Common use of Sicherungsrechte Clause in Contracts

Sicherungsrechte. 10.1. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche For- derungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu ver- äußern. 10.2. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfän- den noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. 10.3. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abneh- mer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. 10.4. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sa- che im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermen- gung Alleineigentum erwirbt 10.5. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen- den Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. 10.6. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unse- re Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übri- gen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. 10.7. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuld- nern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auf die Verlan- gen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 % über- steigt.

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Sources: Allgemeine Ausführungs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Ausführungs Und Zahlungsbedingungen

Sicherungsrechte. 10.1. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche For- derungen Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu ver- äußern. 10.2veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfän- den verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. 10.3. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abneh- mer Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. 10.4. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sa- che Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermen- gung Vermengung Alleineigentum erwirbt 10.5. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen- den entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. 10.6. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unse- re unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übri- gen übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. 10.7. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuld- nern Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auf die Verlan- gen das Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 % über- steigtübersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sicherungsrechte. 10.1. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange unser Eigentum, bis Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Abnehmer sämtliche For- derungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu ver- äußern. 10.2. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfän- den noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. 10.3. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abneh- mer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. 10.4. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sa- che im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermen- gung Alleineigentum erwirbt 10.5. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen- den Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. 10.6. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unse- re Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, schon jetzt alle seine auch seine übri- gen Leistungen decken könnenkünftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des "Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. 10.7Leistung" mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Soweit von Wir nehmen die Abtretungserklärung des Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordertder Mieter diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, hat bis zur Höhe der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuld- nern anzuzeigen, Absatz 1 erläuterten Ansprüche an uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenzahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, so lange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Rechtsform: ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Betonwerk Hausanschrift: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ Tel. 0 34 47/85 20-0 • Fax 0 34 47/85 20-85 Altenburg GmbH & Co. KG ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇@▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ • ▇▇▇.▇▇▇▇-▇▇▇▇▇.▇▇ ALTENBURGER MIX-BETON Für den Fall, dass der Mieter an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der "Wert unserer Leistung" entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Mieters werden wir die Verlan- gen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtetuns zustehenden Sicherungen in soweit freigeben, soweit der als deren Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer unsere gesamten Forderungen insgesamt nach Absatz 1 um mehr als 10 20 % über- steigtübersteigt.

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Sources: Rental Agreement

Sicherungsrechte. 10.17.1. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z. B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die angelieferte Ware bis der Abnehmer sämtliche For- derungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hatzur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahrenKäufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse Doch darf er sie im üblichen gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu weiterverkaufen oder verarbeiten, zu verbindenes sei denn, zu vermischen und/er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder weiter zu ver- äußernmit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart. 10.27.2. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfän- Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. 10.3. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem AuftragAuftrag mit Wirkung für uns, ohne dass für uns daraus Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abneh- mer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit Ware (Ziff. 7.9) ein. Für den Fall, dass der Be- oder Verarbeitung. 10.4. Auch bei Verbindung Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Ziff. 7.1 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unserer Ware (Ziff. 7.9) zum Wert der anderen Sa- che im Zeitpunkt Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gem. Ziff. 7.1 Satz 2 fort. 7.3. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB)Erfüllung unserer Forderungen nach Ziff. Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer 7.1 Satz 2 schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermen- gung Alleineigentum erwirbt 10.5. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm alle auch künftig entstehenden Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen- den Ansprüche bis zur Tilgung aller einem Weiterverkauf unserer Forderungen Ware mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer LieferungWare (Ziff. 7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. 10.67.4. Dies gilt entsprechend bei Be- Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitungaus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, Verbindung vermengt oder Vermischung. Werden unse- re Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übri- gen übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gem. Ziff. 7.1 Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. 10.7Ware (Ziff. Soweit 7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 650 e, 650 f BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Ebenfalls schon jetzt abgetreten werden sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie beispielsweise Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung seinen Schuld- nern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte bekannt zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenmit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Ziff. 7.1 Satz 2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 7.5. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf die Verlan- gen Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. 7.6. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Abnehmers Wertes unserer Ware (Ziff. 7.9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden, noch sicherungsübereignen, noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. 7.7. Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtetLast fallende notwendige Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen. 7.8. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. 7.9. Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziff. 7 entspricht dem Gesamtbetrag der in unserer Rechnung ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 10 %. 7.10. Wir werden die uns gegebenen zustehenden Sicherungen freigeben, als deren Wert die Höhe unserer Forderungen insgesamt Forderung um mehr als 10 % über- steigtübersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton

