglich 20 %. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse Liefergegenstände, darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auf das Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.

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Samples: www.ragano.de

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange Gelieferter Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen undKäufer darf unseren Beton/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer Baustoff weder verpfänden noch sicherungshalber übereignensicherungsübereignen. Etwaige PfändungenJedoch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder –ver- arbeiten, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werdenes sei denn, sind unverzüglich mitzuteilener hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart. Die Eine etwaige Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem AuftragAuftrag mit Wirkung für uns, ohne dass für uns daraus Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit Ware ein. Für den Fall, dass der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in 6. aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unserer Ware zum Wert der anderen Sache Sachen; unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gemäß 6. fort. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus Weiterverkauf, Verarbeitung oder Verwendung unseres Betons/Baustoffs im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen Rahmen von Bauleistungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferungunseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Dies gilt entsprechend bei Be- Für den Fall, daß der Käufer unseren Beton/Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitungaus unserem Beton/Baustoff hergestellte neue Sachen verkauft oder unseren Beton/Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, Verbindung vermengt oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten aufgrund der Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs wegen und in Höhe unserer verbauten Erzeugnissegesamten offenstehenden Forderungen. Soweit von Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordertder Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, hat bis zur Höhe der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenzahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungs- gemäß nachkommt. Für den Fall, daß der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf das Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der „Wert unseres Betons/Baustoffs“ im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzwKäufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt 1 Satz 1 um mehr als 10 20 % übersteigt.

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Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange Gelieferter Asphalt/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch künftig entstehender - Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen undKäufer darf unseren Asphalt/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer Baustoff weder verpfänden noch sicherungshalber übereignensicherungsübereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller Doch darf er ihn im Sinne des § 950 BGBgewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handeltes sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart. Wir erwerben also das Eigentum oder räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit unseres Asphalts/Baustoffs ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Be- oder VerarbeitungKäufer durch Verbindung. Auch bei Verbindung Vermengung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden unseres Asphalts/Baustoffs mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan dieser Allein oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 genannten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unseres Asphalts/Baustoffs zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt mit der Verbindung gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Wiederverkaufs unseres Asphalts/Baustoffs oder Vermischung (§ 984 BGB)der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Im selben Verhältnis überträgt Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Abnehmer Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm alle auch künftig entstehenden Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen einem Weiterverkauf unseres Asphalts/Baustoffs mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferungunseres Asphalts/Baustoffs mit Rang vor dem Rest ab. Dies gilt entsprechend bei Be- Für den Fall, dass der Käufer unseren Asphalt/Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitungaus unserem Asphalt/Baustoff hergestellte neue Sache verkauft oder unseren Asphalt/Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden bewegliche Sache verbindet, Verbindung vermengt oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unseres Asphalts/Baustoffs mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Asphalts/Baustoffs wegen und in Höhe unserer verbauten Erzeugnissegesamten offenstehenden Forderungen. Soweit von Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von bekanntzugeben mit der Aufforderung bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenzahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine Restfordung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf das Herausgabe des eingezogenen Betrages bleibt unberührt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein, Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung, Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Untertagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der Wert unseres Asphalts/Baustoffs im Sinne dieser Ziffer 7 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzwKäufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt 1 Satz 1 um mehr als 10 20% übersteigt. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrages und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Bitumen, Kies, Sand, Zusatzstoffe, Zusatzmittel, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Zuschläge für Lieferungen nicht voller Ladung, nicht normal befahrbarer Straße und Baustelle sowie nicht sofortiger Entladung bei Ankunft und für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Preisabsprache vereinbart oder gelten gemäß aktueller Preisliste als vereinbart. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Dessen ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen auch bei Stundung - sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir selbst sind als dann nach unserer Xxxx Kaufleuten im Sinne des HGB gegenüber berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Xxxxxxxxxxxxx wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ferner können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Bezahlung verlangen. Ist der Käufer Xxxxxxxx im Sinne des HGB, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungs-recht geltend zu machen. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen entgegengenommen. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug steht uns gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Verzugsschaden bei Verbrauchern als Verzugszinsen in Höhe von derzeit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Kaufleuten in Höhe von derzeit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gegebenenfalls zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschaden zu. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester oder sonst verbundener Gesellschaft hat. Ist der Käufer Xxxxxxxx im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung - auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

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Samples: saalachkies.de

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange 1. Der gelieferte Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen unser Eigentum, bis . Ist der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller Käufer Kaufmann im Sinne des § 950 BGBHGB, während der Abnehmer hierbei als bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Beauftragter handeltEigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäfts- verkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte ent- gegen Absatz 4 den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Ver- bindlichkeiten erwachsen. Wir erwerben also das Eigentum oder räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit unseres Betons/Baustoffs ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Be- Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden Ver- mischung unseres Betons/Baustoffs mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis Ver- hältnis des Wertes der Vorbehaltsware unseres Betons/Baustoffs zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache im Zeitpunkt für uns unent- geltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Betons/Baustoffs oder der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt aus ihm hergestellten Sache hat der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Käufer seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auf das Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigtunser Eigentumsrecht hinzuweisen.

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Samples: www.trapobet.de

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange Der gelieferte Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hatEigen­ tum. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen undKäufer darf unseren Beton/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer Baustoff weder verpfänden noch sicherungshalber übereignensicherungsübereignen. Etwaige PfändungenDoch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäfts­ verkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werdenes sei denn, sind unverzüglich mitzuteilener hätte entgegen Absatz 4 den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungs­ verbot vereinbart. Die Eine etwaige Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch unseres Betons/Baustoffs durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem AuftragAuftrag mit Wirkung für uns, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus daraus Verbindlich­ keiten erwachsen. Demzufolge sind wir bei Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit unseres Betons/Baustoffs ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden unseres Betons/Baustoffs mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan dieser Allein­ oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unseres Betons/Baustoffs zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache im Zeitpunkt für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Betons/Baustoffs oder der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB)aus ihm hergestellten Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Im selben Verhältnis überträgt Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Abnehmer Erfüllung unserer Forderung nach Abs. Satz 1 schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm alle auch künftig entstehenden Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen dem Weiterverkauf unseres Betons/Baustoffs mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar Neben­ rechten in Höhe des Wertes unserer LieferungXxxxx unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Dies gilt entsprechend bei Be- Für den Fall, dass der Käufer unseren Beton/Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitungaus unserem Beton/Baustoff hergestellten neuen Sachen verkauft oder unseren Beton/Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, Verbindung vermengt oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt im gleichen Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs wegen und in Höhe unserer verbauten Erzeugnissegesamten offen stehenden Forderungen. Soweit von Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordertder Käufer diese Forderungen einzeln nachzu­ weisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, hat bis zur Höhe der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenzahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nach­ erwerber vor der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsmäßig nachkommt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungs­ verbot vereinbaren. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Forderungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. Der Anspruch auf das Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldo­ forderung. Der Käufer hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benach­ richtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der „Wert unseres Betons/Baustoffs“ im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtetKäufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, soweit der als deren Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt Forderung nach Abs.1 um mehr als 10 20% übersteigt.

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Samples: www.garant-beton.de