Common use of Sicherungsrechte Clause in Contracts

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auf das Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sicherungsrechte. 10.1. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche Forderungen For- derungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußernver- äußern. 10.2. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfänden verpfän- den noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. 10.3. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer Abneh- mer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. 10.4. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache Sa- che im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Vermen- gung Alleineigentum erwirbt 10.5. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden entstehen- den Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. 10.6. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere unse- re Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen übri- gen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. 10.7. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern Schuld- nern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auf das Verlangen die Verlan- gen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigtüber- steigt.

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Samples: Allgemeine Ausführungs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Ausführungs Und Zahlungsbedingungen

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange 7.1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderun- gen (z. B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die angelieferte Ware bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hatzur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahrenKäufer darf unsere Ware weder verpfän- den noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse Doch darf er sie im üblichen gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspart- ner ein Abtretungsverbot vereinbart. 7.2. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem AuftragAuftrag mit Wir- kung für uns, ohne dass für uns daraus Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen neuen Sache Miteigen- tum im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit Ware (Ziff. 7.9) ein. Für den Fall, dass der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung Käufer durch Verbin- dung, Vermengung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Ziff. 7.1 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unserer Ware (Ziff. 7.9) zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gem. Ziff. 7.1 Satz 2 fort. 7.3. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB)Erfüllung unserer Forderungen nach Ziff. Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer 7.1 Satz 2 schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm alle auch künftig entstehenden Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller einem Weiterverkauf unserer Forderungen Ware mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer LieferungWare (Ziff. Dies gilt entsprechend bei Be- 7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. 7.4. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitungaus unserer Ware herge- stellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, Verbindung vermengt oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gem. Ziff. 7.1 Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten ErzeugnisseWare (Ziff. Soweit 7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 650 e, 650 f BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Ebenfalls schon jetzt abgetreten werden sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie beispielsweise Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte bekannt zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenmit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Ziff. 7.1 Satz 2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befug- nissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 7.5. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf das Verlangen Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. 7.6. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Abnehmers Wertes unserer Ware (Ziff. 7.9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden, noch sicherungsübereignen, noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. 7.7. Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtetLast fallende notwendige Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen. 7.8. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. 7.9. Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziff. 7 entspricht dem Gesamtbetrag der in unserer Rechnung ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 10 %. 7.10. Wir werden die uns gegebenen zustehenden Sicherungen freigeben, als deren Wert die Höhe unserer Forderungen insgesamt Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

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Samples: Sales Contracts

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange 7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unter- nehmer, bleibt die angelieferte Ware bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hatzur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen Käufer haben, unser Eigen- tum. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse Käufer darf der Abnehmer unsere Ware weder verpfänden noch sicherungshalber übereignensiche- rungsübereignen. Etwaige PfändungenDoch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werdenes sei denn, sind unverzüglich mitzuteilener hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart. 7.2. Die Eine etwaige Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem AuftragAuftrag mit Wirkung für uns, ohne dass für uns daraus Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit Ware (Ziff. 7.9) ein. Für den Fall, dass der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden unserer Ware mit anderen bewegli- chen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan dieser Allein - oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfül- lung der in Ziff. 7.1 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unserer Ware (Ziff. 7.9) zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt Sachen; unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gem. Ziff. 7.1 Satz 2 fort. 7.3. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB)Erfüllung unserer Forde- rungen nach Ziff. Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer 7.1 Satz 2 schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm alle auch künftig entstehen- den Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller einem Weiterverkauf unserer Forderungen Ware mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer LieferungWare (Ziff. Dies gilt entsprechend bei Be- 7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. 7.4. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitungaus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbin- det, Verbindung vermengt oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gem. Ziff. 7.1 Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten ErzeugnisseWare (Ziff. Soweit 7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 648, 648 a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehen- den Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte bekannt zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenmit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Ziff. 7.1 Satz 2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 7.5. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungstei- le einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf das Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. 7.6. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware (Ziff. 7.9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. 7.7. Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende notwendige Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen. 7.8. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Siche- rung der Erfüllung unserer Saldoforderung. 7.9. Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziff. 7 entspricht dem Gesamtbetrag der in unserer Rechnung ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 10 %. 7.10. Auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtetKäufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insgesamt freigeben, soweit der als deren Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