Sicherungsrechte. 10.17.1. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderun- gen (z. B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die angelieferte Ware bis der Abnehmer sämtliche For- derungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hatzur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu ver- äußern. 10.2. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse Käufer darf der Abnehmer unsere Ware weder verpfän- den noch sicherungshalber übereignensicherungsübereignen. Etwaige PfändungenDoch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werdenes sei denn, sind unverzüglich mitzuteilener hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspart- ner ein Abtretungsverbot vereinbart. 10.37.2. Die Eine etwaige Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem AuftragAuftrag mit Wir- kung für uns, ohne dass für uns daraus Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abneh- mer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen neuen Sache Miteigen- tum im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit Ware (Ziff. 7.9) ein. Für den Fall, dass der Be- oder Verarbeitung. 10.4. Auch bei Verbindung Käufer durch Verbin- dung, Vermengung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Ziff. 7.1 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unserer Ware (Ziff. 7.9) zum Wert der anderen Sa- che im Zeitpunkt Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gem. Ziff. 7.1 Satz 2 fort. 7.3. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB)Erfüllung unserer Forderungen nach Ziff. Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer 7.1 Satz 2 schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermen- gung Alleineigentum erwirbt 10.5. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm alle auch künftig entstehenden Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen- den Ansprüche bis zur Tilgung aller einem Weiterverkauf unserer Forderungen Ware mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer LieferungWare (Ziff. 7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. 10.67.4. Dies gilt entsprechend bei Be- Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitungaus unserer Ware herge- stellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, Verbindung vermengt oder Vermischung. Werden unse- re Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übri- gen übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gem. Ziff. 7.1 Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. 10.7Ware (Ziff. Soweit 7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 650 e, 650 f BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Ebenfalls schon jetzt abgetreten werden sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie beispielsweise Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung seinen Schuld- nern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte bekannt zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenmit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Ziff. 7.1 Satz 2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befug- nissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 7.5. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf die Verlan- gen Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. 7.6. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Abnehmers Wertes unserer Ware (Ziff. 7.9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden, noch sicherungsübereignen, noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. 7.7. Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtetLast fallende notwendige Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen. 7.8. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. 7.9. Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziff. 7 entspricht dem Gesamtbetrag der in unserer Rechnung ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 10 %. 7.10. Wir werden die uns gegebenen zustehenden Sicherungen freigeben, als deren Wert die Höhe unserer Forderungen insgesamt Forderung um mehr als 10 % über- steigtübersteigt.

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Sources: Sales Contracts

Sicherungsrechte. 10.1. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtli- cher -auch zukünftig- aus dem Auftrag entstehender Forde- rungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche For- derungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf Käufer darf unseren Beton weder verpfänden noch si- cherungsübereignen. Doch darf er ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu gewöhnlichen Ge- schäftsverkehr weiter verkaufen oder verarbeiten, zu verbindenes sei denn, zu vermischen und/oder weiter zu ver- äußern. 10.2. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfän- den noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. 10.3. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller er hätte seinen daraus folgenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Sinne Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Im Falle einer Verarbeitung oder Ver- mischung der Kaufsache erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des § 950 BGB, während Wertes der Abneh- mer hierbei als unser Beauftragter handeltKaufsache zum Wert der neuen Sache. Wir erwerben also das Eigentum oder räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. 10.4Kaufsache ein. Auch bei Verbindung Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt un- entgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass durch Verbin- dung, Vermengung oder Vermischung steht der Kaufsache mit anderen beweglichen Sachen eine einheitliche neue Sache entsteht und der Käufer an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns das Eigentum an zur Sicherung der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar Erfüllung der in Satz 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigen- tumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache zum Wert der anderen Sa- che im Zeitpunkt Sache mit der Verbindung gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsmäßig zu verwah- ren. Für den Fall des Weiterverkaufs oder Vermischung (§ 984 BGB)Weiterverarbei- tung der Kaufsache oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentums- recht hinzuweisen. Im selben Verhältnis überträgt Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Abnehmer Erfüllung unserer Forderungen nach Satz 1 schon jetzt an uns Miteigentumalle, falls er durch Verbindung, Vermischung auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiter- verkauf oder Vermen- gung Alleineigentum erwirbt 10.5. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus Weiterverarbeitung der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen- den Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen Kaufsache mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. 10.6der Kaufsache mit Rang vor dem Rest ab. Dies gilt entsprechend bei Be- Für den Fall, dass der Käufer die Kaufsache zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unse- re Erzeugnisse aus der Kaufsache hergestellten neuen Sachen verkauft oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines DrittenKaufsache mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermengt oder vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übri- übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt we- gen Leistungen decken können, der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar Ne- benrechten in Höhe des Wertes unseres Betons mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumen einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons wegen und in Höhe unserer verbauten Erzeugnisse. 10.7gesamten offenstehenden Forderungen. Soweit von Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordertder Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Ab- tretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, hat bis zur Höhe der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuld- nern anzuzeigen, Ansprüche nach Satz 1 an uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenzahlen. Wir sind auf be- rechtigt, jederzeit auch selbst die Verlan- Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzu- ziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ord- nungsgemäß nachkommt. Der Käufer darf seine Forderun- gen des Abnehmers gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Siche- rungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention not- wendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Rückübertragung bzwLast fallen- de Interventionskosten zu tragen. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Der Wert der Kaufsache im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns gegebenen zustehenden Sicherungen inso- weit freigeben, als deren Wert die Höhe unserer Forderungen insgesamt nach Satz 1 um mehr als 10 20% über- steigtübersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton

Sicherungsrechte. 10.130. Alle gelieferten Erzeugnisse Gegenstände bleiben solange unser Eigentumso lange Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer sämtliche For- derungen alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus unserer der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat. 31. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns ordnungs- gemäß zu verwahren. 32. Er Ist der Abnehmer Unternehmer im Sinne der Nummer 5, ist jedoch er berechtigt, die Erzeugnisse gelie- ferten Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu ver- äußernweiterzuveräußern. 10.233. Unsere Ist der Abnehmer Unternehmer im Sinne der Nummer 5, tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung. 34. Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer, der Unternehmer im Sinne der Nummer 5 ist, schon jetzt seine an Stelle dieser Liefergegenstände tretenden abtretbaren Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung. 35. Soweit vom Lieferanten ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer, der Unternehmer im Sinne der Nummer 5 ist, seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und dem Lieferanten die für die Geltendmachung der abge- tretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. 36. Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Lieferanten insgesamt um mehr als 10% übersteigt. 37. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse Liefergegenstände darf der Abnehmer weder verpfän- den verpfänden noch sicherungshalber sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. 10.3. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abneh- mer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. 10.4. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sa- che im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermen- gung Alleineigentum erwirbt 10.5. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen- den Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. 10.6. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unse- re Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übri- gen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. 10.7. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuld- nern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auf die Verlan- gen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 % über- steigt.

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Sources: Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen