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Samples: Sales Contracts

Sicherungsrechte. Alle a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Erzeugnisse bleiben solange unser EigentumWaren vor, bis der Abnehmer sämtliche Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihrer Entstehungszeit – aus unserer der Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hatmit den Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung. Der Abnehmer hat Kunde darf die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten /oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu verwahrenbehandeln. Er ist jedoch Bei Verletzung sind wir berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr sofortige Herausgabe zu verarbeitenverlangen. b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- eine Bearbeitung oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handeltVorbehaltsware für uns. Wir erwerben also Uns steht das Eigentum oder Miteigentum (Miteigentum, §§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum , an der dadurch hieraus entstehenden neuen Sache zu, und zwar im . Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache in Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung, § 948 BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung (§ 984 BGB). Ientstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbtSinne dieser Bedingungen. Der Abnehmer Kunde tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden zustehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. Soweit von uns gefordert, gelieferten Ware. c) Auf unsere Aufforderung hat der Kunde, sobald er in Verzug geratene Abnehmer ist, die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte Angaben zu geben machen und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auf das Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet. d) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart. e) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden oder sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen. f) Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agbs)

Sicherungsrechte. Alle a) Wir behalten uns das Eigentum an allen uns gelieferten Erzeugnisse bleiben solange unser EigentumWaren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen – ohne Rücksicht auf Ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hatmit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei der Entgegennahme von Wechsel oder Schecks bis deren Einlösung. Der Abnehmer hat Kunde darf die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu verwahrenbehandeln. Er ist jedoch Bei Verletzung sind wir berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr sofortige Herausgabe zu verarbeitenverlangen. b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, erfolgt die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- Bearbeitung oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handeltVorbehaltsware für uns. Wir erwerben also Uns steht das Eigentum oder Miteigentum (Mieteigentum, §§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum , an der dadurch hierdurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar . Bei der Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB. Durch die Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung (§ 984 BGB). Ientstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbtSinne dieser Bedingungen. Der Abnehmer Kunde tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden zustehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. Soweit von uns gefordert, gelieferten Ware. c) Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug geratene Abnehmer ist, die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte Angaben zu geben machen und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auf das Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet. d) Wird die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten eingebaut, derart, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sache tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart. e) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Sicherungsrechte. Alle 1. Die gelieferten Erzeugnisse Waren bleiben solange bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenforderungen und Kosten bei etwaiger Rechtsverfolgung un- ser Eigentum. 2. Soweit der Käufer Xxxxxxxx ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsge- webes gehört, bleiben die gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller von uns jetzt oder künftig aus den Geschäftsverbindungen zustehenden Forde- rungen unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. 3. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum für uns zu verwahrenals Sicherheit für unsere Saldoforderung. 4. Er ist jedoch berechtigtWir gestatten dem Käufer widerruflich, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller stehenden Waren im Sinne des § 950 BGBRahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuve- räußern, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947es sei denn, 950 BGB) an er hätte den Zwischen- und Enderzeugnissen Anspruch aus einer Weiterverfügung bereits im Verhältnis des Wertes der neuen Seite zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder VerarbeitungVoraus einem Dritten wirksam abgetreten. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer Der Käufer tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung erwachsenen Forderungen mit Nebenrechten an uns Miteigentumab. Dasselbe gilt für Forderungen und alle Rechte, falls er die durch Weiterver- äußerung von Sachen durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbtVerarbeitung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück entstehen. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen ForderungenKäufer ist widerruflich berechtigt, die auch seine übrigen Leistungen decken könnenabgetretene Forderung für uns einzuziehen; unsere Einziehungs- befugnis wird dadurch nicht berührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsver- pflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen. Der Käufer verpflichtet sich, die Forderung gegen den Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten und mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes Dritten bezüglich unserer verbauten ErzeugnisseFor- derung kein Abtretungsverbot zu vereinbaren. 5. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auf das Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit Übersteigt der Wert der für uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um insgesamt um mehr als 10 % übersteigt20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Xxxx freigeben. 6. Der Käufer darf die Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. 7. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beein- trächtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unaufgefordert und unver- züglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen.