Sicherungsrechte. 10.17.1. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderun- gen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die gelieferte Ware bis der Abnehmer sämtliche For- derungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hatzur vollständigen Er- füllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahrenKäufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse Doch darf er sie im üblichen Geschäftsverkehr zu gewöhnlichen Ge- schäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, zu verbindenes sei denn, zu vermischen und/er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder weiter zu ver- äußernmit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart. 10.27.2. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfän- Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. 10.3. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem AuftragAuftrag mit Wirkung für uns, ohne dass für uns daraus Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abneh- mer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit Ware (7.9) ein. Für den Fall, dass der Be- oder Verarbeitung. 10.4. Auch bei Verbindung Käufer durch Verbringung, Vermen- gung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden anderer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in 7.1 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Ei- gentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unserer Ware (7.9) zum Wert der anderen Sa- che im Zeitpunkt Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur voll- ständigen Erfüllung unserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 fort. 7.3. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer Erfüllung unserer Forderun- gen nach 7.1 Satz 2 schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermen- gung Alleineigentum erwirbt 10.5. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm alle auch künftig entstehenden For- derungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen- den Ansprüche bis zur Tilgung aller einem Weiterverkauf unserer Forderungen Ware mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar Neben- rechten in Höhe des Wertes unserer LieferungWare (7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. 10.67.4. Dies gilt entsprechend bei Be- Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitungaus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grund- stück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, Verbindung vermengt oder Vermischung. Werden unse- re Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übri- gen übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. 10.7Ware (7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Soweit Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 648, 648 a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehen- den Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung seinen Schuld- nern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte bekannt zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenmit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach 7.1 Satz 2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, so- lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 7.5. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleiben- den weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf die Verlan- gen Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. 7.6. Der Käufer kann seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Abnehmers Wertes unserer Ware (7.9) weder an Dritte abtreten noch ver- pfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinba- ren. 7.7. Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder ande- ren Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtetLast fallenden Interventions- kosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen. 7.8. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. 7.9. Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziff. 7 entspricht dem Ge- samtbetrag der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 10%. 7.10. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer zustehenden Siche- rungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 10% über- steigtübersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sicherungsrechte. 10.1. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange 10.1 Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche For- derungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahrenKäufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist darf sie jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart. Ziegelei Hebrok GmbH & Co. KG ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ Disposition Tel. +49 5405/98 02-11 Fax +49 5405/▇▇ ▇▇-▇▇▇ Vertrieb Tel. +49 5405/98 02-0 Fax +49 5405/98 02-39 Amtsgericht ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Sitz: Natrup-Hagen p.h.G. Ziegel- und Klinkerwerk Hebrok Verwaltungs GmbH 10.2 Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu ver- äußern. 10.2. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfän- den noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. 10.3. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem AuftragAuftrag mit Wirkung für uns, ohne dass für uns daraus Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abneh- mer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit Ware (10.8) ein. Für den Fall, dass der Be- oder Verarbeitung. 10.4. Auch bei Verbindung Käufer durch Verbinden, Vermengung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan dieser Allein oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in 10.2 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentums recht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unserer Ware (10.8) zum Wert der anderen Sa- che im Zeitpunkt Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderung gem. 10.2 Satz 2 fort. 10.3 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer Erfüllung unserer Forderungen nach 10.1 Satz 2 schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermen- gung Alleineigentum erwirbt 10.5. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm alle auch künftig entstehenden Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen- den Ansprüche bis zur Tilgung aller dem Weiterverkauf unserer Forderungen Ware mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer LieferungWare (10.8) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung an. 10.6. Dies gilt entsprechend bei Be- 10.4 Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitungeine aus unserer Ware hergestellte neue Sache verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, Verbindung vermengt oder Vermischung. Werden unse- re Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übri- gen übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung gem. 10.1 Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. 10.7Ware (10.8) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Soweit Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 648, 648 a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung seinen Schuld- nern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte bekannt zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenmit der Aufforde rung, bis zur Höhe der Ansprüche nach 10.1 Satz 7 an uns zu zahlen. Wir sind auf berechtigt, auch selbst die Verlan- Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von der Befugnis gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtun gen ordnungsgemäß nachkommt. 10.5 Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Abnehmers Wertes unserer Ware (10.8) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. 10.6 Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns die für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtetLast fallende Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten abgezogen werden können, zu tragen. 10.7 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Ziegelei Hebrok GmbH & Co. KG ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ Disposition Tel. +49 5405/98 02-11 Fax +49 5405/▇▇ ▇▇-▇▇▇ Vertrieb Tel. +49 5405/98 02-0 Fax +49 5405/98 02-39 Amtsgericht ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Sitz: Natrup-Hagen p.h.G. Ziegel- und Klinkerwerk Hebrok Verwaltungs GmbH 10.8 Der »Wert unserer Ware« im Sinne dieser Ziffer 10 entspricht dem Gesamtbetrag der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 10 %. 10.9 Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderung um mehr als 10 % über- steigtübersteigt.

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Sources: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Sicherungsrechte. 10.17.1. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unter- nehmer, bleibt die angelieferte Ware bis der Abnehmer sämtliche For- derungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hatzur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen Käufer haben, unser Eigen- tum. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahrenKäufer darf unsere Ware weder verpfänden noch siche- rungsübereignen. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse Doch darf er sie im üblichen gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu weiterverkaufen oder verarbeiten, zu verbindenes sei denn, zu vermischen und/er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder weiter zu ver- äußernmit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart. 10.27.2. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfän- Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. 10.3. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem AuftragAuftrag mit Wirkung für uns, ohne dass für uns daraus Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abneh- mer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit Ware (Ziff. 7.9) ein. Für den Fall, dass der Be- oder Verarbeitung. 10.4. Auch bei Verbindung Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden unserer Ware mit anderen bewegli- chen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan dieser Allein - oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfül- lung der in Ziff. 7.1 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unserer Ware (Ziff. 7.9) zum Wert der anderen Sa- che im Zeitpunkt Sachen; unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gem. Ziff. 7.1 Satz 2 fort. 7.3. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB)Erfüllung unserer Forde- rungen nach Ziff. Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer 7.1 Satz 2 schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermen- gung Alleineigentum erwirbt 10.5. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer alle auch künftig entstehen- den Ansprüche bis zur Tilgung aller Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Forderungen Ware mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer LieferungWare (Ziff. 7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. 10.67.4. Dies gilt entsprechend bei Be- Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitungaus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbin- det, Verbindung vermengt oder Vermischung. Werden unse- re Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übri- gen übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gem. Ziff. 7.1 Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. 10.7Ware (Ziff. Soweit 7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 648, 648 a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehen- den Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung seinen Schuld- nern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte bekannt zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenmit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Ziff. 7.1 Satz 2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 7.5. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungstei- le einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf die Verlan- gen Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. 7.6. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Abnehmers Wertes unserer Ware (Ziff. 7.9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. 7.7. Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtetLast fallende notwendige Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen. 7.8. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Siche- rung der Erfüllung unserer Saldoforderung. 7.9. Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziff. 7 entspricht dem Gesamtbetrag der in unserer Rechnung ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 10 %. 7.10. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns gegebenen zustehenden Sicherungen insgesamt freigeben, als deren Wert die Höhe unserer Forderungen insgesamt Forderung um mehr als 10 % über- steigtübersteigt.

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Sicherungsrechte. 10.1. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange 7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung un- serer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenfor- derungen (z. B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die angelieferte Ware bis der Abnehmer sämtliche For- derungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hatzur vollstän- digen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käu- fer haben, unser Eigentum. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahrenKäufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse Doch darf er sie im üblichen ge- wöhnlichen Geschäftsverkehr zu weiterverkaufen oder verarbeiten, zu verbindenes sei denn, zu vermischen und/er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder weiter zu ver- äußernmit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart. 10.2. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfän- 7.2 Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. 10.3. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem AuftragAuftrag mit Wirkung für uns, ohne dass für uns daraus Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abneh- mer hierbei als unser Beauftragter handelterwach- sen. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) räumen dem Käufer schon jetzt an den Zwischen- und Enderzeugnissen der neuen Sache Mit- eigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit Ware (Ziff. 7.9) ein. Für den Fall, dass der Be- oder Verarbeitung. 10.4. Auch bei Verbindung Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Ziff. 7.1 S. 1 aufgezählten Forde- rungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Wer- tes unserer Ware (Ziff. 7.9) zum Wert der anderen Sa- che im Zeitpunkt Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer For- derungen gem. Ziff. 7.1 S. 1 fort. 7.3 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB)Erfüllung unserer For- derungen nach Ziff. Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer 7.1 S. 1 schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermen- gung Alleineigentum erwirbt 10.5. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm alle auch künftig entste- henden Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen- den Ansprüche bis zur Tilgung aller einem Weiterverkauf unserer Forderungen Ware mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer LieferungWare (Ziff. 7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. 10.6. Dies gilt entsprechend bei Be- 7.4 Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit an- deren uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitungaus unserer Ware herge- stellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, Verbindung vermengt oder Vermischung. Werden unse- re Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übri- gen übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gem. Ziff. 7.1 S. 1 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes un- serer Ware (Ziff. 7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner For- derung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 650e, 650f BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Ebenfalls schon jetzt abgetreten werden sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie beispielsweise Versicherungsansprüche oder An- sprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtre- tung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Ziff. 7.1 S. 1 an uns zu zahlen. Wir sind berech- tigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benach- richtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes kei- nen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 7.5 Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forde- rungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Rest- forderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab, und zwar . Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. 7.6 Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer verbauten ErzeugnisseWare (Ziff. 7.9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden, noch sicherungsübereignen, noch mit Nacher- werbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. 10.77.7 Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Soweit Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüg- lich zu benachrichtigen. Er hat uns gefordertalle für eine Intervention not- wendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende not- wendige Interventionskosten, hat soweit sie nicht von Dritten einge- zogen werden können, zu tragen. 7.8 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Siche- rung der Erfüllung unserer Saldoforderung. 7.9 Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziff. 7 entspricht dem Gesamtbetrag der in Verzug geratene Abnehmer unserer Rechnung ausgewiesenen Kauf- preise zzgl. 10 %. 7.10 Wir werden die Abtretung seinen Schuld- nern anzuzeigenuns zustehenden Sicherungen freigeben, uns als deren Wert die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auf die Verlan- gen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt Forderung um mehr als 10 % über- steigtübersteigt.

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