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Samples: Lieferbedingungen

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange 7.1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderun- gen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die gelieferte Ware bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hatzur vollständigen Er- füllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse Käufer darf der Abnehmer unsere Ware weder verpfänden noch sicherungshalber übereignensicherungsübereignen. Etwaige PfändungenDoch darf er sie im gewöhnlichen Ge- schäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werdenes sei denn, sind unverzüglich mitzuteilener hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart. 7.2. Die Eine etwaige Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem AuftragAuftrag mit Wirkung für uns, ohne dass für uns daraus Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit Ware (7.9) ein. Für den Fall, dass der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung Käufer durch Verbringung, Vermen- gung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden anderer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in 7.1 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Ei- gentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unserer Ware (7.9) zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur voll- ständigen Erfüllung unserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 fort. 7.3. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer Erfüllung unserer Forderun- gen nach 7.1 Satz 2 schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm alle auch künftig entstehenden For- derungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller einem Weiterverkauf unserer Forderungen Ware mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar Neben- rechten in Höhe des Wertes unserer LieferungWare (7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. 7.4. Dies gilt entsprechend bei Be- Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitungaus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grund- stück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, Verbindung vermengt oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten ErzeugnisseWare (7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Soweit Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 648, 648 a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehen- den Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte bekannt zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenmit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach 7.1 Satz 2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, so- lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 7.5. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleiben- den weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf das Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. 7.6. Der Käufer kann seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) weder an Dritte abtreten noch ver- pfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinba- ren. 7.7. Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder ande- ren Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallenden Interventions- kosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen. 7.8. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. 7.9. Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziff. 7 entspricht dem Ge- samtbetrag der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 10%. 7.10. Auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtetKäufers werden wir die uns zustehenden Siche- rungen insoweit freigeben, soweit der als deren Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 10% übersteigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sicherungsrechte. 30. Alle gelieferten Erzeugnisse Gegenstände bleiben solange unser Eigentumso lange Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer sämtliche alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. 31. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns ordnungs- gemäß zu verwahren. 32. Er Ist der Abnehmer Unternehmer im Sinne der Nummer 5, ist jedoch er berechtigt, die Erzeugnisse gelie- ferten Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter weiterzuveräußern. 33. Ist der Abnehmer Unternehmer im Sinne der Nummer 5, tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung. 34. Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer, der Unternehmer im Sinne der Nummer 5 ist, schon jetzt seine an Stelle dieser Liefergegenstände tretenden abtretbaren Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung. 35. Soweit vom Lieferanten ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer, der Unternehmer im Sinne der Nummer 5 ist, seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und dem Lieferanten die für die Geltendmachung der abge- tretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu veräußerngeben sowie die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. 36. Unsere Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Lieferanten insgesamt um mehr als 10% übersteigt. 37. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse Liefergegenstände darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auf das Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.

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Samples: Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange 7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung un- serer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenfor- derungen (z. B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die angelieferte Ware bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hatzur vollstän- digen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käu- fer haben, unser Eigentum. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse Käufer darf der Abnehmer unsere Ware weder verpfänden noch sicherungshalber übereignensicherungsübereignen. Etwaige PfändungenDoch darf er sie im ge- wöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werdenes sei denn, sind unverzüglich mitzuteilen. Die er hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart. 7.2 Eine etwaige Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem AuftragAuftrag mit Wirkung für uns, ohne dass für uns daraus Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelterwach- sen. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) räumen dem Käufer schon jetzt an den Zwischen- und Enderzeugnissen der neuen Sache Mit- eigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit Ware (Ziff. 7.9) ein. Für den Fall, dass der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Ziff. 7.1 S. 1 aufgezählten Forde- rungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Wer- tes unserer Ware (Ziff. 7.9) zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer For- derungen gem. Ziff. 7.1 S. 1 fort. 7.3 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB)Erfüllung unserer For- derungen nach Ziff. Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer 7.1 S. 1 schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm alle auch künftig entste- henden Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller einem Weiterverkauf unserer Forderungen Ware mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer LieferungWare (Ziff. Dies gilt entsprechend bei Be- 7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. 7.4 Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit an- deren uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitungaus unserer Ware herge- stellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, Verbindung vermengt oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gem. Ziff. 7.1 S. 1 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes un- serer Ware (Ziff. 7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner For- derung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 650e, 650f BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Ebenfalls schon jetzt abgetreten werden sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie beispielsweise Versicherungsansprüche oder An- sprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtre- tung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Ziff. 7.1 S. 1 an uns zu zahlen. Wir sind berech- tigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benach- richtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes kei- nen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 7.5 Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forde- rungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Rest- forderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab, und zwar . Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. 7.6 Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer verbauten ErzeugnisseWare (Ziff. Soweit 7.9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden, noch sicherungsübereignen, noch mit Nacher- werbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. 7.7 Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüg- lich zu benachrichtigen. Er hat uns gefordertalle für eine Intervention not- wendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende not- wendige Interventionskosten, hat soweit sie nicht von Dritten einge- zogen werden können, zu tragen. 7.8 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Siche- rung der Erfüllung unserer Saldoforderung. 7.9 Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziff. 7 entspricht dem Gesamtbetrag der in Verzug geratene Abnehmer unserer Rechnung ausgewiesenen Kauf- preise zzgl. 10 %. 7.10 Wir werden die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigenuns zustehenden Sicherungen freigeben, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer als deren Wert die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind auf das Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton

Sicherungsrechte. 1. Alle gelieferten Erzeugnisse Waren bleiben solange unser EigentumEigentum (Vorbe- haltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, bis insbe- sondere auch der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hatjeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. 2. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit Be- und Verarbeitung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Vorbehaltsware erfolgen für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch als Hersteller im Sinne des von § 950 BGB, während ohne uns zu ver- pflichten. Die verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handeltZiffer 1. 3. Wir erwerben also Bei Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen der neu- en Sache im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der neuen Seite Vorbe- haltsware zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit Rechnungswert der Be- oder Verarbeitunganderen verwendeten Waren zu. Auch bei Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung steht Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt das Eigentum ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt Umfang des Rechnungswertes der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB)Vor- behaltsware. IEr verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hier- nach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbe- haltsware im selben Verhältnis überträgt Sinne der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbtZiffer 1. 4. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – Käufer darf die ihm Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingun- gen und solange er nicht im Verzug ist, verarbeiten oder veräußern, vorausgesetzt, die Forderungen aus der Wei- terveräußerung gemäß Ziffern 5 bis 7 gehen auf uns über. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. 5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten werden bereits jetzt an uns ab, und zwar abgetre- ten. Sie dienen in Höhe des Wertes unserer Lieferungdemselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Dies Gleiches gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen für sonstige Forderungen, die auch an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hin- sichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. 6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit an- deren – nicht von uns verkauften – Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräu- ßerten Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 3 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentums- anteile. 7. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag Ziffer 5 und 6 entspre- chend. 8. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräuße- rung gemäß Ziffer 4 und 7 bis zu unserem Widerruf einzuzie- hen. Wir sind zum Widerruf der Einziehungsermächtigung berechtigt, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, seine übrigen Leistungen decken könnenZahlungen einstellt oder in anderer Weise eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation eintritt. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er ver- pflichtet, mit allen Nebenrechten seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns ab, zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterla- gen zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigengeben. 9. Wir sind auf das Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe Übersteigt der Sicherung verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der uns gegebenen Sicherungen bestehenden Si- cherheiten die Höhe unserer gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt10%, dann sind wir auf Verlangen des Käufers in- soweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet. 10. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesonde- re durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu er- möglichen. 11.Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbeson- dere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir be- rechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlan- gen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetz- lichen Vorschriften entbehrlich ist.

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Samples: Sales Contracts

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben 9.1 An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Darüber hinaus räumt uns der Kunde an den zum Zwecke der Bearbeitung übergebenen Gegenständen ein vertragliches Pfandrecht ein, das – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist – auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen gilt. 9.2 Sofern dem Kunden die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Bezahlung ausgeliefert werden, wird mit dem Kunden schon heute vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und die Teile unentgeltlich für uns verwahrt. 9.3 Ziffer 9.2 gilt entsprechend in Bezug auf das Eigentums-Anwartschaftsrecht unseres Kunden an den uns übergebenen Gegenständen, die dem Kunden selbst unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, das Eigentum durch vorbehaltsbeseitigende Zahlungen zu erwerben. Sind die Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übereignet, so tritt uns der Kunde seinen Anspruch auf Rückübereig- nung ab; dasselbe gilt für etwaige Ansprüche des Kunden aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer. 9.4 Der Kunde tritt uns bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus einer ohne oder mit Nachverarbeitung erfolgten Weiterveräußerung der Sicherungs- gegenstände gegen seinen Abnehmer zustehen. Zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde solange unser Eigentumbefugt, bis wir diese Ermächtigung widerrufen oder der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hatKunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt. Der Abnehmer Kunde hat auf unser Verlangen den Schuldnern die von Abtretung mitzuteilen und uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn unter Aushändigung aller dazu gehörigen Unterlagen seine Schuldner bekannt zu geben. 9.5 Bei Verbindung der Sicherungsgegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf dabei entstehende Miteigentumsanteil an der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sicherungsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung zu. 9.6 Zu anderen Verfügungen über die Sicherungsgegenstände oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt über die an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbtabgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht befugt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – Kunde hat uns jede Beeinträchtigung unserer Rechte unverzüglich mitzuteilen. 9.7 Wir sind verpflichtet, die ihm uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungsgegenstände die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 9.8 Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Fall der Weiterveräußerung Stundung sofort fällig, wenn der Vorbehaltsware gegen Kunde schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns abZahlungen einstellt, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitungüberschuldet ist, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks Eröffnung eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigensolchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind auf das Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzwin einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistungen oder Lieferungen nach seiner Xxxx die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Freigabe Nach erfolglosem Ablauf der Sicherung verpflichtetFrist sind wir berechtigt, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigtvom Vertrag zurückzutreten.

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Samples: Leistungs Und Lieferbedingungen

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange unser Eigentum, bis Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, schon jetzt alle seine auch seine übrigen Leistungen decken könnenkünftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des "Wertes unserer verbauten ErzeugnisseLeistung" mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Soweit von Wir nehmen die Abtretungserklärung des Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordertder Mieter diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, hat bis zur Höhe der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von Absatz 1 erläuterten Ansprüche an uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenzahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, so lange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Rechtsform: Xxxx Xxxxx Betonwerk Hausanschrift: Xxxxxxxxxxxxxxx 0 Tel. 0 34 47/85 20-0 • Fax 0 34 47/85 20-85 Altenburg GmbH & Co. KG 00000 Xxxxxxxxxxxxx xxx@xxxx-xxxxx.xx • xxx.xxxx-xxxxx.xx ALTENBURGER MIX-BETON Für den Fall, dass der Mieter an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf das Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. Der "Wert unserer Leistung" entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtetMieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen in soweit freigeben, soweit der als deren Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer unsere gesamten Forderungen insgesamt nach Absatz 1 um mehr als 10 20 % übersteigt.

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Samples: Rental Agreement

Sicherungsrechte. Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben solange 7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z. B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die angelieferte Ware bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hatzur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Abnehmer hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse Käufer darf der Abnehmer unsere Ware weder verpfänden noch sicherungshalber übereignensicherungsübereignen. Etwaige PfändungenDoch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werdenes sei denn, sind unverzüglich mitzuteilener hätte den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart. 7.2. Die Eine etwaige Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Eigentum stehende Erzeugnisse erfolgt stets in unserem AuftragAuftrag mit Wirkung für uns, ohne dass für uns daraus Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder neuen Sache Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Seite Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit Ware (Ziff. 7.9) ein. Für den Fall, dass der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache zuan dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, und zwar überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Ziff. 7.1 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unserer Ware (Ziff. 7.9) zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gem. Ziff. 7.1 Satz 2 fort. 7.3. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Verbindung oder Vermischung (§ 984 BGB)Erfüllung unserer Forderungen nach Ziff. Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer 7.1 Satz 2 schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm alle auch künftig entstehenden Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller einem Weiterverkauf unserer Forderungen Ware mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer LieferungWare (Ziff. Dies gilt entsprechend bei Be- 7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. 7.4. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder Verarbeitungaus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, Verbindung vermengt oder Vermischung. Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine vermischt und er dafür erworbenen Forderungeneine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen decken könnendeckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gem. Ziff. 7.1 Satz 2 diese Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten ErzeugnisseWare (Ziff. Soweit 7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 650 e, 650 f BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Ebenfalls schon jetzt abgetreten werden sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie beispielsweise Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte bekannt zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigenmit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Ziff. 7.1 Satz 2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 7.5. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf das Verlangen Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. 7.6. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Abnehmers Wertes unserer Ware (Ziff. 7.9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden, noch sicherungsübereignen, noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. 7.7. Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtetLast fallende notwendige Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen. 7.8. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. 7.9. Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziff. 7 entspricht dem Gesamtbetrag der in unserer Rechnung ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 10 %. 7.10. Wir werden die uns gegebenen zustehenden Sicherungen freigeben, als deren Wert die Höhe unserer Forderungen insgesamt Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton